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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Steuerhehlerei: "Sich-Verschaffen" von unversteuert und unverzollt eingeführtem Feinschnitttabak
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In den Fällen, in denen der nach [X.] unversteuert und unverzollt eingeführte [X.] durch den [X.] Zoll in [X.] oder bereits durch den [X.] Zoll in [X.] sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach [X.] übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 [X.]) in der Form des „[X.]“ strafbar gemacht. Auf die Frage, ob sie - wovon das [X.] ausgegangen ist - eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 [X.]) in der Form einer vollendeten Absatzhilfe begangen hat und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes voraussetzt (so jetzt [X.], Beschluss vom 13. Juli 2016 - 1 [X.]), kommt es nicht mehr an. Der Änderung der rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht entgegen; die geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
Raum |
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Graf |
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Jäger |
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Radtke |
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Fischer |
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Meta
08.12.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Duisburg, 15. April 2016, Az: 34 KLs 22/15
§ 374 Abs 1 AO, § 374 Abs 2 AO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2016, Az. 1 StR 542/16 (REWIS RS 2016, 1142)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1142
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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