Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. IV ZR 130/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6542

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 130/08vom 19. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Karczewski und [X.] am 19. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: 120.000 •
Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das angefochtene Urteil ist allerdings nicht frei von [X.]. Bei der Prüfung, ob hier eine Mitversicherung für den Zeugen [X.] besteht, durfte das Berufungsgericht den Leistungsausschluss (die so genannte Arbeitsunfallklausel) aus Nr. 3.2 der Besonderen Be-dingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für [X.] ([X.]) nicht schon deshalb für un-2 - 3 -

beachtlich halten, weil sich die Beklagte hierauf nicht ausdrücklich beru-fen hatte. Ergeben sich die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für diesen Risikoausschluss aus dem vom Tatrichter festgestellten Sachver-halt, so liegt, was selbst das Revisionsgericht noch zu beachten hat, kein Versicherungsfall vor. Insoweit verhält es sich anders als bei der [X.] wegen einer Obliegenheitsverletzung ([X.], Urteil vom 12. Juni 1985 - [X.] - [X.], 1029 unter III). 2. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil sich das ange-fochtene Urteil aus anderem Grunde als richtig erweist. 3 a) Nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts war [X.]

von der Versicherungsnehmerin für die Baustelle, auf welcher der Geschädigte verunglückte, als Polier mit der Leitung und Aufsicht betraut. Damit besteht für ihn Versicherungsschutz nach Nr. 3.1.1 [X.] und ist der Leistungsausschluss aus Nr. 3.2 [X.] nicht anwendbar. 4 b) Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob [X.] , der am [X.] nicht mehr in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei der Versicherungsnehmerin stand, als "angestellt" im Sinne der Nr. 3.1.1 [X.] anzusehen ist. Davon ist jedoch auf der Grundlage der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung, welche die Klausel in Rechtsprechung und Literatur gefunden hat, auszugehen (vgl. dazu [X.] in [X.], [X.] § 151 Rdn. 10; [X.], [X.], Rdn. 447; Späte, [X.]. 10; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. [X.] Ziff. 7.1.2 Rdn. 6; § 151 [X.] Rdn. 10, 11; OLG [X.] 1940, 62; [X.] 1956, 121; dazu, dass auch der Polier auf einer 5 - 4 -

Baustelle der Mitversicherung nach Nr. 3.1.1 [X.] unterfällt, vgl. Bruck/[X.]/[X.], [X.] Bd. IV Anm. [X.]; a.[X.], [X.], 819 f.). c) Einen weiter gehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zu die-ser Frage zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen auch nicht auf (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.]/09 - veröf-fentlicht in juris, unter [X.]. 3). Ziff. 3.1.1 [X.] entspricht dem Ge-setzestext des § 151 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.. In § 102 [X.] n.F. ist diese Regelung nicht mehr übernommen worden. Nunmehr wird Mitversiche-rung entweder dadurch begründet, dass die betreffende Person zur Ver-tretung des versicherten Unternehmens befugt ist oder zu ihr in einem Dienstverhältnis steht. Die Rechtsänderung lässt erwarten, dass ent-sprechende [X.] künftig am neuen Gesetzestext ausgerichtet werden, so dass sich die Frage einer "Anstellung" im Sinne des hier in Rede stehenden Klauselwortlauts in Zukunft noch seltener stellen dürfte. 6 - 5 -

7 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen.
[X.] Wendt [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 126/07 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2008 - 12 U 1/08 -

Meta

IV ZR 130/08

19.05.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. IV ZR 130/08 (REWIS RS 2010, 6542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6542

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IV ZR 130/08

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