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PDF anzeigen[X.] ZB 375/02vom20. Februar 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 20. Februar 2003beschlossen:[X.] gegen den [X.]uß der [X.] vom 15. Juli 2002 wird auf [X.] Schuldners als unzulässig verworfen.[X.]: 674.348 Euro.Gründe:Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. [X.] macht geltend, das Beschwerdegericht haberechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß der Antrag der Gläubigerin unzulässig ge-wesen sei. Diese habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen [X.] Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergeben habe. Tatsächlich hättensolche auch nicht vorgelegen. Erst die auf den unzulässigen Antrag hin ange-- 3 -ordneten Maßnahmen des Insolvenzgerichts hätten zur [X.], weil andere Gläubiger daraufhin ihre Kredite gekündigt hätten.Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO ist solchenFallgestaltungen beizumessen, bei denen über den Einzelfall hinaus ein allge-meines Interesse an der Entscheidung einer entscheidungserheblichen, klä-rungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage besteht (Amtl. [X.]. zu§ 543 Abs. 2 Satz 1, BT-Drucks. 14/4722 S. 104; [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002- [X.], [X.], 1896, 1897, z.[X.]. in [X.]Z). Diese Voraussetzungensind in der [X.]ündung der Rechtsbeschwerde darzulegen (vgl. für die Nicht-zulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO [X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002- [X.], NJW 2003, 65, 68).Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Daß der Schuldner die Meinung [X.], die antragstellende Gläubigerin habe im konkreten [X.] glaubhaft gemacht, nicht teilt, gibt dem [X.] keinen Anlaß, allgemein zu den Anforderungen einer [X.] zu nehmen. Ebensowenig erfordert die - ohne weiteres zu [X.] - Frage, ob die bloße Behauptung, daß eine nicht titulierte Forderung [X.] nicht bezahlt worden ist, zur Glaubhaftmachung der [X.] ausreicht, rechtsgrundsätzliche Ausführungen des [X.]. Denn der Antrag der Gläubigerin war nicht nur auf diese"bloße Behauptung" gestützt. Das Beschwerdegericht hat auch nicht die [X.] vertreten, daß die im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellendeZahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund zugrunde gelegt werden dürfe, [X.] die Zahlungsunfähigkeit erst durch einen unzulässigen Insolvenzantrag- 4 -und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 [X.] worden sei.Daß diese Frage anderweitig in Rechtsprechung oder Literatur kontro-vers behandelt werde, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. [X.] sich auch nicht die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für den [X.], wenn der Gläubiger sich auf eine bestrittene, nicht titulierte [X.] und noch nicht einmal den Versuch unternommen hat, den von ihm be-haupteten Anspruch im Mahn-/Klageverfahren geltend zu machen. Denn imvorliegenden Fall hatte die antragstellende Gläubigerin geltend gemacht, [X.] sei zahlungsunfähig. Ein mißbräuchliches Vorgehen der [X.] das Beschwerdegericht nicht festgestellt.2. [X.] bekämpft außerdem die Annahme des Be-schwerdegerichts, die Gläubigerin habe eine fällige Forderung "jedenfalls ... inHöhe von 204.516,75 Euro" glaubhaft gemacht. Die [X.] sei,so macht der Schuldner geltend, ebensowenig wie die Hauptforderung fällig.Deren Kündigung durch die Gläubigerin sei unwirksam gewesen. [X.] sich die rechtsgrundsätzliche Frage- ob eine nicht titulierte, bestrittene Forderung statt der [X.] gemäß § 14 Abs. 1 [X.] des [X.] bedürfe.Auch zu dieser Frage ist keine Entscheidung des [X.]s angezeigt. Das Beschwerdegericht hat sich von der Wirksamkeit [X.] [X.] Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegerichtzu Unrecht die Rüge des Schuldners, dem Sachverständigen/Insolvenzver-walter habe die notwendige Neutralität gefehlt, nicht für begründet erachtet.Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage,- ob es an der Neutralität des vom Gericht ausgewählten [X.], wenn dieser Mitglied einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder So-zietät ist, innerhalb derer bereits mehrere Rechtsanwälte in wirt-schaftlich zusammenhängenden Insolvenzverfahren als Verwalter tä-tig sind,hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und ist einer Verall-gemeinerung nicht zugänglich.4. Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das [X.] müsse sich mit der vorliegenden Sache deshalb befassen,weil in den Vorinstanzen schwerwiegende Verstöße gegen den Grundsatz desrechtlichen Gehörs vorgekommen seien. Auch in diesem Punkt ist der Rechts-beschwerde nicht zu folgen. Es bedarf keiner grundsätzlichen Ausführungendazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verletzung von Verfahrens-grundrechten zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Denn ein derartigerVerfahrensfehler liegt nicht vor. Dem Schuldner ist bereits aufgrund [X.] 12. März 2002 unter Mitteilung des Antrags auf Eröffnung des [X.] 6 -verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Zu dem Gutach-ten des Sachverständigen konnte er sich während des Beschwerdeverfahrensäußern.[X.]KirchhofFischerGanterKayser
Meta
20.02.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. IX ZB 375/02 (REWIS RS 2003, 4277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4277
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