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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 51/09 vom 21. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 21. Februar 2011 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Es verbleibt beim Beschluss vom 26. Oktober 2010. Gründe: Es kann offen bleiben, ob die nur unter den für die Anhörungsrüge geltenden Voraussetzungen statthafte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 zulässig ist. Der Kläger übersieht jedenfalls, dass die [X.] in den umfassenderen Herstellungsmengen aufgehen und - jedenfalls im Rahmen der hier, wie in solchen Fällen üblicherweise, nur möglichen groben Schätzung - nicht ersichtlich ist, dass etwaiger weiterer Aufwand für die [X.] über die Liefermengen nicht mehr von der vorgenommenen Wertbemes-sung abgedeckt sein und zusätzliche Gebühren ausgelöst haben könnte. 1 Meier-Beck [X.] [X.] Grabinski [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b [X.]/07 - O[X.], Entscheidung vom 26.03.2009 - [X.] -
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21.02.2011
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2011, Az. X ZR 51/09 (REWIS RS 2011, 9302)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9302
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