Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 3 StR 557/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16098

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217B3STR557.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 557/16
vom
7. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Generalbundesanwalts -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 7.
Februar 2017
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4, §
354 Abs.
1 analog
[X.] ein-stimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
September 2016 aufgehoben,
soweit das [X.] folgende Gegenstände eingezogen hat: 103,689 Gramm Marihuanaprodukte, 7,392 Gramm Amphetamin, 1
Joint, 55,61 Gramm Marihuanastengel sowie eine schwarze Sporttasche "[X.]"; diese Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sichergestelltes "Rauschgift (4.384,289 Gramm Cannabismateria-lien und 7,392 Gramm Amphetaminsulfatzubereitung, 1 Joint sowie 55,61 Gramm Marihuanastengel)" sowie unter anderem eine Sporttasche "[X.]" eingezogen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1
-
3
-
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über-prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich mit der Ausnahme der [X.] als rechtsfehlerfrei. Hierzu gilt:
Hinsichtlich des Rauschgifts kommt eine Einziehung nur nach §
33 Abs.
2 Satz 1 BtMG in Betracht. Voraussetzung der Einziehung nach dieser Vorschrift ist, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage um-schriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind ([X.], Beschlüsse vom 5.
März 2002 -
3 StR 491/01, [X.], 1810, 1811 mwN; vom 13.
September 2011 -
3 [X.], juris Rn.
2). Dies ist hinsichtlich der in Küche und [X.] sichergestellten rund 104 Gramm "Marihuanaprodukte", der 7,4 Gramm
Amphetamin, des Joints sowie des Beutels mit Marihuanastengeln nicht der Fall. Das [X.] hat diese Drogen nicht der von der Anklage erfassten Tat zuordnen können.
Keinen Bestand hat auch die Einziehung der schwarzen Sporttasche "[X.]". Diese vom Lieferanten des Angeklagten zum Drogentransport ver-wendete Tasche steht weder im Eigentum des Angeklagten (§
74 Abs.
2 Nr.
1 StGB) noch ist sie im Sinne des §
74 Abs.
2 Nr.
2 StGB gefährlich.
Da der Ausspruch über die Einziehung insoweit nur wegen einer Ge-setzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ist, entscheidet der Senat entsprechend §
354 Abs.
1 [X.] in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Ein-ziehung in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang entfällt (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 13.
September 2011 -
3 [X.], juris Rn.
3; vom 29.
November 2016 -
3 StR 374/16, juris Rn.
2).

2
3
4
5
-
4
-
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel ent-standenen Kosten und Auslagen zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Becker [X.] Gericke

Tiemann Hoch
6

Meta

3 StR 557/16

07.02.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. 3 StR 557/16 (REWIS RS 2017, 16098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16098

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 557/16 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Voraussetzung der Einziehung von Betäubungsmitteln


3 StR 471/20 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Einziehung sichergestellter Drogen


3 StR 81/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 81/17 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Strafzumessung; Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; Voraussetzungen für die Einziehungsanordnung


3 StR 65/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 557/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.