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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 135/15
vom
2. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Juni 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14.
Mai 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 29.
April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Novem-ber
2014 gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine nicht näher ausgeführte Anhörungsrüge (§ 356a StPO) er-hoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbrin-gen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom
29.
April
2015
beinhaltet, dass der
Revision aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 24.
März 2015 zutreffend dargelegten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere [X.] enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach §
349 Abs. 2 StPO.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
1
2
Meta
02.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2015, Az. 5 StR 135/15 (REWIS RS 2015, 10350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10350
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