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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERZICHTSURTEIL X ZR 112/07 Verkündet am: 21. Dezember 2010 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das am 28. Juni 2007 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] aufgehoben und das am 9. Februar 2006 verkündete Urteil der 4a-Zivilkammer des [X.] abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Meier-Beck [X.] Berger
Grabinski [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.02.2006 - 4a [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - I-2 U 22/06 -
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21.12.2010
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. X ZR 112/07 (REWIS RS 2010, 96)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 96
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