Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.11.2011, Az. 17 W (pat) 1/08

17. Senat | REWIS RS 2011, 1438

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – vom Patentschutz ausgeschlossenes Verfahren zur Verwaltung von virtuellen Maschinen –


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 006 250.7-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie vorliegende Patentanmeldung, welche die Priorität einer Voranmeldung in [X.] vom 11. [X.]ebruar 2005 in Anspruch nimmt, wurde am 10. [X.]ebruar 2006 beim [X.] in [X.] eingereicht. [X.]ie [X.] Übersetzung trägt die [X.]ezeichnung:

2

„System und Verfahren für zentralisierte Software-Verwaltung in virtuellen Maschinen“.

3

[X.]ie Anmeldung wurde durch [X.]eschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]s „aus den [X.]ründen des [X.]escheides vom 6. Juni 2007“ zurückgewiesen. In diesem [X.]escheid war bemängelt worden, dass der geltende Patentanspruch 1 keine erfinderische Leistung erkennen lasse, weil sich die beanspruchte Lösung durch einfache Modifikationen der Konzepte von [X.] herleiten lasse, die dem [X.]achmann als solche allgemein bekannt seien. Zu [X.] waren im Prüfungsverfahren zwei vorveröffentlichte User’s Manuals der [X.] Inc., [X.], [X.], und ein [X.]schriftenartikel zitiert worden.

4

[X.]egen diesen [X.]eschluss ist die [X.]eschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie vertritt die Auffassung, dass die Überlegungen der Prüfungsstelle nicht überzeugend seien. [X.]er [X.]escheid vom 6. Juni 2007 stelle die [X.]rfindung in einer offensichtlich [X.] [X.]etrachtungsweise dar und verkenne ihren [X.]egenstand weitgehend. Im [X.]rgebnis seien die Ausführungen der Prüfungsstelle nicht geeignet, die Zurückweisung der vorliegenden Anmeldung zu begründen.

5

[X.]er [X.] hat in einem Ladungszusatz ausgeführt, dass die beanspruchte Lehre den [X.], Abs. 4 [X.] erfüllen könnte. [X.]em hält die Anmelderin entgegen, durch die nach [X.]auptantrag und nach den [X.] jeweils beanspruchten [X.]egenstände werde ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst. Nach der [X.][X.][X.]-[X.]ntscheidung „[X.]“ ([X.] 2011, 371) liege ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems u. a. dann vor, wenn „[X.]erätekomponenten … grundsätzlich abweichend adressiert“ würden; bereits diese [X.]edingung sei im vorliegenden [X.]all erfüllt, weil das gemeinsame [X.] (40) und die individuellen [X.] (18) auf der physikalischen Speicher-[X.]ardware (Plattenlaufwerke) anders als zuvor abgelegt seien, so dass die [X.] des virtuellen [X.] grundsätzlich abweichend adressiert würden. Außerdem sei die [X.] ein technisches Mittel, da sie auf diese technischen [X.]egebenheiten ([X.]ardware-Adressierung) der [X.]atenverarbeitungsanlage zumindest Rücksicht nehme.

6

[X.]ie Anmelderin stellt den Antrag,

7

den angegriffenen [X.]eschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

8

[X.]auptantrag mit Patentansprüchen 1 - 20 vom 13. [X.]ebruar 2008,[X.]eschreibung Seiten 3, 3a vom 22. [X.]ezember 2006,[X.]eschreibung Seiten 1, 2, 4 - 17 und3 [X.]latt Zeichnungen mit 3 [X.]iguren, jeweils vom 10. Mai 2006;

9

[X.]ilfsantrag I mit Patentansprüchen 1 - 20 vom 10. November 2011,

[X.]eschreibung und Zeichnungen wie [X.]auptantrag;

[X.]ilfsantrag II mit Patentansprüchen 1 - 16 vom 10. November 2011, im Übrigen wie [X.]ilfsantrag I;

[X.]ilfsantrag [X.] mit Patentansprüchen 1 - 16 vom 10. November 2011, im Übrigen wie [X.]ilfsantrag I.

