Aktenzeichen V ZB 53/12

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RCN:
RCNYF7V6TDWG4PEY52

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 17.01.2013

Zwangsversteigerungsverfahren: Hinreichend bestimmte Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung; ordnungsgemäße Bekanntmachung des Versteigerungstermins

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