Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.07.2021, Az. 17 W (pat) 10/20

17. Senat | REWIS RS 2021, 10328

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Gegenstand

Patentbeschwerdesache –"Traffic- und/oder Workload-Bearbeitung" – keine Ausführbarkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], des [X.] [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 19. November 2014 in [X.] beim [X.] eingereicht. Die Anmeldung nimmt eine [X.] vom 19. Dezember 2013 in Anspruch. Sie trägt gemäß der [X.] ([X.] 10 2014 116 932 [X.]) die Bezeichnung

2

„Traffic- und/oder [X.]“.

3

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]es in der Anhörung am 11. September 2018 zurückgewiesen.

4

Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass Anspruch 1 nach Hauptantrag, soweit sein Gegenstand die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln betrifft, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe. Dies wird jedoch nicht ausgehend von einem bestimmten Stand der Technik begründet, sondern die Prüfungsstelle kommt letztlich zu der Schlussfolgerung, dass Anspruch 1 nach Hauptantrag unzulässig gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 9 erweitert sei.

5

Weiter führt die Prüfungsstelle aus, dass Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass er vom Fachmann ausführbar sei.

6

Gegen diesen Beschluss ist die am 05. November 2018 eingegangene Beschwerde gerichtet.

7

Die Anmelderin beantragt:

8

den Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] vom 11. September 2018 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

9

gemäß Hauptantrag

- Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht am 20. Juli 2021

- Beschreibung Seiten 1 bis 46 und

- 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom 29. Dezember 2014;

gemäß Hilfsantrag 1

- Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht am 20. Juli 2021

- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 2

- Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht am 20. Juli 2021

- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Weiter hilfsweise beantragt die Patentanmelderin die Zurückverweisung an die Prüfungsstelle.

Der geltende Anspruch 1 des [X.] lautet:

1. Ein Verfahren zur Verarbeitung einer Workload (502A-502N) in einer Netzwerkumgebung (101), das Verfahren umfassend:

(a) Bereitstellen zu einer Plattform (402), durch eine Schaltungsanordnung (118), als Reaktion auf eine Zuweisung der Workload (502A-502N) zu der Plattform (402) durch einen [X.] ([X.]), einer Richtlinie ([X.]), die mit der Workload (502A-502N) verbunden ist, wobei die Richtlinie ([X.]) zuvor der Schaltungsanordnung (118) von dem [X.] ([X.]) zur Verfügung gestellt wurde; und

Verarbeiten, durch die Plattform (402), der Workload (502A-502N);

(b) Bestimmen, durch den [X.] ([X.]), einer [X.];

Bereitstellen, durch den [X.] ([X.]), der [X.], zu der Schaltungsanordnung (118);

Erzeugen, durch die Schaltungsanordnung (118), eines Befehls der bewirkt, dass eine [X.] ([X.]) von der Plattform (402) verarbeitet wird;

Bereitstellen, durch den [X.] ([X.]), eines ersten Teils der Richtlinie ([X.]), die der [X.] ([X.]) zugeordnet ist;

(c) Empfangen, durch die Plattform (402), als Reaktion auf den Befehl, der [X.] ([X.]) direkt von einer Port-Schaltungsanordnung (440) eines

Switch;

Verarbeiten, durch eine Hardware der Plattform (402), der [X.] ([X.]) gemäß der Richtlinie ([X.]);

Verarbeiten, durch eine Software, der [X.] ([X.]) nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

Bereitstellen, der [X.] ([X.]), zu einer virtuellen Maschine (420A) direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

Bereitstellen der [X.] ([X.]), zu einer virtuellen Maschine (420A), nach der Verarbeitung durch die Software; und

(d) Ermöglichen, durch die Schaltungsanordnung (118), des wechselweisen [X.] der [X.] ([X.]) zu der Hardware der Plattform (402) und dem [X.] ([X.]), wobei der Wechsel von dem [X.] ([X.]) eingeleitet wird, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben und der [X.] ([X.]) als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert, wobei der [X.] ([X.]) dazu ausgebildet ist eines der Folgenden modifizieren:

die Richtlinie ([X.]),

die [X.] im Zusammenhang mit der Verarbeitung der [X.] ([X.]) und

die Verarbeitungsreihenfolge der [X.] ([X.]).

