Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. 5 StR 558/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9126

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5 [X.][X.] vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagten verurteilt wird wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall im Versuch, und wegen Diebstahls unter Einbe-ziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tier-garten in [X.] vom 7. November 2007 und vom 14. Febru-ar 2008 Œ unter Auflösung der im letztgenannten Urteil gebil-deten Gesamtfreiheitsstrafe Œ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer weiteren [X.] von sieben Monaten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall im Versuch, und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des [X.] in [X.] vom 7. November 2007 zu einer 1 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklag-ten wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des genannten Gerichts vom 14. Februar 2008 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Wesentlichen erfolglos. Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafen keinen [X.] haben. Mit Recht weist der [X.] darauf hin, dass die durch das [X.] vorgenommene Gesamtstrafenbildung gegen § 55 StGB verstößt. Denn die durch das [X.] in [X.] vom 14. [X.] 2008 ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Monaten betraf einen vom Angeklagten am 13. September 2007 und damit vor dem Urteil des [X.] vom 7. November 2007 verübten versuchten Diebstahl und wäre daher in die vom [X.] gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe einzube-ziehen gewesen. 2 Anders als der [X.] vermag der [X.] nicht auszu-schließen, dass der Angeklagte durch den Fehler beschwert ist. Der [X.] geht davon aus, dass die vergleichsweise niedrige Freiheitsstrafe von fünf Monaten neben den [X.] von viermal einem Jahr und neun Monaten, von einem Jahr und von neun Monaten bei der Gesamtstrafenbil-dung nicht maßgebend ins Gewicht gefallen wäre. Unter Berichtigung des Strafausspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. [X.] in [X.]. § 354 Rdn. 10, 19, 26a) erhält er die vom [X.] ausgesprochene Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren deshalb aufrecht. Die verbliebene weitere Freiheitsstrafe von sieben Monaten hat ebenso Bestand wie die insoweit ge-troffene (negative) Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. 3 - 4 - Mit Rücksicht auf den nur geringen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 [X.] [X.]

Meta

5 StR 558/09

23.02.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2010, Az. 5 StR 558/09 (REWIS RS 2010, 9126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9126

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