Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. V ZB 16/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5054

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

V [X.]
vom

5. Juni 2014

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; [X.] § 97
a)
Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdege-richt die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerde-führer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von §
9
[X.], der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat.
[X.] § 23
b)
Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von §
23 [X.], die dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, solange dieser die Verfügung nicht genehmigt; auch wenn sie im Grundbuch vollzogen wird, muss das Zwangsversteigerungsverfahren so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt.
[X.], Beschluss vom 5. Juni 2014 -
V [X.] -
LG Bielefeld

[X.]
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-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke und
die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner
und Weinland

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des
[X.] vom 26.
September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 3 werden die Beschlüsse der 23.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
September 2013 und des [X.]

Vollstreckungsgericht

vom 20. August 2013 aufgehoben. Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin vom 26.
Juli 2013 abgegebene Meistgebot des Beteiligten zu 5 wird versagt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 126.000

für die Gerichtskosten
und die Vertretung des Beteiligten zu 5, 127für die Vertretung des Beteiligten zu 3 und

für die Vertretung des Beteiligten zu 4.

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Gründe:

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde am 31.
Oktober 2002 die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Schuldner)
angeordnet, das damals im Grundbuch unter der laufenden [X.] des [X.] mit den Flurstücken 615, 616 und 617 eingetragen n-schließend teilte der Schuldner das Grundstück. Die dadurch entstandenen drei Grundstücke wurden im Grundbuch unter den
laufenden Nummern
7, 8 und 9 eingetragen. Daraufhin ließ das Vollstreckungsgericht
den Verkehrswert neu ermitteln und setzte ihn
am 3.
November 2011 für das Grundstück [X.] auf für das Grundstück Nr. 8 Grundstück [X.]

fest. Anschließend legte der Schuldner die Grundstücke [X.] und [X.] zusammen. Das vereinigte Grundstück wurde als [X.] am 29. Juni 2012 in das
Bestandsverzeichnis eingetragen. Durch Beschluss vom 12. April 2013 beraumte das Vollstreckungsgericht Versteigerungstermin an. In der Termins-bestimmung wurden die Grundstücke Nr. 8 und [X.] als Versteigerungsobjekt genannt. Der Verkehrswert wurde für das Grundstück nd für das Grundstück as [X.]
[X.] beruhte auf der Addition der am 3. November 2011 festgesetzten Verkehrswerte
für die Grundstücke [X.] und [X.]. Anschließend ließ der Schuldner die Grundstücke Nr. 8 und [X.] zu dem
Grundstück Nr.
11 vereini-gen; dieses entsprach also wieder dem
ursprünglich beschlagnahmten [X.] Nr.
6. Die Eintragung in das
Grundbuch erfolgte am 22. Juli 2013.
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In dem Versteigerungstermin vom 26. Juli 2013 hat das [X.] die Versteigerung unter der aktuellen Grundbuchbezeichnung (Nr. 11) durchgeführt. Als festgesetzten Verkehrswert hat

bekanntgemacht. Für den Beteiligten zu 4 ist für
das Flurstück 616 (Grundstück [X.]) eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, die nach den [X.] nicht in das geringste Gebot fällt. Der Beteiligte zu 5 ist
mit einem Gebot von 126.000

geblieben. Das Grundstück Nr. 11 ist
ihm am 20. August 2013 zugeschlagen
worden. Die von dem Schuldner ein-gelegte Beschwerde
hat
das [X.] mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet
sich der Schuldner mit der
zugelassenen
Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung des Zuschlags erreichen will. Der Beteiligte zu 4 hat ein als Anschlussrechtsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmit-tel eingelegt, mit der er das
gleiche Ziel
wie der Schuldner verfolgt.

II.
Das Beschwerdegericht meint, ein Verstoß gegen die in § 66 Abs. 1 [X.] vorgeschriebene Bekanntmachung des Termins begründe keinen Zu-schlagsversagungsgrund. Einer neuen Verkehrswertfestsetzung habe es nicht bedurft. Es
sei unschädlich,
dass die
Verkehrswerte zusammengerechnet [X.] seien, weil das gesamte Grundstück
Versteigerungsobjekt gewesen
sei.
Eine Neufestsetzung sei auch nicht im Hinblick auf § 74a [X.] erforderlich ge-wesen, weil sich der Gesamtwert des vereinigten Grundstücks durch einfache Addition ergebe. Unerheblich sei es auch,
dass
die [X.] zwei [X.] genannt habe, obwohl ein Gesamtgrundstück versteigert worden sei. Entscheidend sei, dass
das ursprünglich beschlagnahmte [X.] versteigert worden
sei. Zudem
habe sich der Schuldner offensichtlich 2
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rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er das Grundstück in seinem Bestand laufend verändert habe.

