Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. I ZR 112/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9154

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 112/10
vom
9. Januar 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am
9. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und Dr.
Löffler

beschlossen:

Das Urteil vom 31. Mai 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

ll
l

Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff

[X.]
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2008 -
2-3 O 469/07 -

O[X.], Entscheidung vom 27.05.2010 -
6 U 243/08 -

Meta

I ZR 112/10

09.01.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. I ZR 112/10 (REWIS RS 2013, 9154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9154

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I ZR 112/10

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