Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. III ZR 154/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8019

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[X.] [X.]/10vom 31. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 31. März 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, in vollem Umfang geprüft und, da das Berufungsgericht nach [X.] der Pflegebedürftigkeit des Beklagten die Grundsätze des [X.] vom 2. Oktober 2007 ([X.], [X.], 1818) zutreffend auf die Anpas-sung des [X.] angewendet hat, für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Be- 1 - 3 - schluss in gleicher Weise wie für die durch die Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.04.2009 - 6 O 306/08 - [X.], Entscheidung vom 01.06.2010 - 3 U 64/09 -

Meta

III ZR 154/10

31.03.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. III ZR 154/10 (REWIS RS 2011, 8019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8019

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