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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217B3STR557.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 557/16
vom
7. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Generalbundesanwalts -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 7.
Februar 2017
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4, §
354 Abs.
1 analog
[X.] ein-stimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
September 2016 aufgehoben,
soweit das [X.] folgende Gegenstände eingezogen hat: 103,689 Gramm Marihuanaprodukte, 7,392 Gramm Amphetamin, 1
Joint, 55,61 Gramm Marihuanastengel sowie eine schwarze Sporttasche "[X.]"; diese Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sichergestelltes "Rauschgift (4.384,289 Gramm Cannabismateria-lien und 7,392 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung, 1 Joint sowie 55,61 Gramm Marihuanastengel)" sowie unter anderem eine Sporttasche "[X.]" eingezogen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
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Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über-prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich mit der Ausnahme der [X.] als rechtsfehlerfrei. Hierzu gilt:
Hinsichtlich des Rauschgifts kommt eine Einziehung nur nach §
33 Abs.
2 Satz 1 BtMG in Betracht. Voraussetzung der Einziehung nach dieser Vorschrift ist, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage um-schriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind ([X.], Beschlüsse vom 5.
März 2002 -
3 StR 491/01, [X.], 1810, 1811 mwN; vom 13.
September 2011 -
3 [X.], juris Rn.
2). Dies ist hinsichtlich der in Küche und [X.] sichergestellten rund 104 Gramm "Marihuanaprodukte", der 7,4 Gramm
Amphetamin, des Joints sowie des Beutels mit Marihuanastengeln nicht der Fall. Das [X.] hat diese Drogen nicht der von der Anklage erfassten Tat zuordnen können.
Keinen Bestand hat auch die Einziehung der schwarzen Sporttasche "[X.]". Diese vom Lieferanten des Angeklagten zum Drogentransport ver-wendete Tasche steht weder im Eigentum des Angeklagten (§
74 Abs.
2 Nr.
1 StGB) noch ist sie im Sinne des §
74 Abs.
2 Nr.
2 StGB gefährlich.
Da der Ausspruch über die Einziehung insoweit nur wegen einer Ge-setzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ist, entscheidet der Senat entsprechend §
354 Abs.
1 [X.] in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Ein-ziehung in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang entfällt (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 13.
September 2011 -
3 [X.], juris Rn.
3; vom 29.
November 2016 -
3 StR 374/16, juris Rn.
2).
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5
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4
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel ent-standenen Kosten und Auslagen zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Becker [X.] Gericke
Tiemann Hoch
6
Meta
07.02.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 3 StR 557/16 (REWIS RS 2017, 16098)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16098
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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