Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. III ZR 183/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9099

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 183/11
vom
16. Februar 2012
in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], Hucke
und Seiters

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten
gegen den Senatsbeschluss vom 26.
Januar
2012
wird zurückgewiesen.

Der Beklagte
hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Der
Rechtsbehelf ist -
seine Zulässigkeit unterstellt -
unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO ([X.] NJW 2011, 1497
Rn. 24).

[X.]
[X.]
[X.]

Hucke
Seiters

1

Meta

III ZR 183/11

16.02.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. III ZR 183/11 (REWIS RS 2012, 9099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9099

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