Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten, mithin unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse, Verfügungen und Schreiben des Amts- sowie [X.] in mehreren zivilgerichtlichen Verfahren.
Soweit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, geht es dem Beschwerdeführer im [X.] darum, die Zwangsversteigerung seines Wohn- und Elternhauses zu verhindern, weshalb er offenbar seit dem [X.] zahlreiche gerichtliche Verfahren führt.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts und an jeglicher Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage.
Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. [X.] 1, 109 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1) zu verneinen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
17.04.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Schweinfurt, 7. Februar 2020, Az: 12 O 749/19, Verfügung
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2020, Az. 2 BvR 46/20 (REWIS RS 2020, 2750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2750
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 1275/20 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt Anhörungsrüge …
2 BvR 1342/18 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Vorwirkung der Einlegungsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG auf nicht befristeten …
2 BvR 453/19 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterbliebener …
2 BvR 1352/20 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Versagung von PKH …
2 BvR 1032/18 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Einlegung von mehreren hundert …