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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 58/12
vom
12. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Diebstahls mit Waffen
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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
März 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Oktober 2011 im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die gegen den Angeklagten in [X.] vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1
:
1 anzurechnen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet
(§
349 Abs.
2 StPO).
Das Urteil war im Rechtsfolgenausspruch um die Festsetzung des [X.] für die vom Angeklagten in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft zu ergänzen (§
51 Abs.
4 Satz
2 StGB). Im Hinblick darauf, dass An-1
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3
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haltspunkte für eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1
:
1 nicht ersichtlich sind, hat der Senat entsprechend §
354 Abs.
1 StPO den Anrechnungsmaß-stab selbst bestimmt (vgl. Fischer, StGB, 59.
Aufl., §
51 Rn.
23).
Eine Aufhebung des Strafausspruchs nach Maßgabe des §
354a StPO ist nicht veranlasst, weil der Senat aus den Gründen der Zuschrift des [X.] ausschließen kann, dass das [X.] auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es den Strafrahmen des am 5.
November 2011 in [X.] getretenen §
244 Abs.
3 StGB in der Fassung des [X.] zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 1.
November 2011 ([X.]
I S.
2130) bei der Urteilsverkündung hätte berücksichtigen können.
Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO).
[X.] von [X.]Hubert
Schäfer
Menges
3
4
Meta
12.03.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. 3 StR 58/12 (REWIS RS 2012, 8291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8291
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