Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 183/11
vom
16. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], Hucke
und Seiters
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten
gegen den Senatsbeschluss vom 26.
Januar
2012
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte
hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der
Rechtsbehelf ist -
seine Zulässigkeit unterstellt -
unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO ([X.] NJW 2011, 1497
Rn. 24).
[X.]
[X.]
[X.]
Hucke
Seiters
1
Meta
16.02.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. III ZR 183/11 (REWIS RS 2012, 9099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9099
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.