Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.08.2023, Az. B 1 SF 5/23 S

1. Senat | REWIS RS 2023, 5286

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Wegfall einer Voraussetzung für die Berufung während der laufenden Amtszeit - Entscheidung über Entbindung - paritätische Besetzung des Spruchkörpers - Wechsel in das "gegnerische" Lager - formale Betrachtungsweise


Tenor

Die zur ehrenamtlichen Richterin beim [X.] berufene B wird von ihrem Amt entbunden.

Gründe

1

I. [X.] ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] dem 1. und 2. Senat als ehrenamtliche Richterin aus dem Kreis der Arbeitgeber zugewiesen. Sie hatte ihre berufliche Tätigkeit durch Eintritt in den Ruhestand bereits im Jahr 2021 aufgegeben. Mit Schreiben vom 5.6.2023 und [X.] hat sie nunmehr mitgeteilt, zum 1.6.2023 eine geringfügige Nebentätigkeit aufgenommen zu haben. Die Tätigkeiten umfassten insbesondere Telefondienst, Terminverwaltung und Postbearbeitung in einer Anwaltskanzlei einen Nachmittag pro Woche. Ihr Denken und Handeln habe sich hierdurch nicht verändert. Sie sei über 40 Jahre als Personalchefin tätig gewesen. Auch nach dem Ausscheiden aus der aktiven Berufstätigkeit seien ihre Ansichten noch von der Tätigkeit als Arbeitgeber geprägt. In das Lager der Versicherten sei sie daher allenfalls "auf dem Papier" gewechselt.

2

II. [X.] ist nach § 47 Satz 2 iVm § 22 Abs 1 Satz 3 und § 17 Abs 2 bis 4 [X.] von ihrem Amt zu entbinden. Die Amtsentbindung findet danach nur statt, wenn eine Voraussetzung für die Berufung im Laufe der Amtszeit wegfällt, und dadurch eine paritätische Besetzung nach § 12 Abs 2 bis 4 [X.] nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl hierzu bereits BSG vom 6.5.2022 - B 1 SF 1/22 S und BSG vom 15.10.2020 - B 1 SF 2/19 S, beide juris).

3

Den Senaten des [X.], die für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständig sind, gehört [X.] dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Zu diesen Senaten gehören auch der 1. und 2. Senat des [X.], denen die ehrenamtliche Richterin zugewiesen ist.

4

Ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten kann sein, wer als solcher aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Selbstversicherung - freiwillige Versicherung oder Weiterversicherung - einem Zweig der Sozialversicherung angehört. Die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber schließt die Möglichkeit aus, als Versicherter [X.] zu sein (vgl zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 16 RdNr 4 mwN).

5

Die Zugehörigkeit der ehrenamtlichen Richterin zum Kreis der Arbeitgeber ist bereits durch ihren Eintritt in den Ruhestand weggefallen. Nach § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] ist ein [X.] aber nicht von seinem Amt zu entbinden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Abs 2 bis 4 [X.] kann anderenfalls nicht gewährleistet werden. Dies bedeutet, dass ein [X.] seinem bisherigen Kreis trotz Wegfalls der [X.] zugerechnet wird, solange er nicht in das "gegnerische" Lager wechselt (vgl BSG vom 6.5.2022 - B 1 SF 1/22 S - juris RdNr 5). [X.] ist durch die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig geworden, unabhängig von der Frage des Eintritts von Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung oder Erreichens der Altersgrenze der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Pflichtversicherung aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs 1 [X.] iVm § 4 [X.]) ist nicht durch Tatbestände der Versicherungsfreiheit überlagert, so dass die ehrenamtliche Richterin zumindest einem Zweig der Sozialversicherung als Versicherte mit allen Rechten und Pflichten angehört.

6

Dies führt dazu, dass von einem Wechsel in das "gegnerische" Lager auszugehen ist. Maßgeblich hierfür ist eine formale Betrachtungsweise. Das Fortbestehen vorzüglicher Sachkenntnisse (vgl hierzu bereits BSG vom 12.12.2018 - B 1 SF 4/18 S - juris) und auch eine weiterhin bestehende Prägung durch jahrzehntelange Tätigkeit als Arbeitgeber haben gegenüber den formalen Kriterien des Wegfalls einer Berufungsvoraussetzung und des Eintritts der Voraussetzung, für das "gegnerische" Lager als [X.] berufen werden zu können, zurückzutreten.

7

Der erkennende Senat hat die ehrenamtliche Richterin zur Entbindung von ihrem Amt angehört.

        

Schlegel

Estelmann

Scholz

Meta

B 1 SF 5/23 S

01.08.2023

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 22 Abs 1 S 3 SGG, § 12 Abs 2 SGG, § 12 Abs 3 SGG, § 12 Abs 4 SGG, § 47 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.08.2023, Az. B 1 SF 5/23 S (REWIS RS 2023, 5286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5286

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