Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. 4 StR 520/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 174

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 520/14
vom
18. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am
18.
Dezember
2014
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 4.
November 2014 bemerkt der Senat zu der
Verfahrens-rüge eines Verstoßes gegen §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.]:
Der Senat kann in dem hier gegebenen Fall, dass eine sog. [X.] zu Beginn der Hauptverhandlung unterblieben ist, die Frage offen lassen, ob der
[X.] gemäß §
344 Abs.
2
Satz
2 [X.] Kenntnisse und Hinweise bezüg-lich etwaiger Verständigungsgespräche

umfassen muss oder ob das (Nicht-)
Vorliegen verständigungsbezogener Erörterungen nach den §§
202a, 212 [X.] im Freibeweisverfahren aufzuklären ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26.
August 2014
-
2
BvR
2172/13, [X.], 592, 594, und 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504, 3506). Hier ist es bereits nach dem [X.] ausgeschlossen, dass im Vorfeld der Hauptverhandlung Erörterungen nach den §§
202a, 212 [X.] stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des §
257c [X.] gewesen ist. Denn in dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Vermerk der Vorsitzenden der [X.] vom 30.
Juni 2014 über ein die Frage einer [X.] betreffendes Gespräch mit den beiden Instanzverteidigern des Angeklag-ten heißt es ausdrücklich: [X.] wurden nicht getroffen. Es wurden auch keine vorbereitende(n) Erörterungen über eine Absprache geführt.

Der Wahr-heitsgehalt dieser dienstlichen Erklärung steht für den Senat außer Zweifel. Soweit der Revisionsverteidiger

nach [X.] mit den Instanzverteidigern

vor-trägt, bei einem derartigen Gespräch (könne) niemals sicher ausgeschlossen wer-den, dass nicht auch stillschweigend die Möglichkeit einer Verständigung im Raum

gestanden habe, vermag diese vom [X.] zurecht als bloße Mut-maßung

bezeichnete nicht tatsachengestützte Spekulation die Beweiskraft der

vom Senat
freibeweislich zu verwertenden

Äußerung der Vorsitzenden
nicht ein-zuschränken. Zu weiteren freibeweislichen Erhebungen sieht sich der Senat

auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in der Gegenerklärung

nicht veranlasst: Der Angeklagte trägt abgesehen von dem von der Vorsitzenden
dokumentierten Gespräch keinerlei Anhaltspunkte für weitere im Vorfeld der Haupt-
-
3
-

verhandlung geführte
und die Frage einer Verständigung berührende Erörterungen vor; die von ihm allein auf das aktenkundige Gespräch bezogene Möglichkeit einer Verständigung

wird indes, wie ausgeführt, durch den Vermerk ausgeschlossen.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 520/14

18.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. 4 StR 520/14 (REWIS RS 2014, 174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 174

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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