Sie regt ferner die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu folgender [X.]rage an:

„Sind

 - ein für mehrere virtuelle Maschinen gemeinsames, nur lesbares [X.],

 - ein Softwareimage für jede virtuelle Maschine, das wenigstens eine [X.] aufweist; und

 - eine [X.], die geeignet ist, eine virtuelle Maschineninstanz ablaufen zu lassen durch Auffüllen des für mehrere virtuelle Maschinen gemeinsamen, nur lesbaren [X.]s mit der [X.], um eine Laufzeitinstanz einer Anwendung zu erzeugen

technische Mittel zur Lösung eines konkreten technischen Problems, die den [X.] [X.] überwinden?“

[X.]auptantrag lauten die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 (wobei hier der Verfahrensanspruch 11 bei seinem ersten Merkmal in Anlehnung an Anspruch 1 um ein Prädikat ergänzt wurde und ferner mit einer möglichen [X.]liederung versehen ist):

1. [X.]in System zum Warten von virtuellen Maschinen (12) eines virtuellen [X.], das System aufweisend:

globale [X.]aten, geeignet zum Speichern von mehreren virtuellen Maschinen (12);

mehrere virtuelle Maschinen (12)‚ die in den globalen [X.]aten gespeichert sind, wobei jede virtuelle Maschine eine [X.]ardware-Konfiguration (20) aufweist;

mehrere [X.] (46)‚ auf denen die virtuellen Maschinen (12) laufen können;

dadurch gekennzeichnet, dass das System ferner aufweist:

ein für mehrere virtuelle Maschinen gemeinsames, nur lesbares [X.] (40), das in den globalen [X.]aten gespeichert ist;

ein Softwareimage (18) für jede virtuelle Maschine, wobei das Softwareimage (18) wenigstens eine [X.] (18) aufweist; und

n Maschineninstanz (12) auf den [X.] (46) laufen zu lassen durch Auffüllen des für mehrere virtuelle Maschinen gemeinsamen, nur lesbaren [X.]s (40) mit der Anwendungs-System v orbereitungsdatei (18), um eine Laufzeitinstanz der Anwendung (42) zu erzeugen.

11. [X.]in Verfahren zum Warten von virtuellen Maschinen (12) eines virtuellen [X.], das Verfahren aufweisend:

(A) Speichern von mehreren virtuellen Maschinen (12) in dem virtuellen [X.], wobei jede virtuelle Maschine (12) eine [X.]ardwarekonfiguration (20) aufweist ,

dadurch gekennzeichnet, dass

([X.]) jede virtuelle Maschine (12) ein Softwareimage (18) aufweist, wobei das Softwareimage (18) eine der Anwendung (42) zugeordnete [X.] (18) aufweist;

und das Verfahren ferner die Schritte des

([X.]) Speicherns eines für mehrere virtuelle Maschinen gemeinsamen, nur lesbaren [X.] (40) einer Anwendung (42) in dem virtuellen [X.]; und des

([X.]) [X.]rzeugens einer Laufzeitinstanz einer virtuellen Maschine (12) durch Auffüllen des für mehrere virtuelle Maschinen gemeinsamen, nur lesbaren [X.] (40) der Anwendung (42) mit der [X.] (18) der virtuellen Maschine (12) umfasst.“

Ihnen ist außerdem der auf eine dafür ausgelegte „Virtuelle Maschine“ gerichtete Patentanspruch 19 nebengeordnet. [X.]ierzu und hinsichtlich der [X.] 2 bis 10, 12 bis 18 und 20 wird auf die Akte verwiesen.

[X.]ilfsantrag I lautet der Verfahrensanspruch 11, hier in gleicher Weise ergänzt und mit einer soweit wie möglich entsprechenden [X.]liederung versehen (Unterschiede kursiv):

11. [X.]in Verfahren zum Warten von virtuellen Maschinen (12) eines virtuellen [X.], das Verfahren aufweisend:

(A) Speichern von mehreren virtuellen Maschinen (12) in dem virtuellen [X.], wobei jede virtuelle Maschine (12) eine [X.]ardwarekonfiguration (20) aufweist ,

dadurch gekennzeichnet, dass

([X.]) jede virtuelle Maschine (12) ein Softwareimage (18) aufweist, wobei das Softwareimage (18) eine der Anwendung (42) zugeordnete [X.] (18) aufweist,