Der nebengeordnete Anspruch 9 des [X.] lautet:

9. Eine Vorrichtung, die eingerichtet ist zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1-8, wobei die Vorrichtung in Verbindung mit einer Netzwerkumgebung verwendet wird und eine Plattform (402) umfasst, wobei die Plattform (402) Hardware umfasst und, die Hardware mindestens eine Schaltungsanordnung (118) umfasst.

Der nebengeordnete Anspruch 11 des [X.] lautet:

11. Ein computerlesbarer Speicher zum Speichern eines oder mehrerer Befehle, die bei Ausführung durch eine Maschine dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-8 ausgeführt wird.

Zu den [X.] 2 bis 8 und 10 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Anspruch 1 des [X.] lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind gekennzeichnet):

1. Ein Verfahren zur Verarbeitung einer Workload (502A-502N) in einer Netzwerkumgebung (101), das Verfahren umfassend:

(a) Bereitstellen zu einer Plattform (402), durch eine Schaltungsanordnung (118), als Reaktion auf eine Zuweisung der Workload (502A-502N) zu der Plattform (402) durch einen [X.] ([X.]), einer Richtlinie ([X.]), die mit der Workload (502A-502N) verbunden ist, wobei die Richtlinie ([X.]) zuvor der Schaltungsanordnung (118) von dem [X.] ([X.]) zur Verfügung gestellt wurde; und

Verarbeiten, durch die Plattform (402), der Workload (502A-502N);

(b) Bestimmen, durch den [X.] ([X.]), einer [X.];

Bereitstellen, durch den [X.] ([X.]), der [X.], zu der Schaltungsanordnung (118);

Erzeugen, durch die Schaltungsanordnung (118), eines Befehls der bewirkt, dass eine [X.] ([X.]) von der Plattform (402) verarbeitet wird;

Bereitstellen, durch den [X.] ([X.]), eines ersten Teils der Richtlinie ([X.]), die der [X.] ([X.]) zugeordnet ist;

(c) Empfangen, durch die Plattform (402), als Reaktion auf den Befehl, der [X.] ([X.]) direkt von einer Port-Schaltungsanordnung (440) eines

Switch;

Verarbeiten, durch eine Hardware der Plattform (402), der [X.] ([X.]) gemäß der Richtlinie ([X.]);

Verarbeiten, durch eine Software, der [X.] ([X.]) nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

Bereitstellen, der [X.] ([X.]), zu einer virtuellen Maschine (420A) direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

Bereitstellen der [X.] ([X.]), zu einer virtuellen Maschine (420A), nach der Verarbeitung durch die Software; und

(d) Ermöglichen, durch die Schaltungsanordnung (118), des wechselweisen [X.] der [X.] ([X.]) zu der Hardware der Plattform (402) und dem [X.] ([X.]), wobei der Wechsel von dem [X.] ([X.]) eingeleitet wird, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben

und der [X.] ([X.]) als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert, wobei der [X.] ([X.]) dazu ausgebildet ist eines der Folgenden modifizieren:

die Richtlinie ([X.]),

die [X.] im Zusammenhang mit der Verarbeitung der [X.] ([X.]) und

die Verarbeitungsreihenfolge der [X.] ([X.]). ,

wobei der [X.] ([X.]) in der Lage ist, den Zugriff auf die Hardware und die Zuweisung der Hardware zu steuern;

der [X.] ([X.]) den Zugriff auf die Hardware nur erlaubt, nachdem die Zuweisung von Hardware und die Richtlinie ([X.]) der Hardware zur Verfügung gestellt wurde; und

der [X.] ([X.]) in der Lage ist, einen Fehler in der [X.] ([X.]) zu korrigieren, der in die [X.] ([X.]) von der [X.] eingeführt wurde.

Der nebengeordnete Anspruch 8 des [X.] lautet:

8. Eine Vorrichtung, die eingerichtet ist zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1-7, wobei die Vorrichtung in Verbindung mit einer Netzwerkumgebung verwendet wird und eine Plattform (402) umfasst, wobei die Plattform (402) Hardware umfasst und, die Hardware mindestens eine Schaltungsanordnung (118) umfasst.

Der nebengeordnete Anspruch 10 des [X.] lautet:

10. Ein computerlesbarer Speicher zum Speichern eines oder mehrerer Befehle, die bei Ausführung durch eine Maschine dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-7 ausgeführt wird.

