Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2019, Az. VI ZR 494/18

6. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3553

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Gegenstand

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Richterliches Schätzungsermessen; Berücksichtigung von sog. Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung


Leitsatz

Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 22. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 24. Oktober 2013 in Anspruch. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht außer Streit steht. Bei dem Unfall wurde das im Farbton "[X.]" - "Effektfarbton metallic" - lackierte Fahrzeug der Klägerin beschädigt.

2

Die Klägerin rechnete mit der Beklagten auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. Auf der Grundlage des von der Klägerin in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen [X.] zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.199,85 € an die Klägerin. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den Restbetrag in Höhe von 369,16 € - betreffend die im Gutachten ausgewiesenen [X.] in Höhe von 273,88 €, die sogenannten [X.] in Höhe von 19,67 € und weitere Kosten - nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.

3

Das Amtsgericht hat der Klage - sachverständig beraten - wegen der [X.] und der [X.] sowie einer weiteren Schadensposition in Höhe von insgesamt 294,16 € nebst anteiliger Zinsen und wegen des [X.] stattgegeben und sie im Übrigen rechtskräftig abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil teilweise abgeändert und die Klage wegen der [X.] nebst anteiliger Zinsen und wegen des [X.] abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit sie von dem Berufungsgericht abgewiesen worden sind.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit hier erheblich - ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz wegen der eventuell erforderlichen Beilackierung der linken vorderen Tür. Bei [X.] gehörten die zur Vermeidung etwaiger Farbtonabweichungen aufzuwendenden Kosten einer Beilackierung angrenzender, nicht unmittelbar unfallbeschädigter Fahrzeugteile nicht zu den im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähigen Herstellungskosten. Die Beilackierung habe mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun. Sie diene der Farbangleichung nicht durch den Schaden selbst betroffener Fahrzeugteile. Erforderlich seien die Kosten der Beilackierung nur dann, wenn sich eine tatsächliche Abweichung des Farbtons der reparierten Teile von der übrigen Lackierung des Fahrzeugs ergebe. Der erforderliche Aufwand sei daher erst nach durchgeführter Instandsetzung der zu reparierenden Teile feststellbar.

5

Dem stehe die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen [X.] und das Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen [X.] nicht entgegen. Insoweit sei der Beklagten zuzugeben, dass auch aus den beiden Gutachten nicht nachvollziehbar hervorgehe, warum im konkreten Fall derartige Besonderheiten bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug bestünden, die eine Beilackierung nicht etwa aus [X.], sondern aus technischer Sicht ex ante sicher erforderlich machten. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, ob für das konkrete Fahrzeug bei der konkreten Reparatur der unfallbedingten Schäden ausgeschlossen werden könne, dass schon nach Durchführung der Reparaturlackierung (also ohne Beilackierung) [X.] nicht mehr festzustellen seien, mithin, dass nicht doch ein Fall der letztlich nicht notwendigen Beilackierung vorliege. Insoweit führe auch der Sachverständige [X.] aus, dass sich [X.] durch die konkrete Ausrichtung der Metallics- oder Perleffektpartikel grundsätzlich erst nach Abschluss der kompletten Lackarbeiten gesichert beurteilen ließen.

6

Bei der Erforderlichkeit der Kosten und deren Erstattungsfähigkeit im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB handele es sich letztlich um eine Rechtsfrage, bei der andere Gesichtspunkte zum Tragen kämen als bei einem Reparaturbetrieb, der ggf. aus pragmatischen Gesichtspunkten von vornherein eine Beilackierung vornehme. Eine sichere Feststellung der Notwendigkeit der Beilackierung erfordere jedenfalls im Regelfall auch eine tatsächlich durchgeführte Reparatur. [X.] sei es, in allen Fällen, in denen Schadenspositionen zwar anfallen könnten, aber nicht anfallen müssten, den Geschädigten auf eine konkrete Abrechnung zu verweisen und insbesondere fiktive [X.] grundsätzlich nicht zuzusprechen. Dies erscheine auch nicht unbillig oder beschränke den Geschädigten in seinem Wahlrecht zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung. Es stehe ihm jederzeit frei, auf eine konkrete Schadensberechnung überzugehen oder neben der Abrechnung auf fiktiver Basis einen Feststellungsantrag wegen etwaiger zukünftiger [X.] zu stellen, wie dies für die Mehrwertsteuer anerkannt sei.

7

Ein Anspruch auf Freistellung von den restlichen, der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten bestehe nicht. Denn ungeachtet des von der Kammer geringfügig höher bemessenen erstattungsfähigen Schadens sei hierdurch ein Gebührensprung nicht ausgelöst worden.

II.

8

Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der streitigen [X.] nicht verneint werden, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO.

9

1. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Dabei beschränkt sich das Ziel der Restitution nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.], 1151 Rn. 11 [X.]). Der Geschädigte ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - [X.], [X.], 2401 Rn. 6 ff. [X.]), sondern kann auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen. Die Angaben des Sachverständigen zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten bestimmen nicht verbindlich den Geldbetrag, der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufriedengibt (Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - [X.], NJW 2014, 535 Rn. 10).

