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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:290920B5STR207.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 207/20
vom
29. September 2020
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2020
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragschrift des Generalbundesanwalts:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbs-
und banden-mäßigen Betrug in den Fällen 4 und 9 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der An-geklagte sich zu den Kuriertätigkeiten in diesen Fällen bereits im Vorfeld der Taten bereit erklärt hat. Wer relevante Hilfeleistungen für eine ausreichend be-stimmte Haupttat zusagt und dadurch
wie hier
die Tatausführung fördert, macht sich als Gehilfe strafbar (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2019
3 StR
561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 14. November 2001
3 StR 379/01, [X.], 200, 201).
Gericke
Berger
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Vorinstanz:
-
3
-
Kiel, [X.], [X.] -
593 Js 3367/19 1 KLs
Meta
29.09.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 207/20 (REWIS RS 2020, 11158)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11158
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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