Zu den [X.] 2 bis 7 und 9 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Anspruch 1 des [X.] lautet (Unterschiede zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind gekennzeichnet):

1. Ein Verfahren zur Verarbeitung einer Workload (502A-502N) in einer Netzwerkumgebung (101), das Verfahren umfassend:

(a) Bereitstellen zu einer Plattform (402), durch eine Schaltungsanordnung (118), als Reaktion auf eine Zuweisung der Workload (502A-502N) zu der Plattform (402) durch einen [X.] ([X.]), einer Richtlinie ([X.]), die mit der Workload (502A-502N) verbunden ist, wobei die Richtlinie ([X.]) zuvor der Schaltungsanordnung (118) von dem [X.] ([X.]) zur Verfügung gestellt wurde; und

Verarbeiten, durch die Plattform (402), der Workload (502A-502N);

(b) Bestimmen, durch den [X.] ([X.]), einer [X.];

Bereitstellen, durch den [X.] ([X.]), der [X.], zu der Schaltungsanordnung (118);

Erzeugen, durch die Schaltungsanordnung (118), eines Befehls der bewirkt, dass eine [X.] ([X.]) von der Plattform (402) verarbeitet wird;

Bereitstellen, durch den [X.] ([X.]), eines ersten Teils der Richtlinie ([X.]), die der [X.] ([X.]) zugeordnet ist;

(c) Empfangen, durch die Plattform (402), als Reaktion auf den Befehl, der [X.] ([X.]) direkt von einer Port-Schaltungsanordnung (440) eines

Switch;

Verarbeiten, durch eine Hardware der Plattform (402), der [X.] ([X.]) gemäß der Richtlinie ([X.]);

Verarbeiten, durch eine Software, der [X.] ([X.]) nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

Bereitstellen, der [X.] ([X.]), zu einer virtuellen Maschine (420A) direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform (402);

Bereitstellen der [X.] ([X.]), zu einer virtuellen Maschine (420A), nach der Verarbeitung durch die Software; und

(d) Ermöglichen, durch die Schaltungsanordnung (118), des wechselweisen [X.] der [X.] ([X.]) zu der Hardware der Plattform (402) und dem [X.] ([X.]), wobei der Wechsel von dem [X.] ([X.]) eingeleitet wird, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben

und der [X.] ([X.]) als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert, wobei der [X.] ([X.]) dazu ausgebildet ist eines der Folgenden modifizieren:

die Richtlinie ([X.]),

die [X.] im Zusammenhang mit der Verarbeitung der [X.] ([X.]) und

die Verarbeitungsreihenfolge der [X.] ([X.]). ,

Implementieren, durch die Hardware, einer Paketprüfung der [X.] ([X.]), wobei die Paketprüfung mindestens eins der folgenden umfasst:

Bestimmung von Zugriffsrechten;

Erkennung unautorisierter Programme;

die Verarbeitungsreihenfolge:

eine Verarbeitungsgruppe, die der [X.] ([X.]) zur Verfügung gestellt wird; und

Netzwerksicherheit; und

die Schaltungsanordnung (118) wenigstens einen geschützten Speicherbereich enthält, der vor einem virtuellen [X.] gegen Zugriff und Kontrolle geschützt ist, wobei

der eine geschützte Speicherbereich verwendet wird, um zusätzliche Verarbeitung für die [X.] ([X.]) bereitzustellen.

Der nebengeordnete Anspruch 8 des [X.] lautet:

8. Eine Vorrichtung, die eingerichtet ist zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1-7, wobei die Vorrichtung in Verbindung mit einer Netzwerkumgebung verwendet wird und eine Plattform (402) umfasst, wobei die Plattform (402) Hardware umfasst und, die Hardware mindestens eine Schaltungsanordnung (118) umfasst.

Der nebengeordnete Anspruch 10 des [X.] lautet:

10. Ein computerlesbarer Speicher zum Speichern eines oder mehrerer Befehle, die bei Ausführung durch eine Maschine dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1-7 ausgeführt wird.

Zu den [X.] 2 bis 7 und 9 wird auf die Akte verwiesen.

