Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. I ZB 118/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11939

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318BIZB118.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 118/17
vom
21. März
2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I. Zivilsenat
des [X.]s hat am 21. März
2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:

Die
Anhörungsrüge und die
Gegenvorstellung gegen den Senatsbe-schluss vom 1. Februar 2018 werden
auf Kosten der Schuldnerin als [X.] verworfen.
Die Schuldnerin
kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Gründe:
Die Eingabe der Schuldnerin vom 9. Februar 2018 ist als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018
zu werten.
Die
Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist unzulässig, weil sie
nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002

[X.], NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 18. Mai 2005 -
VIII ZB 3/05, [X.], 2017; Beschluss vom 15. April 2015 -
I [X.], juris; Beschluss vom 2. Dezember 2015 -
I [X.], juris Rn. 1).
1
2
-
3
-
Die von der
Schuldnerin
weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der
Beschluss des Senats vom 1. Februar 2018 als letztinstanzliche Entscheidung in materieller
Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2015 -
VI [X.], juris
Rn. 1; Beschluss vom 2. Dezember 2015 -
I [X.], juris Rn. 2).
Die Schuldnerin
kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch
Löffler
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 04.09.2017 -
286 M 881/17 -

LG [X.], Entscheidung
vom 09.11.2017 -
39 [X.]/17 -

3
4

Meta

I ZB 118/17

21.03.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. I ZB 118/17 (REWIS RS 2018, 11939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11939

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