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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.741,91 € festgesetzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert bestimmt sich zwar im [X.] an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem [X.], soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - [X.], [X.], 51). Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgebliche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 11.741,91 € (vgl. § 40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das [X.] des [X.] über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erledigung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung des [X.] keine Streitwertermäßigung verbunden sein kann (siehe auch Senatsbeschluss, aaO).
[X.] |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Schild von Spannenberg |
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Allgayer |
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Meta
14.06.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 8. März 2022, Az: XI ZR 571/21, Beschluss
§ 40 GKG, § 33 Abs 1 RVG, § 91a Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2022, Az. XI ZR 571/21 (REWIS RS 2022, 8276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8276
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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