([X.]1)

und das Verfahren ferner die Schritte des

([X.]*) Speicherns eines für mehrere virtuelle Maschinen gemeinsamen, nur lesbaren [X.] (40) einer Anwendung (42) in

([X.]*) [X.]rzeugens einer Laufzeitinstanz einer virtuellen Maschine (12) durch Auffüllen des für mehrere virtuelle Maschinen gemeinsamen, nur lesbaren [X.] (40) der Anwendung (42)

Wegen der Nebenansprüche 1 und 19, die in vergleichbarer Weise geändert sind, sowie der [X.] wird auf die Akte verwiesen.

[X.]ilfsantrag II basiert auf dem [X.]auptantrag, wobei dessen unabhängiger Verfahrensanspruch in Anspruch 9 umnummeriert und durch die folgenden zusätzlichen Merkmale ([X.]) bis ([X.]) aus den Unteransprüchen 13 und 14 eingeschränkt sowie die Konjunktion „und des“ von Merkmal ([X.]) nach Merkmal ([X.]) verschoben wurde:

([X.]) … der virtuellen Maschine (12)

([X.]) [X.]eendens von einer oder mehreren virtuellen Maschinen (12), auf der die Anwendung (42) läuft;

([X.]) Kopierens eines Aktualisierungs-Patches zu dem nur lesbaren [X.] (40) der Anwendung (42), um die Anwendung (42) zu aktualisieren;

([X.]) Auffüllens des aktualisierten [X.] (40) mit der [X.] (18) einer virtuellen Maschine (12), um eine Laufzeitinstanz der virtuellen Maschine (12) zu erzeugen, auf der die aktualisierte Anwendung (42) läuft; und des

([X.]) Neustartens der beendeten virtuellen Maschinen (12) nach dem Kopieren des Aktualisierungspatches umfasst.“

Wegen des Systemanspruchs 1 und des umnummerierten [X.] 15, die in vergleichbarer Weise geändert sind, sowie der [X.] wird wiederum auf die Akte verwiesen.

[X.]ilfsantrag [X.] schließlich ist auf dieselbe [X.]inschränkung des Verfahrensanspruchs 9 durch die zusätzlichen Merkmale ([X.]) bis ([X.]) gerichtet, basierend jedoch auf der [X.]assung nach [X.]ilfsantrag 1 (d. h. mit dem zusätzlichen Merkmal ([X.]1) sowie den abgeänderten Merkmalen ([X.]*) und ([X.]*)).

[X.]ie Nebenansprüche 1 und 15, die in vergleichbarer Weise geändert sind, sowie die [X.] ergeben sich aus der Akte.

Aufgabe ist in der [X.]eschreibung nicht explizit angegeben. Wie die Anmelderin ausgeführt hat, geht es darum, für eine größere Anzahl zu pflegender und zu wartender virtueller Maschinen folgende drei Probleme zu lösen:

1. sicherzustellen, dass alle dieselbe Softwareversion verwenden („Konsistenz“),

2. die [X.]dauer für Updates möglichst kurz zu halten,

3. den Speicherbedarf möglichst gering zu halten.

II.

[X.]ie [X.]eschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, weil die beanspruchte Lehre kein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln, sondern vielmehr ein Problem der [X.]atenorganisation durch eine bestimmte Anordnung der [X.]ateien löst und deshalb als „Programm als solches“ vom Patentschutz ausgeschlossen ist ([X.] § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; vgl. [X.][X.][X.] [X.] 2010, 326 - [X.]ynamische [X.]okumentengenerierung; [X.][X.][X.] [X.] 2011, 371 - [X.]).

1. [X.]ie vorliegende Patentanmeldung betrifft sog. „Virtuelle Maschinen“ ([X.]). [X.]ine [X.] ist ein [X.]omputerprogramm, welches als virtuelle Rechenanlage die [X.]ardware-[X.]lemente und das [X.]etriebssystem einer realen Rechenanlage so emuliert, dass Anwendungsprogramme, die für die reale Rechenanlage programmiert wurden, ungestört ablaufen können. [X.] werden häufig genutzt, um mit Programmen für nicht vorhandene [X.]ardware, oder mit zusätzlichen [X.]etriebssystemen neben dem eigenen arbeiten zu können. Auf einem [X.]ardware- ([X.]ost-) Rechner können mehrere, auch unterschiedliche [X.] gleichzeitig laufen.