2. Den zur Herstellung objektiv erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrag hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3151 Rn. 16 f.). Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 22. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3151 Rn. 12 [X.]; vom 20. Dezember 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 918 Rn. 7 [X.]). Solche Fehler hat die Revision hier indes aufgezeigt. Zwar ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trifft. Es hat aber Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt und erheblichen Prozessstoff außer Acht gelassen.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der [X.] trifft. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB), für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte auch im Rahmen des § 287 ZPO - soweit nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift erforderlich - nach den allgemeinen Grundsätzen darzulegen und ggf. zu beweisen hat, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (st. Rspr., Senatsurteile vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71, NJW 1972, 1515 unter [X.], juris Rn. 9; vom 19. Januar 2010 - [X.], [X.], 494 Rn. 11 [X.]; vom 22. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3151 Rn. 16; zu [X.] zutreffend [X.], Urteil vom 10. Mai 2016 - 11 S 360/15, juris Rn. 10; [X.], Beschluss vom 19. Mai 2014 - 20 S 109/13, [X.] 2014, 412 Rn. 5).

b) Das Berufungsgericht hat aber das Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO überspannt und damit Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt.

aa) § 287 Abs. 1 ZPO stellt an das Maß der Überzeugungsbildung des Tatrichters geringere Anforderungen als die Vorschrift des § 286 ZPO (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71, NJW 1972, 1515 unter [X.], juris Rn. 9; vom 19. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 897, juris Rn. 9; vom 13. September 2016 - [X.], [X.], 1310 Rn. 21). Im Rahmen des § 286 ZPO hat der [X.] seiner Überzeugungsbildung zu Grunde zu legen, dass es dafür keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 16. April 2013 - [X.], NJW 2014, 71 Rn. 8 [X.]). Nach § 287 ZPO ist der [X.] - im Interesse des von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 19. März 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1072, 1973, juris Rn. 20 ff. [X.]) - ermächtigt, sich mit einer mehr oder minder hohen (mindestens aber überwiegenden) Wahrscheinlichkeit zu begnügen (Senatsurteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71, NJW 1972, 1515 unter [X.], juris Rn. 9; vom 12. Februar 2008 - [X.], [X.], 644 Rn. 9 [X.]). Bei der Schadensschätzung steht ihm ein Ermessen zu, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 - [X.], [X.], 525 Rn. 23).

bb) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es meint, ein Anspruch auf Ersatz der [X.] könne bei fiktiver Abrechnung (von vornherein) nicht bestehen, weil sich die Erforderlichkeit der [X.] erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen lasse. Zu Unrecht fordert es damit für die von ihm vorzunehmende [X.] eine sogar im Rahmen des § 286 ZPO nicht erforderliche absolute Gewissheit. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens - auch hinsichtlich anderer Positionen - stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde. Unter Hinweis auf diese verbleibende Unsicherheit darf sich ein Gericht nicht der ihm obliegenden Aufgabe entziehen, eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, ob ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass - wie das Berufungsgericht meint (ebenso [X.], SVR 2017, 349) - eine Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe. Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens, wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils.

c) Das Berufungsgericht hat ferner - wie die Revision zu Recht rügt - maßgeblichen Prozessstoff außer Acht gelassen, § 287 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG.

aa) Der gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, eine Beilackierung angrenzender Karosserieteile sei aus Sicht vor der Reparatur als erforderlich anzusehen, wenn es sich um eine Effektlackierung handele, das beschädigte Karosserieteil erneuert werden müsse, und sich ein unmittelbar angrenzendes Karosserieteil in [X.] und im optisch wahrnehmbaren Bereich befinde. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Daher sei für eine fachgerechte und vollständige Instandsetzung die Beilackierung der linken Tür aus technischer Sicht als zwingend notwendig anzusehen. Zur Beseitigung restlicher Farbton- und Effektdifferenzen sei die sogenannte Beilackierung alternativlos.

bb) Damit lagen nach der von dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden (Einzel-)Fall eine Beilackierung zur Wiederherstellung des vor dem Unfallereignis bestehenden Zustands objektiv erforderlich war. Mit diesem Beweisergebnis hätte sich das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm vorzunehmenden [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandersetzen müssen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2016 - [X.], [X.], 1310 Rn. 21 [X.]). Der Hinweis auf die (isolierte) Aussage des Sachverständigen, dass sich [X.] durch die konkrete Ausrichtung der Metallics- oder Perleffektpartikel grundsätzlich erst nach Abschluss der kompletten Lackierarbeiten gesichert beurteilen ließen, reicht im Hinblick auf die weiteren - oben wiedergegebenen - Ausführungen des Sachverständigen dafür jedenfalls nicht aus. Wenn das Berufungsgericht die Darlegungen des Sachverständigen für unzureichend oder widersprüchlich hielt, hätte es auch bei freier Überzeugungsbildung auf eine Erläuterung oder Ergänzung des Sachverständigengutachtens hinwirken müssen (Senatsurteil vom 15. März 1988 - [X.], NJW 1988, 3016, 3017, juris Rn. 12).

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die Schadensermittlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut vornehmen kann.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

[X.]     

      

Klein     

      

Meta

VI ZR 494/18

17.09.2019

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Aachen, 22. November 2018, Az: 2 S 141/18

§ 249 Abs 2 S 1 BGB, § 287 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2019, Az. VI ZR 494/18 (REWIS RS 2019, 3553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3553

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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