Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 1 StR 542/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1128

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:081216B1STR542.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 542/16

vom
8. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 8. Dezember
2016
beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
In den Fällen, in denen der nach [X.] unversteuert und unverzollt ein-geführte [X.] durch den [X.] Zoll in [X.] oder be-reits durch den [X.] Zoll in [X.] sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischenge-lagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach [X.] übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steu-erhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 [X.]) in der [X.] gemacht. Auf die Frage, ob sie

wovon das [X.] ausgegangen ist

eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 [X.]) in der Form einer vollendeten Absatzhil-fe begangen hat und ob die Tatvollendung
den Erfolg des Absatzes voraussetzt
(so jetzt [X.], Beschluss vom 13. Juli 2016

1 [X.]), kommt es nicht -
3
-
mehr an. Der Änderung der rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht ent-gegen; die geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Raum Graf Jäger

Radtke Fischer

Meta

1 StR 542/16

08.12.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 1 StR 542/16 (REWIS RS 2016, 1128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1128

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