Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2010, Az. 2 StR 588/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5327

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betäubungsmittelhandel: Umtausch des zum Weiterverkauf erworbenen mangelhaften Rauschgifts


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte [X.] entfällt.

2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte [X.] entfällt.

3. Die Aufhebung des Urteils wird auf den Mitangeklagten [X.] erstreckt, soweit dieser im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist. Die hierfür verhängte [X.] entfällt.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

5. [X.] haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall [X.] 9 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben.

2

Rechtsfehlerhaft geht das [X.] hinsichtlich der Taten zu Ziff. [X.] 9 und [X.] 10 der Urteilsgründe von zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in einem Fall davon in nicht geringer Menge, aus. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen ([X.]) erwarben die Angeklagten S. und [X.] vom nicht revidierenden Mitangeklagten [X.] 100 Gramm Crystal zum gewinnbringenden Weiterverkauf, konnten das Betäubungsmittel jedoch aufgrund der schlechten Qualität nicht weiterveräußern. Den wenig später erfolgten Umtausch in höherwertige Ware hat das [X.] unter Ziff. [X.] 10 der Urteilsgründe als ein erneutes, tatmehrheitliches Handeltreiben gewertet.

3

Wird aber eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, [X.] die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.; vgl. [X.], 232, [X.], 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September 2009 - 2 [X.], vom 30. September 2009 - 2 [X.] und vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09). Die Verurteilung im Fall [X.] 9 mit den dazugehörigen [X.]n von einem Jahr Freiheitsstrafe für den Angeklagten S. bzw. neun Monaten für den Angeklagten [X.] entfällt.

4

Aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen schließt der Senat aus, dass die Kammer ohne diese [X.] auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.

5

2. Die (teilweise) Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten [X.] zu erstrecken. Auch insoweit ist das [X.] fehlerhaft von zwei Taten ausgegangen. Dies führt auch bei ihm zur Aufhebung der Verurteilung im Fall [X.] 9 mit der hierfür verhängten [X.] von neun Monaten Freiheitsstrafe, die entfällt. Der Senat schließt mit Blick auf die weiter gegen den Mitangeklagten [X.] festgesetzten [X.]n von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe in den Fällen [X.] 6, 7, 8 und 10 sowie von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall [X.] 11 aus, dass die Kammer ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafe von neun Monaten zu einer noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

6

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Der geringe Erfolg der Rechtsmittel gibt im Übrigen keinen Anlass, die Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von ihren notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]     

RiBGH Prof. Dr. [X.] ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

     Appl

[X.]

 

Krehl     

     Eschelbach

Meta

2 StR 588/09

30.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 19. Juni 2009, Az: 697 Js 17955/08 - 1 KLs (29)/17, Urteil

§ 29 BtMG, § 29a BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2010, Az. 2 StR 588/09 (REWIS RS 2010, 5327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5327

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 87/19 (Bundesgerichtshof)

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben sowie Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung …


2 StR 563/09 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tateinheit bei Bezahlung der ersten Lieferung anlässlich der zweiten Lieferung und …


5 StR 367/22 (Bundesgerichtshof)


4 StR 417/18 (Bundesgerichtshof)


4 StR 64/22 (Bundesgerichtshof)

Termin zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.