Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 112/10
vom
9. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am
9. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und Dr.
Löffler
beschlossen:
Das Urteil vom 31. Mai 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
ll
l
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
[X.]
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2008 -
2-3 O 469/07 -
O[X.], Entscheidung vom 27.05.2010 -
6 U 243/08 -
Meta
09.01.2013
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. I ZR 112/10 (REWIS RS 2013, 9154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 9154
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.