Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2020, Az. 2 BvR 46/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2750

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten, mithin unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsvollstreckungssache - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten


Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse, Verfügungen und Schreiben des Amts- sowie [X.] in mehreren zivilgerichtlichen Verfahren.

2

Soweit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, geht es dem Beschwerdeführer im [X.] darum, die Zwangsversteigerung seines Wohn- und Elternhauses zu verhindern, weshalb er offenbar seit dem [X.] zahlreiche gerichtliche Verfahren führt.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts und an jeglicher Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage.

4

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. [X.] 1, 109 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1) zu verneinen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 46/20

17.04.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Schweinfurt, 7. Februar 2020, Az: 12 O 749/19, Verfügung

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2020, Az. 2 BvR 46/20 (REWIS RS 2020, 2750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2750

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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