III.
1.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 4 ist unzulässig.

a) Als Anschlussrechtsbeschwerde ist es unzulässig, weil nur der [X.] eine Anschlussrechtsbeschwerde einlegen kann (§
574 Abs. 4
Satz
1 ZPO). Ob dies die förmliche Zuziehung als Gegner durch das Beschwerdegericht voraussetzt (§
99 Abs. 1 [X.]), an der es hier fehlt, kann dahinstehen; jedenfalls ist der Beteiligte zu 4 auch materiell nicht [X.], weil er das gleiche Ziel wie der Schuldner verfolgt (vgl. zu der [X.] gemäß § 66 FamFG [X.], Beschluss vom 12. [X.] 2014

XII ZB 706/12, FamRZ
2014, 827 f.).

b) Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig. Zwar war der Beteiligte zu
4 aufgrund der eingetragenen Vormerkung Beteiligter im Sinne von §
9 Nr. 1 [X.]; er war aber nicht selbst Beschwerdeführer. Erteilt das Voll-streckungsgericht

wie hier

den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von §
9
[X.], der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch ge-macht hat.

aa) Nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung ist die Rechtsbe-schwerde nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer beschwert ist. Die [X.] ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil ab-4
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weicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (formelle [X.]). Für den Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem Wert seiner Ver-urteilung (materielle Beschwer; vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 18. Ja-nuar 2007

IX ZB 170/06, NJW-RR 2011, 765 Rn. 6 [X.]; MünchKomm/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 574 Rn. 20).

[X.]) Dies gilt sinngemäß auch für das Zwangsversteigerungsrecht als Teil der Zivilprozessordnung (§ 769 ZPO). Ein Beteiligter, der sich

wie der [X.] zu 4

mit der Rechtsbeschwerde gegen die durch das [X.] erfolgte und von dem Beschwerdegericht bestätigte Zuschlagserteilung wendet, muss

dem Kläger im Zivilprozess entsprechend

durch die [X.] Entscheidung formell beschwert sein; insoweit ist es unerheblich, ob er sich in der Sache auf Zuschlagsversagungsgründe stützt, die gemäß §
100 Abs. 3 [X.] von Amts wegen zu prüfen sind. An der formellen Beschwer fehlt es, wenn sich der Rechtsbeschwerdeführer

wie hier

nicht mit der gemäß § 97 Abs.
1 [X.] statthaften Beschwerde gegen die Entscheidung des [X.] gewendet hat. Dass neben dem Beschwerdeführer auch die weiteren Beteiligten gemäß § 9 [X.] in der Beschwerdeinstanz beteiligt werden, dient der sachgerechten Verfahrensgestaltung, insbesondere der Wahrung ih-res Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, hat aber nicht den Zweck, ihnen eine Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Instanz zu ermöglichen, obwohl sie das ihnen zustehende Rechtsmittel gegen die (nunmehr bestätigte) Entscheidung erster Instanz nicht ergriffen haben. Diesem Ergebnis entspre-chend muss die Entscheidung, durch die die [X.] wird, gemäß § 103 Satz 2 [X.] nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner, nicht aber an weitere Beteiligte zugestellt werden.

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2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist dagegen zulässig und [X.]. Das Vollstreckungsgericht hätte den Zuschlag nicht erteilen dürfen.
a) Der Zuschlag ist gemäß § 83 [X.] [X.] zu versagen, weil § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestim-mung
sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht
sein. [X.] fehlt es, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorga-ben des § 37 [X.] genügt; hierzu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 [X.] ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2013

[X.], NJW-RR 2013, 915 Rn. 6 [X.]).
Diese war hier bereits deshalb fehlerhaft, weil in der [X.] zwei Grundstücke (Nr. 8 und 10) genannt wurden, obwohl nur eines (Nr. 11) versteigert wurde.
b) Darüber hinaus
fehlte die in § 74a Abs. 5 Satz 1 [X.] vorgeschriebene Verkehrswertfestsetzung. Eine solche gab es zwar für die Grundstücke [X.], 8 und 9, aber weder für das in der [X.] genannte Grundstück Nr.
10 noch für das zugeschlagene Grundstück Nr. 11. Die [X.] vom 5. März 2004 für das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück Nr.
6, das dem zugeschlagenen Grundstück Nr. 11 entspricht, war durch die spätere Verkehrswertfestsetzung vom 3.
November 2011 überholt und damit formal obsolet geworden. Ob dies einen Zuschlagsversagungsgrund aus § 83 Nr.
1 [X.] (so beispielsweise [X.], Rpfleger 1977, 452
f.; [X.], Rpfleger 1985, 410, 411; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 74a Rn. 112, 120) oder aus §
83 Nr. 5 [X.] (so [X.], [X.], 5. Aufl., § 74a Rn. 45, §
83 Rn. 6; Stö-ber, [X.], 20. Aufl., §
74a Rn. 9.10 ff., §
83 Rn. 3.5; [X.]/[X.], [X.], §
83 Rn. 9, 20) begründet, ob ferner der Schuldner im Hinblick auf die Wert-grenzen des § 85a [X.] im Sinne von § 100 Abs. 2 [X.] in seinen Rechten ver-letzt ist (vgl. [X.], [X.], 20. Aufl., § 74a Rn. 9.11) und ob ein etwaiger Verfah-rensmangel gemäß § 84 Abs. 1 [X.] geheilt worden ist, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob noch weitere Zuschlagsversagungsgründe vor-9
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liegen, etwa im Hinblick auf den mit der fehlenden Verkehrswertfestsetzung verbundenen Verstoß gegen §
66 Abs. 1 [X.] (vgl. für die fehlende Verlesung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen [X.], Beschluss vom 18. Juli 2013