Eine durch die Lehre der Patentanmeldung gelöste Aufgabe ist nicht direkt angegeben. Jedoch sind verschiedene Vorteile der Erfindung aufgeführt (vgl. bspw. [X.] Absätze [0064] bis [0066]), unter anderem werde eine verbesserte [X.] ermöglicht.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die beanspruchte Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

1. Die vorliegende Anmeldung bezieht sich auf Traffic- und/oder [X.] (vgl. [X.], Absatz [0002]).

Gemäß der Anmeldung seien in herkömmlichen Anordnungen die Ressourcen eines verteilten Computersystems unter mehreren Benutzern aufgeteilt. Die Ressourcen, welche Hardware- und Softwareressourcen umfassen, würden durch Virtualisierung und/oder andere Techniken in Übereinstimmung mit Nutzungsrichtlinien gemeinsam genutzt. Die Nutzungsrichtlinien seien entweder in zentralisierter oder in lokaler Weise von einem Rechnerknoten bestimmt (vgl. [X.], Absätze [0003], [0004]).

Nachteilig bei diesen Anordnungen sei, dass aufgrund der Richtlinien u.a. eine Überlastung des Switch auftreten könne. Weiterhin sei keine Ressourcenauslastung in Echtzeit möglich und die Flexibilität sei eingeschränkt (vgl. [X.], Absätze [0005]-[0008]).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Flexibilität in der Verarbeitung von Richtlinien in Abhängigkeit von einem spezifischen Inhalt eines empfangenen Workloadpaketes zu erhöhen, sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Datenverarbeitung oder einen Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung im Aufbau, in der Konfiguration und im Betrieb verteilter Computersysteme an.

2. Die beanspruchte Erfindung gemäß Hauptantrag ist aufgrund fehlender An-gaben in der Offenbarung für den Fachmann nicht ausführbar (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist nur dann gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder [X.] praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. [X.], [X.] – Fixationssystem m.w.N.).

2.1 Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung für die Verwirklichung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist zumindest bezüglich der Merkmalsgruppen (c) und (d) nicht gegeben.

Ausgehend von der Formulierung der Merkmalsgruppe (c) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag erhält der Fachmann die Vorgabe, dass als Reaktion auf einen bestimmten Befehl (siehe [X.])) eine [X.] direkt von einer Port-Schaltungsanordnung eines Switch von der Plattform empfangen wird.

Weiter erfolgt die Verarbeitung der [X.] durch eine Hardware der Plattform gemäß der Richtlinie und nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform die Verarbeitung der [X.] durch eine Software.

Schließlich ist beansprucht, dass direkt nach der Verarbeitung durch die Hardware der Plattform die [X.] einer virtuellen Maschine bereitgestellt wird und nach der Verarbeitung durch die Software die [X.] (ebenfalls) einer virtuellen Maschine bereitgestellt wird.

Für den Fachmann bleibt offen, auf welche Weise die virtuelle Maschine die doppelt erhaltene [X.] verarbeiten soll.

Aus der Beschreibung (vgl. [X.] Absatz [0079]) geht hervor, dass vor und/oder nach einer [X.] eine oder mehrere [X.]n zumindest teilweise einer [X.] durch einen oder mehrere [X.]e unterzogen werden. Weiterhin ist ausgeführt, dass nach der [X.] durch ein oder mehrere [X.], die eine oder mehrere Untergruppen direkt der einen oder mehrere virtuellen Maschinen bereitgestellt werden (d. h ohne eine [X.] durch den einen oder mehrere [X.]e unterzogen zu werden).

Der Fachmann erhält somit die Lehre, die [X.] von der Hardware und von der Software oder aber von der Hardware und zumindest teilweise, d.h. nur in bestimmten Fällen, von der Software verarbeiten zu lassen. Eine Vorgabe, nach welchen Kriterien oder nach welchen Bedingungen die Auswahl der Verarbeitung durch Hard- und Software bzw. nur von der Hardware erfolgt, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch kann der Fachmann nicht erkennen, wie die virtuelle Maschine die doppelt erhaltenen [X.]n, die vorab bereits – vermutlich unterschiedlich – verarbeitet, evtl. auch geändert wurden, noch weiter- verarbeiten soll.

Aus der Formulierung der Merkmalsgruppe (d) geht hervor, dass die Schaltungsanordnung ein wechselweises Bereitstellen der [X.] zu der Hardware der Plattform und zu dem [X.] ermöglicht. Dabei wird der Wechsel von dem [X.] eingeleitet, wobei die Hardware in der Lage ist, eine Anforderung auszugeben, und der [X.] als Reaktion auf die Anforderung den Wechsel initiiert. Der [X.] ist dabei dazu ausgebildet, die Richtlinie oder die [X.] im Zusammenhang mit der Verarbeitung der [X.] oder die Verarbeitungsreihenfolge der [X.] zu modifizieren.

