Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2023, Az. VI ZB 48/23

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6718

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Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden [X.] und gegen die Justizamtsinspektorin Böhringer-Mangold werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2023 wird - ihre Zulässigkeit unterstellt - auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] (10. Zivilkammer) hat mit Beschluss vom 10. Mai 2023 (10 S 52/23) die persönlich vom Antragsteller gestellten Anträge "auf Feststellung, dass in der Sache 137 [X.]/20 vor dem [X.] keine Entscheidung erlassen wurde, insbesondere kein Zweites Versäumnisurteil, und das Verfahren zur Beendigung der Instanz ans Ausgangsgericht zurückzuleiten, sowie auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen das Zweite Versäumnisurteil des [X.] vom 29.07.2021" zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde beim [X.] eingelegt. Der [X.] hat mit Beschluss vom 19. Juli 2023 die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der [X.] ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sehe das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde sei nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (Hinweis auf [X.], Beschlüsse vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3137). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller unter anderem Anhörungsrüge erhoben und [X.] sowie die für die Ausfertigung des angefochtenen [X.]sbeschlusses zuständige Geschäftsstellenbeamtin als befangen abgelehnt.

II.

2

1. Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] ist unzulässig. Der [X.] ist daher unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung über das Gesuch berufen.

3

a) Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 2 mwN; siehe auch [X.], Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 und vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14).

4

b) Das ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2023 war aus den oben angegebenen Gründen offensichtlich unzulässig. Sie war daher zu verwerfen, ohne dass es eines [X.] auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Soweit der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge (S. 4) § 522 Abs. 1 ZPO erwähnt, ist anzumerken, dass Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung nicht die Verwerfung einer Berufung als unzulässig war.

5

c) Im Übrigen ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs aus folgenden Gründen:

6

Der [X.] hat im Verfahren [X.] den Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Juni 2022 - 15 T 3066/22 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos war (§ 78b Abs. 1 ZPO). Zur Begründung hat der [X.] ausgeführt, dass der Antrag bereits nicht binnen der Rechtsmittelfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden sei. Zudem sei die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (Gründe wie im hiesigen Beschluss vom 19. Juli 2023 ausgeführt). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter anderem Anhörungsrüge erhoben und [X.] abgelehnt. Nachdem der [X.] - ohne [X.] - das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 18. April 2023 zurückgewiesen hat, hat der Antragsteller gegen diese Entscheidung wiederum Anhörungsrüge erhoben und nunmehr die stellvertretende Vorsitzende abgelehnt. Der [X.] hat dieses Ablehnungsgesuch - ohne die abgelehnte Richterin - durch Beschluss vom 6. Juni 2023 zurückgewiesen. Ferner hat der [X.] mit Beschluss vom 27. Juni 2023 die Anhörungsrüge des [X.] gegen die Entscheidung vom 18. April 2023 und mit Beschluss vom 28. Juni 2023 die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung vom 13. Februar 2023 zurückgewiesen sowie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Juni 2022 als unzulässig verworfen. Gegen sämtliche Entscheidungen vom Juni 2023 hat der Antragsteller zwischenzeitlich unter anderem Anhörungsrügen erhoben und weitere Befangenheitsanträge gestellt. Darüber hinaus hat der Antragsteller - neben diversen weiteren Anträgen - gegen die jeweils für die Ausfertigung der oben angegebenen [X.]sbeschlüsse zuständige Geschäftsstellenbeamtin ein Ablehnungsgesuch gerichtet und Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben.

7

In entsprechender Weise ist der Antragsteller auch in den weiteren von ihm betriebenen Verfahren [X.], 4/23, 5/23, 6/23, 42/23 und 43/23 vorgegangen. Gegenstand aller Verfahren waren Eingaben des Antragstellers im Hinblick auf instanzgerichtliche Entscheidungen, in denen die Rechtsmittel bzw. Anträge nach der eindeutigen Gesetzeslage unstatthaft waren.

8

Die Vorgehensweise des Antragstellers belegt nachhaltig, dass dieser offenbar verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Sein Ablehnungsgesuch ist daher rechtsmissbräuchlich.

9

2. Nach dem genannten Maßstab ist auch das Ablehnungsgesuch gegen [X.] als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung keinen Vortrag des Antragstellers übersehen. Vielmehr war die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zwingend.

Seiters     

  

von Pentz     

  

Müller

  

Allgayer     

  

Böhm     

  

Meta

VI ZB 48/23

26.09.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 19. Juli 2023, Az: VI ZB 48/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2023, Az. VI ZB 48/23 (REWIS RS 2023, 6718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6718

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

VI ZB 2/23

1 BvR 793/19

1 BvR 1288/14

I ZB 36/22

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