[X.]ie Anmeldung geht von einer großen zentralen Rechenanlage (virtuelles [X.]) aus, die eine Vielzahl von [X.] verwalten und laufen lassen kann. So könnte eine [X.]irma ihren Mitarbeitern anstelle von P[X.]s nur „einfache“ Terminals am Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, von dem aus jeder Mitarbeiter seine eigene [X.] auf dem [X.]roßrechner des [X.] benutzt. Abgesehen vom [X.]ehlen der [X.]ardware würde der Mitarbeiter den Unterschied idealerweise nicht bemerken.

[X.]ine mögliche Art der Realisierung von [X.] als [X.]rsatz für übliche P[X.]s besteht darin, neben einem speziellen Verwaltungsprogramm (das insbesondere für die Umlenkung von [X.]ardware-Zugriffen zuständig ist) die Abbilder der P[X.]-[X.]estplattenlaufwerke (speziell [X.]:\) als [X.]ateien („Images“) vorzuhalten. [X.]ie Image-[X.]atei wird als „virtuelle [X.]estplatte“ eingebunden und ermöglicht den [X.]etriebssystemstart; wenn sie inhaltlich einem üblichen Laufwerk [X.]:\ entspricht, kann der Nutzer sich in seinem virtuellen System wie gewohnt anmelden und hat alle dort vorgesehenen Programme zu seiner Verfügung. Nachdem das (virtuelle) [X.]etriebssystem gestartet ist, können in üblicher Weise neue Programme installiert und Updates durchgeführt werden. Änderungen werden auf dem virtuellen Laufwerk [X.]:\, d. h. in der Image-[X.]atei gespeichert und stehen dauerhaft zur Verfügung.

Anmeldungsgemäß wurde erkannt, dass die Vorhaltung und Verwaltung einer größeren Menge vom [X.] im [X.]roßrechenzentrum sehr aufwendig ist: Zum einen ist das Programmlaufwerk [X.]:\ als Abbild für jede [X.] separat zu speichern, obwohl die Abbilder in großen [X.]ereichen ([X.]etriebssystem, Standard-Programme wie „[X.]“) übereinstimmen; d. h. es ist viel Speicherplatz identisch, also ineffizient belegt. Zum zweiten dauert ein Programm-Update sehr lange, da jede einzelne virtuelle Maschine gestartet und upgedatet werden muss - das vielfache Wiederholen derselben [X.] ist ebenfalls sehr ineffizient. Und zum dritten stimmen während der [X.], in der das Update läuft, die Version des zu ändernden Programms auf unterschiedlichen [X.] nicht überein (Inkonsistenz).

Zur Verbesserung dieser Situation schlägt die Anmeldung daher grundsätzlich vor, das [X.] einer [X.] in zwei Teilen abzuspeichern: in einem „für mehrere [X.] gemeinsamen, nur lesbaren [X.]“ einerseits, das im Prinzip die für alle betroffenen [X.] gemeinsamen [X.]ateien speichert, und in einem separaten zweiten, für die einzelne [X.] spezifischen Teil (siehe [X.] [0011]); beide Teile werden beim Start der [X.] („zur Laufzeit“) zusammengefügt. [X.]s ist offensichtlich, dass die „gemeinsame“ [X.]atei nur einmal gebraucht wird und dadurch die zuvor genannten drei Probleme gelöst werden können: [X.]er Speicherbedarf ist auf das notwendige Maß reduziert, ein Update betrifft nur den „gemeinsamen“ Teil und braucht somit nur einmal zu erfolgen, und damit ist auch eine Inkonsistenz der Programmversionen verschiedener [X.] vermieden, da alle auf dieselbe „gemeinsame“ [X.]atei zugreifen.