Aus dem Anspruch geht aber nicht hervor, in welchen Fällen bzw. nach welchen Kriterien die Hardware eine Anforderung für den Wechsel ausgibt.

Der Beschreibung (vgl. [X.] Absatz [0084]) ist hierzu zu entnehmen, dass diese Vorgaben bspw.

- Informationen zu dem aktuellen Status der Bearbeitung und/oder zu Inhalten der einen oder mehrerer Untergruppen,

- eine Bestimmung, dass eine solche Änderung zweckmäßig sein kann, damit eine oder mehrere Untergruppen korrekt verarbeitet werden können,

- die Bestimmung von Zugriffsrechten,

- die Erkennung von einem oder mehreren unautorisierten Programmen,

umfassen können.

Weitere Angaben, wie bspw. ein aktueller Status der Bearbeitung oder eine korrekte Verarbeitung ermittelt wird, wie die Zugriffsrechte vergeben, ausgelesen oder wendet werden, oder wie autorisierte Programme erkannt werden können, sind in der gesamten Anmeldung nicht zu finden.

Damit sind für den Fachmann über die angegebenen Schlagworte hinaus keine konkreten technischen Details aufgeführt, die eine Verwirklichung der Lehre des Patentanspruchs 1 ohne erfinderisches Zutun ermöglichen.

Der Fachmann ist demnach gezwungen, zusätzlich zu den Angaben in den [X.]en (c) und (d) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag selbst erfinderisch tätig zu werden, um die beanspruchte Lehre auszuführen zu können.

Angesichts dessen braucht nicht weiter erörtert zu werden, dass auch die übrigen Merkmale kaum günstiger zu beurteilen sind.

2.2 Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung für die Verwirklichung der nebengeordneten Ansprüche 9 und 11 nach Hauptantrag ist ebenfalls nicht gegeben.

Die nebengeordneten Ansprüche sind auf eine Vorrichtung „zur Ausführung eines Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis 8“ bzw. auf einen computerlesbaren Speicher für „Befehle, die … dazu führen, dass ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 bis 8 ausgeführt wird“ gerichtet. Somit ist die Lehre der beiden nebengeordneten Ansprüche ebensowenig ausführbar wie die Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

2.3 [X.] 2 bis 8 und 10.

Da die [X.] einen direkten bzw. indirekten Rückbezug auf Anspruch 1 aufweisen, sind diese nicht günstiger zu beurteilen.

3. Die beanspruchte Erfindung gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 ist ebenfalls aufgrund fehlender Angaben in der Offenbarung für den Fachmann nicht ausführbar (§ 1 i. V. m. § 34 Abs. 4 PatG).

3.1 Der jeweilige Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Aufnahme der Merkmale der Unteransprüche 7 bzw. 6 im [X.] an den [X.] (d).

Analog zu Anspruch 1 nach Hauptantrag sind in dem jeweiligen Anspruch 1 der beiden Hilfsanträge die [X.]e (c) und (d) unverändert enthalten, weshalb beide Ansprüche nicht anders zu bewerten sind als Anspruch 1 nach Hauptantrag.

3.2 Auch die nebengeordneten Ansprüche 9 und 11 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind nicht günstiger zu beurteilen.

Die nebengeordneten Ansprüche sind auf eine Vorrichtung bzw. auf einen computerlesbaren Speicher gerichtet. Beide Ansprüche beruhen aufgrund der Rückbeziehung auf dem jeweiligen Anspruch 1. Somit gilt für die beiden nebengeordneten Ansprüche der [X.] und 2 das gleiche wie für den jeweiligen Anspruch 1.

3.3 [X.] 2 bis 8 und 10 der [X.] und 2.

Da die [X.] einen direkten bzw. indirekten Rückbezug auf den jeweiligen Anspruch 1 aufweisen, sind diese ebenfalls nicht günstiger zu beurteilen.

4. Eine Zurückverweisung der Sache an das Patentamt kommt nicht in Betracht, denn die Sache war entscheidungsreif, es bedarf keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

Meta

17 W (pat) 10/20

27.07.2021

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 34 Abs 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.07.2021, Az. 17 W (pat) 10/20 (REWIS RS 2021, 10328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10328

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