Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. XII ZB 102/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1184

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[X.] ZB 102/02vom15. Oktober 2003in der [X.]:ja[X.]Z: neinZPO n.F. §§ 520 Abs. 3, 517ZPO a.F. §§ 519 Abs. 3 Nr. 1, 516Zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufung, die zur Wahrung [X.] des § 516 ZPO a.F. eingelegt wird.[X.], Beschluß vom 15. Oktober 2003 - [X.] 102/02 -OLGJena AGHildburghausen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der Beschluß [X.] Familiensenats des [X.] vom 30. Mai2002 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nichterhoben (§ 8 GKG).Beschwerdewert: 2.895 Gründe:[X.] (Familiengericht) hat den [X.]n im schriftlichenVerfahren zu rückständigem und laufendem Trennungsunterhalt verurteilt. [X.] wurde in dem auf den 23. April 2001 anberaumten [X.],von dem der Prozeßbevollmächtigte des [X.]n Kenntnis hatte, durch [X.] 3 -zugnahme auf das dem Verkündungsprotokoll anliegende Urteil verkündet,dem [X.]n aber zunächst nicht zugestellt.Nachdem der [X.] mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 vergeblich umÜbersendung des [X.] gebeten hatte, legte er am Montag,dem 24. September 2001 Berufung ein. In der Berufungsschrift führte er aus,ein - möglicherweise - am 23. April 2001 verkündetes Urteil sei ihm bislang,ebenso wie ein Verkündungsprotokoll, weder zugestellt noch sonstwie be-kanntgegeben worden. Das Vorgehen des Amtsgerichts sei in keiner Weisenachvollziehbar; die Einlegung der Berufung sei daher zur Vermeidung einerVersäumung der Frist des § 516 2. Halbsatz ZPO (a.F.) erforderlich. [X.] Begründung würden fristgemäß nach Vorlage der Entscheidung folgen.Das Urteil wurde dem [X.]n am 6. Dezember 2001 zugestellt. [X.] Montag, dem 7. Januar 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz bean-tragte er, das angefochtene Urteil abzuändern, soweit er zu höheren als [X.] im einzelnen angegebenen Beträgen verurteilt worden sei, und [X.], ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu ge-währen.Das Berufungsgericht verwarf die Berufung durch Beschluß als unzuläs-sig, da die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, und wies den [X.] auf Wiedereinsetzung zurück. Dagegen richtet sich die - vom Berufungs-gericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des [X.]n, mit der er in [X.] Linie seine im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge [X.] 4 -II.1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4,238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1ZPO zulässig. Die in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärte Fra-ge, welche Anforderungen an die Begründung einer zur Wahrung der Fünfmo-natsfrist des § 516 ZPO a.F. = § 517 ZPO n.F. eingelegten Berufung zu stellensind, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung.2. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des [X.], daß sichdie Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der [X.] nicht zugestelltes Urteil darauf beschränken darf, eben dies als [X.] zu [X.] (vgl. auch [X.] [X.]E 84, 140 ff. = NJW 1996, 1431).Dies ergibt sich schon daraus, daß dem Rechtsmittelführer weitergehendeAusführungen vor Kenntnis des anzufechtenden Urteils gar nicht möglich sind.Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde aber, daß das Berufungsgerichtdas Vorliegen einer diesen Anforderungen genügenden Berufungsbegründungvor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO verneint hat, ohne zu prüfen, ob nicht auch schondie am 24. September 2001 eingereichte Berufungsschrift zugleich die [X.] einer Berufungsbegründung erfüllt.Das ist hier der Fall, so daß sich die Frage der Wiedereinsetzung in [X.] [X.] nicht stellt.Grundsätzlich muß eine Berufungsbegründung zwar nach § 519 Abs. 3Nr. 1 ZPO a.F. die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird- 5 -und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Dies kann indes nichtverlangt werden, wenn das anzufechtende Urteil dem Rechtsmittelführer ausvon ihm nicht zu vertretenden Gründen noch gar nicht bekannt ist. Auch [X.] § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. keine durch die Sache nicht gerechtfertigteFormalisierung und verlangt deshalb nicht unbedingt einen förmlichen Antrag.Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten [X.] ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in wel-chem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl.Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 58, 59).Insoweit ist zunächst zu beachten, daß die hier eingereichte [X.] von der sonst üblichen Einlegung eines Rechtsmittels abweicht, als [X.] die bloße Erklärung, Berufung gegen das näher bezeichnete Urteil einzu-legen, hinausgehende Erklärungen enthält. Diese kann das Rechtsbeschwer-degericht selbst auslegen. Die Auslegung ergibt, daß die Berufungsschrift zu-gleich eine Begründung dafür enthält und enthalten sollte, aus welchen Grün-den und mit welchem Ziel die Berufung eingelegt wird.Der Hinweis des [X.]n, das anzufechtende Urteil sei noch nicht zu-gestellt und die Einlegung der Berufung sei erforderlich, um die [X.] § 516 ZPO a.F. zu wahren, läßt hinreichend deutlich erkennen, daß [X.], welchen Inhalt es auch immer haben möge, in dem Umfang angefochtenwird, in dem es ihn beschwert, um es nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen.Dem steht auch nicht entgegen, daß der [X.] in der [X.] zugleich angekündigt hat, "Anträge und Begründung" würden [X.] Vorlage der Entscheidung folgen. Dies kann auch bedeuten, daß er sichlediglich vorbehalten wollte, die Anfechtung des Urteils - wie auch später ge-- 6 -schehen - nach dessen Kenntnis zu beschränken und sich in diesem [X.] den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen.Da die Berufung somit zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist,kann der Beschluß des [X.] keinen Bestand haben.3. Eine eigene Entscheidung des [X.], nämlichdie Zurückverweisung an das Amtsgericht, etwa weil das Berufungsgericht [X.] Entscheidung die Sache seinerseits wegen eines Verfahrensmangelsan das Gericht erster Instanz hätte [X.] müssen (vgl. [X.] 12. Januar 1994 - [X.] - NJW-RR 1994, 379), kommt hier nichtin Betracht, da das erstinstanzliche Verfahren nicht an einem Mangel leidet,der zur Aufhebung seiner Entscheidung zwingt. Soweit die verspätete Zustel-lung der erstinstanzlichen Entscheidung prozeßordnungswidrig war, beruht [X.] nicht darauf. Auch lag die Entscheidung ausweislich des [X.] im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits in vollständigerForm vor, so daß sie nicht im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO a.F. als "nicht [X.] versehen" anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Oktober1990 - [X.] - FamRZ 1991, 43); der Beschluß des Gemeinsamen Se-nats der oberen Gerichtshöfe des [X.] vom 27. April 1993 ([X.]) ist insoweit nicht einschlägig, weil er nur Entscheidungen betrifft, die [X.] noch nicht vollständig abgefaßt waren.4. [X.] ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen, damit es über die Berufung - im Rahmender zuletzt gestellten Berufungsanträge - in der Sache entscheiden kann.Insoweit sind die zuletzt gestellten Berufungsanträge des [X.]n da-hin auszulegen, daß er abändernd Abweisung der Klage auch insoweit be-- 7 -gehrt, als er über den 31. Januar 2002 hinaus zur Zahlung von [X.] verurteilt ist. Dies ist der Formulierung seiner Berufungsanträge zwarnicht zu entnehmen, ergibt sich aber hinreichend deutlich aus dem letzten Satzseines Schriftsatzes vom 7. Januar 2002 ("Die Ehe der Parteien ist ([X.]) rechtskräftig geschieden, so daß ab Februar 2002 ein Anspruchauf Trennungsunterhalt nicht mehr besteht").Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 102/02

15.10.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. XII ZB 102/02 (REWIS RS 2003, 1184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1184

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