[X.]in konkretes solches Verfahren ist [X.]egenstand des unabhängigen Patentanspruchs 11 nach [X.]auptantrag. [X.]emäß den [X.] I und [X.] wird es derart detailliert, dass das für mehrere [X.] gemeinsame [X.] einerseits, und die separaten, für die einzelne [X.] spezifischen Teile andererseits jeweils auf separaten virtuellen [X.]estplatten gespeichert sind. Nach den [X.] II und [X.] erfolgt eine weitere [X.]inschränkung durch zusätzliche Verfahrensschritte, welche auf die [X.]urchführung eines Aktualisierungs-Patches gerichtet sind.

[X.]achmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Verwaltung einer großen Anzahl „virtueller Maschinen“ auf einem [X.]roßrechner zu vereinfachen, sieht der [X.] einen Systemprogrammierer oder Informatiker an, der im [X.]ereich der Verwaltung „virtueller Maschinen“ mehrjährige [X.]erufserfahrung besitzt.

2. [X.]ieser [X.]achmann versteht die einzelnen Anweisungen des Verfahrensanspruchs 11 nach [X.]auptantrag wie auch nach den drei [X.]ilfsanträgen dahingehend, dass sie sich im Wesentlichen an das [X.]etriebssystem des virtuellen [X.] richten, welches die virtuellen Maschinen beherbergt: das [X.]etriebssystem muss so ausgelegt sein, dass es ausgehend von einer vorgegebenen [X.]atenstruktur (insbes. Merkmale ([X.]), ([X.]1)) die beanspruchten Verfahrensschritte ausführen kann, oder muss um eine entsprechende Wartungsroutine ergänzt werden.

3. [X.]as beanspruchte Verfahren zum Warten von virtuellen Maschinen stellt sowohl nach [X.]auptantrag als auch nach den drei [X.]ilfsanträgen ein Programm für [X.]atenverarbeitungsanlagen „als solches“ im Sinne der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs dar.

[X.]enn „bei [X.]rfindungen mit [X.]ezug zu [X.]eräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen [X.]atenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der [X.]egenstand der [X.]rfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem [X.]ebiet liegt (§ 1 Abs. 1 [X.]). [X.]anach ist zu prüfen, ob dieser [X.]egenstand lediglich ein Programm für [X.]atenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. [X.]er [X.] greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen“ ([X.][X.][X.], a. a. [X.] - [X.]).

3.1 [X.]as beanspruchte Verfahren gibt grundsätzlich eine technische Lehre an. [X.]enn bei einem Verfahrensanspruch genügt es für das Technizitätserfordernis bereits, wenn er die Nutzung der Komponenten einer [X.]atenverarbeitungsanlage lehrt; schon damit gibt er eine Anweisung zum technischen [X.]andeln (vgl. [X.][X.][X.], a. a. [X.] - [X.]ynamische [X.]okumentengenerierung, Absatz 20).

3.2 [X.]er Verfahrensanspruch 11 nach [X.]auptantrag und [X.]ilfsantrag I, bzw. die entsprechenden unabhängigen Verfahrensansprüche 9 nach [X.]ilfsantrag II und [X.] enthalten jedoch keine Anweisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, und die beanspruchten Lehren fallen deshalb unter den [X.] des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.].

Welches technische Problem durch eine [X.]rfindung gelöst wird, ist dabei objektiv danach zu bestimmen, was die [X.]rfindung tatsächlich leistet ([X.][X.][X.] in [X.]IPMZ 2005, 77 – Anbieten interaktiver [X.]ilfe).

3.2.1 [X.]ie Leistung des Verfahrens gemäß [X.]auptantrag liegt darin, in einem [X.], das eine Vielzahl von virtuellen Maschinen beherbergt, die Mehrfachspeicherung identischer [X.]aten und die vielfache [X.]urchführung ein und desselben Updates deutlich geringer zu halten, als es im [X.]alle völlig unabhängig voneinander gespeicherter virtueller Maschinen erforderlich wäre.

[X.]araus ist das objektive Problem zu erkennen, die Ablage einer Vielzahl von virtuellen Maschinen in einem [X.] so zu strukturieren, dass der Speicherplatzbedarf möglichst gering wird, und dass ein Update der in den virtuellen Maschinen gespeicherten Programme möglichst schnell und mit kleinem Aufwand erfolgen kann.

