Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 2 StR 171/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1037

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 171/14
vom
25. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Misshandlung von [X.] u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25.
November 2014 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Misshandlung von [X.] in 14 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährli-cher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in 15 Fällen, davon in drei Fällen in vier, in zwei Fällen in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, davon in zwei Fällen in drei und in einem Fall in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 32 Fällen, davon in einem Fall in vier, in einem Fall in drei und in drei Fällen in zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen"
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im [X.]
-
3
-
rigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Erörterung bedarf lediglich die vom Angeklagten erhobene Verfah-rensrüge wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.]:
1. Mit dieser Rüge macht der Angeklagte geltend, der Strafkammervor-sitzende habe entgegen §
243 Abs.
4 [X.] keine Mitteilungen über Erörterun-gen mit dem Ziel einer Verständigung gemacht und keine entsprechenden [X.] veranlasst. Damit fehle es an der gebotenen [X.] gemäß §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.] und dem
gemäß §
273
Abs.
1a Satz
3 [X.] erforderlichen Negativattest.
2. Die Rüge ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht vor-getragen hat, ob überhaupt Erörterungen im Sinne des §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.] stattgefunden haben und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hatten (Senatsurteil vom 10.
Juli 2013 -
2 StR 47/13, [X.], 315,
318;
[X.], [X.] vom 6.
März 2014 -
3 StR 363/13,
NStZ 2014, 419; [X.] NStZ 2014, 530; offengelassen von [X.], Beschluss vom 3. September 2013 -
1 StR 237/13,
[X.], 724;
Beschluss vom 29.
Januar 2014 -
1 StR 523/13, [X.], 115; vgl. dazu auch [X.] NStZ 2014, 592, 594).
a) Zwar erfordert §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.] grundsätzlich die so genann-te [X.] auch dann, wenn keine auf eine Verständigung hinzielen-den
Gespräche stattgefunden haben ([X.] NStZ 2014, 592, 593 f.; anders noch Senatsurteil vom 10.
Juli 2013 -
2 StR 47/13, [X.], 315 ff.). Ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, 2
3
4
5
-
4
-
wenn das Urteil auf der Nichtmitteilung, ob Erörterungen im Sinne des §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.] stattgefunden haben, beruht. Dies ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat ([X.]E 133, 168, 223 Rn.
98; [X.] NStZ 2014, 592, 594; [X.], Beschluss vom 22. Mai 2013 -
4 [X.], [X.], 541;
Beschluss vom 3.
September 2013 -
1 StR 237/13, [X.] [X.], 724; Beschluss vom 29.
Januar 2014 -
1 StR 523/13, [X.], 115).
b) Vor diesem Hintergrund muss die Revisionsbegründung mitteilen, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger [X.] der Revisionsverteidiger und der Angeklagte -
gegebenenfalls nach zumutbarer Einholung entsprechender Auskünfte beim Instanzverteidiger
-
ver-fügen ([X.] NStZ 2014, 592, 594), weil nur so das Revisionsgericht die Be-ruhensfrage prüfen kann. Fehlt es -
wie hier
-
an entsprechenden Darlegungen und fehlt es auch sonst an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass auf eine Verstä-digung gerichtete Gespräche stattgefunden haben, ist
eine auf die Verletzung des §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.] gestützte Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben.
Fischer Appl Ri[X.] Prof. Dr. Schmitt
ist an der Unterschrifts-leistung gehindert.

Fischer

Ott Zeng
6

Meta

2 StR 171/14

25.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 2 StR 171/14 (REWIS RS 2014, 1037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1037

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 171/14

2 StR 47/13

3 StR 363/13

1 StR 237/13

1 StR 523/13

4 StR 121/13

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