Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. 1 StR 555/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15174

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220217B1STR555.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
22. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 22. [X.]
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1
StPO
analog
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2016 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der im [X.] mit dem Urteil des [X.] vom 20. [X.] 2013 erteilten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten angerechnet wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Taten der Vergewaltigung sowie zahlreicher Körperverletzungsdelikte zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem ist seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
1
-
3
-
1.
Die auf zwei Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
2.
Das [X.] hat es versäumt, über die Anrechnung von 800,00 Euro, die der Angeklagte
in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amts-gerichts Augsburg vom 20.
Februar 2013 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden. Durch die Einbe-ziehung der in dem genannten
Urteil verhängten Strafe gemäß §
55 Abs.
1 StGB in
die erste Gesamtfreiheitsstrafe des
angefochtenen
Urteils
ist die ur-sprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist gemäß §
58 Abs.
2 Satz
2 i.V.m. §
56f Abs.
3 Satz
2 StGB ein gebo-tener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen (vgl. §
58 Abs.
2 Satz
2 i.V.m. §
56f Abs.
3 Satz
1 StGB) durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Die hier durch das [X.] erfolgte
Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheits-strafe
(UA S.
147)
genügt regelmäßig nicht ([X.], Beschlüsse vom 20. März 1990 -
1 [X.], [X.]St 36, 378, 381
ff.; vom 2. Februar 1994 -
3 [X.], [X.]R StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom 21. Mai 1996
-
4 [X.], [X.], 291; vom 17. Juni 2004 -
1 StR 24/04, [X.]R StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 4
und vom 18.
Februar 2014 -
3 [X.], [X.], 138 [nur Leitsatz]). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO nach. Er kann aus-schließen, dass das [X.] eine Anrechnung in größerem Umfang vorge-nommen hätte.

2
3
4
-
4
-
3.
Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und
4 StPO).
Raum Graf

Cirener

Radtke Bär

Meta

1 StR 555/16

22.02.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. 1 StR 555/16 (REWIS RS 2017, 15174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15174

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