([X.])), andererseits die für alle [X.] gemeinsamen [X.]ateien extrahiert und nur einmal in einem speziellen Image zusammengefasst werden ([X.] 40 – Merkmal ([X.])). [X.]as Auffüllen des speziellen, gemeinsamen Images mit den individuellen [X.]aten zur Laufzeit (Merkmal ([X.])) ergibt sich daraus dann zwangsläufig.

3.2.2 [X.]as so identifizierte objektive Problem ist jedoch offensichtlich kein technisches, denn die im vorliegenden [X.]all entscheidende [X.]rage der Strukturierung von [X.]aten und der Kategorisierung von [X.]ateien erfordert keinerlei technische Überlegungen; vielmehr genügt die [X.]rkenntnis, dass es für alle [X.] gemeinsame [X.]aten gibt. Irgendwelche „auf technischen Überlegungen beruhenden [X.]rkenntnisse“ ([X.][X.][X.] [X.] 2000, 273 - [X.]) sind nicht erforderlich. [X.]benso ist die Lösung, die allen [X.] gemeinsamen [X.]aten nur einmal zu speichern, völlig losgelöst von technischem [X.]achwissen oder technischen [X.]rkenntnissen.

Auch dass irgendwelche technischen Mittel zur Problemlösung eingesetzt würden, ist nicht erkennbar. Als Mittel zur Lösung könnte abstrakt die Trennung in gemeinsame und individuelle [X.]aten, oder konkret ein Programm dafür verstanden werden, das so eine Trennung nach irgendwelchen vorgebbaren Kriterien automatisch ausführte (vgl. z. [X.]. [X.] [0027]: [X.]). [X.]eides vermag der [X.] jedoch nicht als „technisches Mittel“ zu akzeptieren, da weder die abstrakte Trennung noch ein konkret dafür geschriebenes Programm technisches Wissen oder technische Überlegungen nutzen oder auch nur erfordern.

[X.]er [X.] gelangt daher zu dem Schluss, dass das Verfahren gemäß Anspruch 11 des [X.]auptantrags, und überhaupt die prinzipielle Lösung, nicht über den [X.]ereich der [X.]atenverarbeitung als solche hinausgeht (vgl. [X.][X.][X.], a. a. [X.] - [X.], Absatz 28).

3.2.3 [X.]er Verfahrensanspruch 11 gemäß [X.]ilfsantrag I sowie die Ansprüche 9 gemäß den [X.]ilfsanträgen II und [X.] sind nicht anders zu bewerten.

([X.]1) und die Änderungen in den Merkmalen ([X.]*) und ([X.]*) von den jeweils übergeordneten Anträgen. [X.]iese Änderungen betreffen aber lediglich eine Konkretisierung dahingehend, dass das gemeinsame [X.] und die separaten, für die einzelne [X.] spezifischen Teile jeweils auf separaten „virtuellen [X.]estplatten“ gespeichert sind. Unter „virtuelle [X.]estplatte“ ist anmeldungsgemäß ein Software-Image zu verstehen, welches ein [X.]estplattenlaufwerk der virtuellen Maschine darstellt (siehe [X.] [0004] Mitte). Allein durch die geänderte [X.]ezeichnung, die aber keine sachliche Änderung bedeutet, lässt sich die fehlende [X.]ezugnahme auf konkrete technische [X.]egebenheiten nicht herstellen.

([X.]) bis ([X.]) nach den [X.]ilfsanträgen II und [X.] zu beurteilen, welche auf die [X.]urchführung eines Aktualisierungs-Patches gerichtet sind. [X.]er in einzelnen Schritten beanspruchte [X.] stellt keine technische Maßnahme dar, sondern beschränkt sich auf das [X.]eraussuchen und Ändern von [X.]aten, und löst damit ebenfalls kein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln.

[X.]aher unterfallen auch die Verfahrensansprüche nach den drei [X.] dem [X.] i. V. m. Abs. 4 [X.].

3.2.4 Auf die unabhängigen Vorrichtungsansprüche braucht nicht eingegangen zu werden, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann ([X.][X.][X.] [X.]RUR 1997, 120 – [X.]lektrisches Speicherheizgerät).

