Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. X ZR 137/09

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2939

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[X.]BESCHLUSS X ZR 137/09 vom 28. September 2010 in dem Patentnichtigkeitsverfahren

- 2 - [X.] hat am 28. September 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Dem Patentanwalt Dr.-Ing. [X.]
wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 137/09 gewährt mit Ausnahme der Anlage [X.] des zu den Akten gereichten Schriftsatzes der Rechtsanwälte [X.]vom 26. Juli 2010. Gründe: 1 Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschrän-kung zu entsprechen. Insoweit hat die der Patentinhaberin im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklägerin (vgl. dazu Senatsbe-schluss vom 16. Dezember 1971 - [X.], [X.], 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 3 [X.] dargelegt. Die von der Klägerin mit ihrer Beru-fungserwiderung vom 26. Juli 2010 versehentlich zur Akte gereichte Anlage [X.] enthält die vertrauliche Version eines Urteils des [X.] High Court of Justi-ce. Diese vertrauliche Fassung weist gegenüber dem Inhalt der vom [X.] Gericht freigegebenen öffentlichen Version des betreffenden Urteils, die als [X.] - lage [X.]a von der Akteneinsicht umfasst ist, zusätzlich zwei als vertraulich ge-kennzeichnete Anhänge auf. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, betreffen die beiden Anhänge [X.] geheimes technisches Know-how. Beiden Urteilsanhängen und den darin enthaltenen Produktinformationen kommt ausweislich der hierauf nicht Bezug nehmenden Berufungserwiderung der Klägerin auch keine Bedeutung für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfah-ren zu. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann dem Interesse der Klägerin, die betreffende Anlage von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 99 - 4 - Rn. 18a). Darüber hinaus ist ein der Akteneinsicht in die Anlage [X.] entgegen-stehendes schützwürdiges Interesse der Klägerin an der Wahrung des Vertrau-lichkeitscharakters dieser Unterlage anzuerkennen, der im parallelen [X.] [X.] begründet und durch die versehentliche Übersendung des Dokuments an den Senat nicht aufgehoben worden ist. Meier-Beck [X.] Berger Grabinski [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 21.10.2009 - 5 Ni 72/09 -

Meta

X ZR 137/09

28.09.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. X ZR 137/09 (REWIS RS 2010, 2939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2939

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X ZR 137/09

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