[X.], [X.], 1867 Rn. 9). Denn der Zuschlag ist schon aus dem eingangs genannten Grund zu versagen.
c) Anders als das Beschwerdegericht meint, steht der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs der Versagung des Zuschlags nicht entgegen. Zwar spricht vieles dafür, dass der Schuldner mit seinen wiederholten Verfügungen über das Grundstück eine Behinderung des
Verfahrens beabsichtigte und das [X.] bewusst in die [X.] geführt hat. Die Zuschlagsversagungsgründe beruhen aber auf Verfahrensfehlern des Vollstreckungsgerichts. Es hat ver-kannt, dass das ursprünglich beschlagnahmte Grundstück [X.] während des gesamten Verfahrens das Versteigerungsobjekt blieb und sich daran durch die nach der Beschlagnahme erfolgten Vereinigungen und Teilungen nichts änder-te; dies ist dem Schuldner nicht zuzurechnen.
aa) Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken
ist eine Verfügung im Sinne von §
23 [X.] ([X.] 1996, 41 ff.; [X.]/Fischinger, [X.], § 23 Rn. 4, [X.], [X.], 20. Aufl., § 23 Rn. 2.2). Die Beschlagnahme bewirkt keine [X.], sondern ein relatives Veräußerungsverbot (§§
135, 136 BGB). Genehmigt der Gläubiger eine solche Verfügung nicht, so ist sie ihm ge-genüber unwirksam. Folglich wird eine §
23 [X.] unterfallende Verfügung zwar im Grundbuch eingetragen; das Zwangsversteigerungsverfahren muss aber dessen ungeachtet so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt ([X.], [X.]-Handbuch, 9. Aufl., Rn.
141
a.E.). Erteilt der Gläubiger die [X.], wird die Verfügung wirksam. Nur dann wird der neue Bestand Ver-steigerungsobjekt und tritt an die Stelle des Grundstücks, das Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahme war; in diesem Fall muss eine neue Wertfest-setzung erfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. März 2012

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ZWE 2012, 270 Rn. 7 ff. [X.] zu der nachträglichen Aufteilung in Wohnungsei-gentum; [X.], [X.]-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 141a).
[X.]) Weil hier für eine nachträgliche Zustimmung der betreibenden Gläu-biger nichts ersichtlich ist, blieb das ursprüngliche (ungeteilte) Grundstück [X.] Versteigerungsobjekt. Es hätte deshalb im Grundsatz bei dem für dieses Grundstück am 5. März 2004 festgesetzten Verkehrswert bleiben müssen (zu dem praktischen Vorgehen vgl. Meyer-Stolte, Rpfleger 1989, 118). Stattdessen hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert verfahrensfehlerhaft für die durch Teilung entstandenen [X.] festgesetzt. Die Terminsbe-stimmung weist weder das ungeteilte Grundstück aus noch die drei Grundstü-cke, die Gegenstand der Verkehrswertfestsetzung waren, sondern die beiden nach der weiteren Änderung eingetragenen Grundstücke; versteigert wurde wiederum das gesamte Grundstück, also das ursprüngliche Beschlagnahmeob-jekt mit veränderter Nummer, aber ohne Verkehrswertfestsetzung. Dazu wäre es nicht gekommen, wenn das Vollstreckungsgericht

wie es rechtlich geboten gewesen wäre

die Aktivitäten des Schuldners unbeachtet gelassen und das
beschlagnahmte Grundstück

gegebenenfalls nach einer im Hinblick auf den Zeitablauf aktualisierten Verkehrswertfestsetzung (vgl. [X.], [X.], 20. Aufl., §
74a Rn.
7.20)

versteigert hätte.

IV.
1. Der angefochtene Beschluss hat somit keinen Bestand;
er ist [X.] (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Deshalb ist auf die sofortige Beschwerde des Schuldners der Zuschlagsbeschluss des [X.] aufzuheben und der Zuschlag zu versagen.

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2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als [X.] im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. [X.], Beschluss
vom 25. Januar 2007

[X.] 125/05, [X.]Z 170, 378 Rn. 7).
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wert-festsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1 RVG ([X.]r zu 4), § 26 Nr. 2 RVG (Schuldner) und § 26 Nr. 3 RVG (Ersteher); [X.] anderer tragfähiger Anhaltspunkte ist von den bislang festgesetzten [X.] auszugehen.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2013 -
9 [X.] -

LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.09.2013 -
23 [X.] -

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Meta

V ZB 16/14

05.06.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2014, Az. V ZB 16/14 (REWIS RS 2014, 5054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5054

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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V ZB 16/14

XII ZB 706/12

V ZB 53/12

V ZB 13/13

V ZB 103/11

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