Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2016, Az. 1 StR 542/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1142

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Gegenstand

Steuerhehlerei: "Sich-Verschaffen" von unversteuert und unverzollt eingeführtem Feinschnitttabak


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

In den Fällen, in denen der nach [X.] unversteuert und unverzollt eingeführte [X.] durch den [X.] Zoll in [X.] oder bereits durch den [X.] Zoll in [X.] sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach [X.] übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 [X.]) in der Form des „[X.]“ strafbar gemacht. Auf die Frage, ob sie - wovon das [X.] ausgegangen ist - eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 [X.]) in der Form einer vollendeten Absatzhilfe begangen hat und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes voraussetzt (so jetzt [X.], Beschluss vom 13. Juli 2016 - 1 [X.]), kommt es nicht mehr an. Der Änderung der rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht entgegen; die geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Raum     

       

Graf     

       

Jäger 

       

Radtke     

       

Fischer     

       

Meta

1 StR 542/16

08.12.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 15. April 2016, Az: 34 KLs 22/15

§ 374 Abs 1 AO, § 374 Abs 2 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2016, Az. 1 StR 542/16 (REWIS RS 2016, 1142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1142

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