Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. 2 StR 62/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2322

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[X.]/02vom12. Juli 2002in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2002 gemäß §§ 44-46StPO sowie § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 8. August 2001wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und auf seine [X.] in den vorigen Stand gewährt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung [X.] mit den Feststellungen [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammerdes [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit [X.] mit Todesfolge und wegen Verabredung eines schweren Raubes zu [X.] Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schuld-schwere festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der [X.] 3 -rungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte dieVerletzung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat zum [X.] mit der [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben. Das [X.] hat, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichenddeutlich ergibt, die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB der Anordnung [X.] zugrundegelegt. Dabei hat es allerdings die formellenVoraussetzungen verkannt.Die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist neben der [X.] lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe ebenso wie bei einer lebens-langen Gesamtfreiheitsstrafe, die aus mehreren lebenslangen Einzelstrafengebildet wurde, unzulässig (BGHSt 33, 398). Denn für die Anordnung der Si-cherungsverwahrung ist nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung des § 66StGB die Verurteilung zu "zeitiger" Freiheitsstrafe Voraussetzung. Bei einerVerurteilung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe kann auf Sicherungsver-wahrung jedoch dann erkannt werden, wenn unabhängig von der mit lebens-langer Freiheitsstrafe geahndeten Tat wegen einer weiteren Straftat eine in [X.] einbezogene zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsicht-lich derer die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1, 2oder 3 StGB gegeben sind (BGHSt 34, 138, 143 f. und 37, 161). Diese Grund-sätze gelten auch für die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB.Der Angeklagte hat zwei Verbrechen begangen, durch die er jeweilsFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat. Gegen ihn wurde [X.] lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe für den Mord in Tateinheit mit- 4 -Raub mit Todesfolge verhängt und im übrigen lediglich eine zeitige Freiheits-strafe von zwei Jahren und drei Monaten für die Verabredung des [X.]. Damit fehlt es an der formellen Voraussetzung der Verurteilung wegeneiner oder mehrerer dieser Taten zu "zeitiger" Freiheitsstrafe von mindestensdrei Jahren.Die sachlich bedenkliche gesetzliche Regelung des § 66 StGB (soschon BGHSt 37, 160, 161; [X.], 417), wonach nur eine [X.] zu "zeitiger" Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung auslösen kann, hatbereits zu einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung geführt ([X.]/9041), wonach in § 66 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 jeweils das Wort "zeiti-ger" gestrichen werden soll. Dies ist aber noch nicht Gesetz geworden. Nachdem derzeit geltenden Gesetz und dessen eindeutigem Wortlaut war der [X.] aufzuheben.Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des§ 66 Abs. 1 StGB zu prüfen, welcher die Anordnung der [X.] vorsieht.Die formelle Voraussetzung der Verurteilung zu "zeitiger" Freiheitsstrafevon mindestens zwei Jahren ist gegeben. Es bedarf aber noch der Darlegung,in welchen früheren Verurteilungen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1StGB zu finden sein können. Bei den Vorverurteilungen im Sinne dieser Vor-schrift gilt die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 66 Abs. 4Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung. Sie erfüllt nur dann die Vorausset-zungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestenseinem Jahr Freiheitsstrafe enthält (BGHSt 34, 321). Deshalb bedarf es [X.] der zugrundeliegenden Einzelstrafen. Die genaue Zeitfolge der Voll-streckung und sonstiger Verwahrzeiten sind im Hinblick auf § 66 Abs. 4 Satz 3- 5 -und 4 StGB anzugeben. Schließlich wird der neue Tatrichter eine Gesamtwür-digung des [X.] und derjenigen Taten vorzunehmen haben, welche er nach§ 66 Abs. 1 StGB als Taten mit [X.] ansieht (vgl. BGHR StGB§ 66 Abs. 1 Vorverurteilungen [X.] RiBGH Rothfuß ist in [X.] an der Unter- schrift gehindert. [X.] Fischer Elf

Meta

2 StR 62/02

12.07.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. 2 StR 62/02 (REWIS RS 2002, 2322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2322

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