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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kostenentscheidung nach Erledigung: Anerkennung der Kostentragungspflicht durch eine Partei; Streitwertermäßigung
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Kläger geltend gemachte Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, arg. § 307 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, juris Rn. 5).
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.200 € festgesetzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert bestimmt sich zwar im [X.] an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem [X.], soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (Kurpat in [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., Rn. 2177 mwN). Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgebliche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 1.200 € (vgl. § 40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das [X.] des [X.] über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erledigung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung des [X.] keine Streitwertermäßigung verbunden sein kann (siehe zum Ganzen auch [X.]/Wache in [X.] ZPO, [X.], § 91a Rn. 37).
Wiechers Grüneberg Maihold
Pamp [X.]
Meta
28.10.2014
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG München I, 15. Oktober 2013, Az: 13 S 6408/13, Urteil
§ 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 307 ZPO, § 40 GKG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2014, Az. XI ZR 395/13 (REWIS RS 2014, 1832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1832
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 395/13 (Bundesgerichtshof)
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