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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:081216B1STR542.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 542/16
vom
8. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 8. Dezember
2016
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In den Fällen, in denen der nach [X.] unversteuert und unverzollt ein-geführte [X.] durch den [X.] Zoll in [X.] oder be-reits durch den [X.] Zoll in [X.] sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischenge-lagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach [X.] übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steu-erhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 [X.]) in der [X.] gemacht. Auf die Frage, ob sie
wovon das [X.] ausgegangen ist
eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 [X.]) in der Form einer vollendeten Absatzhil-fe begangen hat und ob die Tatvollendung
den Erfolg des Absatzes voraussetzt
(so jetzt [X.], Beschluss vom 13. Juli 2016
1 [X.]), kommt es nicht -
3
-
mehr an. Der Änderung der rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht ent-gegen; die geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Raum Graf Jäger
Radtke Fischer
Meta
08.12.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 1 StR 542/16 (REWIS RS 2016, 1128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1128
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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