Im Übrigen ergäbe sich im [X.]rgebnis kein Unterschied, da auch bei der vorrichtungsmäßigen [X.]inkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen [X.]atenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern hierbei eine (neue und erfinderische) Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln gelehrt wird (vgl. [X.][X.][X.], a. a. [X.] – Anbieten interaktiver [X.]ilfe).

3.3 [X.]ie Anmelderin hält dem entgegen, bereits die Verminderung des erforderlichen Speicherplatzes und die [X.]eschleunigung der Update-Vorgänge stellten technische Probleme dar. Außerdem liege gemäß der [X.][X.][X.]-[X.]ntscheidung „[X.]“ ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems u. a. dann vor, wenn „[X.]erätekomponenten … grundsätzlich abweichend adressiert“ würden oder „auf die technischen [X.]egebenheiten der [X.]atenverarbeitungsanlage Rücksicht“ genommen würde; diese [X.]edingungen seien hier erfüllt, weil das gemeinsame [X.] 40 und die individuellen [X.] 18 auf der physikalischen Speicher-[X.]ardware (Plattenlaufwerke) anders als zuvor abgelegt seien, so dass die [X.] des virtuellen [X.] grundsätzlich abweichend adressiert werden müssten. [X.]amit sei gleichzeitig eine Rücksichtnahme auf die technischen [X.]egebenheiten der [X.]atenverarbeitungsanlage verbunden.

[X.]ieser Argumentation konnte der [X.] nicht folgen.

Wie bereits dargestellt, sind die Verminderung des erforderlichen Speicherplatzes und die [X.]eschleunigung der Update-Vorgänge hier nicht als technische Probleme zu bewerten, sondern als rein organisatorische.

[X.]arüber hinaus ist zwar nicht abzustreiten, dass die zitierte [X.][X.][X.]-[X.]ntscheidung (dort Absatz 21/22) in der angegebenen Weise missverstanden werden könnte. [X.]er [X.]ezug auf „[X.]erätekomponenten“ und das vorangestellte [X.]eispiel „modifiziert“ verdeutlichen aber, dass hier Maßnahmen gemeint sind, welche die physikalischen [X.]egebenheiten betreffen. An anderer Stelle befasst sich dasselbe Urteil mit der Verlagerung von [X.]en der [X.]atenverarbeitung vom [X.]lient-Rechner auf den Server; für den [X.]achmann ist selbstverständlich, dass auch hierbei [X.]erätekomponenten (Server statt [X.]lient-Rechner) abweichend adressiert werden müssten. [X.]azu stellt der [X.]undesgerichtshof aber fest (Absatz 25): „Selbst wenn diese [Umverlagerung] mittelbar ermöglichen sollte, einfacher ausgestattete [X.]omputer einzusetzen, wäre darin nur eine Maßnahme der [X.]atenverarbeitung zu sehen und nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems“. [X.]s genügt demnach nicht, allein die [X.]ardware-Adressierung zu verändern, um aus einem Problem der [X.]atenorganisation ein „konkretes technisches Problem“ zu machen.

[X.].

[X.]ie Anregung der Anmelderin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 [X.] war nicht aufzugreifen.

[X.]ie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung zu entscheiden ist oder die [X.]ortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine [X.]ntscheidung des [X.]undesgerichtshofs erfordert.

[X.]urch die vorliegende Anmeldung wird jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung aufgeworfen, zu der eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorläge. [X.]erade in den zitierten [X.]ntscheidungen „[X.]“, „[X.]ynamische [X.]okumentengenerierung“, „Anbieten interaktiver [X.]ilfe“ und „[X.]“ hat der [X.]undesgerichtshof die wesentlichen und auch für den vorliegenden [X.] relevanten Kriterien dargelegt, nach denen ein Verfahren der [X.]atenverarbeitung als dem Patentschutz zugängliche [X.]rfindung anerkannt werden kann. [X.]er [X.] sieht sich in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung. [X.]ine vom vorliegenden [X.]eschluss abweichende Rechtsprechung eines anderen [X.]s des [X.]undespatentgerichts ist nicht erkennbar.

Meta

17 W (pat) 1/08

15.11.2011

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.11.2011, Az. 17 W (pat) 1/08 (REWIS RS 2011, 1438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1438

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