Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2001, Az. 3 StR 461/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3538

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom14. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.] als [X.],[X.] in der Verhandlung,Oberstaatsanwalt beim [X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] Osnabrück vom 10. April 2000 wird mitder Maßgabe als unbegründet verworfen, daß [X.] in den [X.], 14, 43, 47, 54, 56, 60,62, 68, 77, 94, 99, 109, 113, 118, 119 und 124 [X.] freigesprochen wird.Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,f[X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zurLast.Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden [X.] Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugsunter Einbeziehung von 16 Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seinerRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] -desanwalts vom 18. Oktober 2000 unzulässig, die Sachrüge ist unbegründet.Allerdings war der Angeklagte hinsichtlich der nicht als erwiesen [X.] auch formell freizusprechen.1. Nach den Feststellungen planten die früheren [X.]und [X.], eine GmbH zu übernehmen, über diese Waren zu be-stellen, die gelieferten Waren jedoch nicht zu bezahlen, sondern [X.] und den Erlös für sich zu behalten. Der von [X.] in den betrü-gerischen Zweck des Unternehmens voll eingeweihte Angeklagte veranlaßteeinen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten, in der GmbH die Posi-tion des Geschäftsführers auszuüben. In der Folgezeit wurden von [X.], teilweise auch vom Angeklagten selbst, in 101 Fällen Waren bezo-gen, die nicht bezahlt wurden. Bei den [X.] entstand ein Gesamtscha-den von mindestens 600.000 DM.Das [X.] hat den Angeklagten als Mittäter eines Betrugs angese-hen. Es ist davon ausgegangen, daß er über die von ihm selbst eingeräumtenacht Fälle hinaus in weiteren Fällen Warenbestellungen selbst vorgenommenhabe. Da die GmbH in betrügerischer Absicht übernommen worden sei und dieTatbeteiligung des Angeklagten in der ausgeübten Geschäftsleitung liege,stellten sich - nach Auffassung des [X.]s - die Betrugshandlungen ge-genüber den verschiedenen Lieferanten als ein Betrug dar.2. Die angefochtene Entscheidung weist weder zum Schuldspruch nochzum Strafausspruch einen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des [X.] 5 -a) Die Beweiswürdigung des [X.]s zu den vom Angeklagten fürdie GmbH entwickelten Aktivitäten und zu seiner Beteiligung am [X.] GmbH enthält keinen Rechtsfehler. Die urteilsfremden Behauptungen, ins-besondere zu Aussagen von Zeugen, mit denen die Verteidigung die Beweis-würdigung angreift, können im Rahmen der Sachrüge vom Revisionsgerichtnicht berücksichtigt werden (vgl. [X.] in [X.]. § 337 Rdn. 27 und§ 352 Rdn. 16).b) Die Auffassung des [X.]s, der Angeklagte sei Mittäter und nichtnur Gehilfe des Betrugs gewesen, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.Sie wird von den getroffenen Feststellungen getragen.Der Angeklagte hat im eigenen Interesse mit seinen Mittätern [X.]und [X.] an der Umsetzung des gemeinsamen Tatentschlusses ar-beitsteilig zusammengewirkt und für den Erfolg der Betrugshandlungen we-sentliche Tatbeiträge geleistet. In wichtigen Funktionen war er am Aufbau, [X.] und dem Betrieb der nach seinem Kenntnisstand von vornehereinauf Betrug angelegten GmbH beteiligt. Er hat nicht nur den [X.], der auch die Geschäftsanteile der GmbH unter falschem Namennotariell kaufte, sondern während des gesamten [X.] innerhalb derGmbH eine eher leitende Funktion ausgeübt. Die Aufforderungen zur Abgabeder Angebote wurden im wesentlichen von ihm gefertigt. Bei Rückfragen [X.], die andere Mitarbeitern nicht sofort beantworten konnten, stand erals Ansprechpartner zur Verfügung ([X.]). Teilweise hat der [X.] Bestellungen bei den Lieferanten selbst aufgegeben. Er hat auch ge-fälschte, ungedeckte Schecks erstellt, die in mehreren Fällen Lieferanten über-geben wurden, um eine Bezahlung vorzutäuschen. Somit hatte er Tatherrschaft- 6 -inne. Da der Angeklagte mit 10 % am Bruttoumsatz und damit am [X.] GmbH beteiligt war, hatte er ein erhebliches Eigeninteresse am Funktionie-ren des betrügerischen [X.]) Dem Angeklagten sind als Mittäter die unter [X.] 1 bis 101 der Urteils-gründe dargestellten Betrugshandlungen zuzurechnen, so daß sie bei derStrafzumessung von der [X.] zu seinen Lasten berücksichtigt werdenkonnten. Zwar ist dem [X.] darin zuzustimmen, daß der An-geklagte nicht in [X.] ihm vom [X.] angelasteten Fällen die Bestellun-gen selbst vorgenommen oder veranlaßt hat und die Überzeugung der [X.] zum Umfang der von ihm selbst durchgeführten Bestellungen auf einerkaum tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Da aber die Mittäterschaft aufdem Prinzip des arbeitsteiligen Handelns beruht, sind ihm als Mittäter die Tat-beiträge der anderen Tatbeteiligten und somit alle für die GmbH erfolgten Be-stellungen zuzurechnen, auch soweit er diese nicht selbst ausgeführt hat (vgl.BGHSt 24, 286, 288; BGHR StGB § 25 II Mittäter 20; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 25 Rdn. 61; [X.], StGB 22. Aufl. § 25 Rdn. 9und Rdn. 14).d) Den Angeklagten beschwert es nicht, daß die [X.] einen [X.] schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB a.F. mit zweifelhafterBegründung abgelehnt sowie sämtliche unter [X.] 1 bis 101 der Urteilsgründemitgeteilten betrügerischen Warenbestellungen nur als eine Betrugstat gewer-tet hat. Da sich die Tätigkeiten des Angeklagten nicht in der Gründung [X.] der GmbH erschöpften, sondern er nach den Feststellungen auchselbst mindestens acht Bestellungen vorgenommen hat und in weiteren [X.] anderen Funktionen an der Durchführung der Betrugstaten beteiligt gewesen- 7 -ist, bestehen gegen die Annahme nur eines Falles des Betruges rechtliche Be-denken. Bei zutreffender rechtlicher Behandlung hätten diejenigen Einzelfälle,bei denen der Angeklagte selbst gehandelt hat, als jeweils selbständige [X.] und die übrigen Fälle, die ihm nur auf Grund seiner allgemeinenLeitungs- und Organisationstätigkeit innerhalb der GmbH nach mittäterschaftli-chen Grundsätzen zuzurechnen sind, als ein weiterer Fall des Betrugs abge-urteilt werden müssen (vgl. [X.], 148, 150 und 1999, 179, 180).Wenn der Angeklagte wegen mehrerer in Tatmehrheit zueinander stehenderBetrugsfälle verurteilt worden wäre, hätten mehrere Einzelstrafen gebildet wer-den müssen, so daß gegen ihn mit Sicherheit keine geringere Gesamtfreiheits-strafe als die ausgesprochene verhängt worden [X.] [X.] war um den teilweisen Freispruch zu ergänzen, weildie Fälle 13, 14, 43, 47, 54, 56, 60, 62, 68, 77, 94, 99, 109, 113, 118, 119 und124 der Anklage als Einzeltaten des Angeklagten angeklagt waren und sich- 8 -das Tatgericht insoweit ([X.], 36) zu einer Überführung des Angeklagtenaußerstande gesehen hat (vgl. [X.]/[X.], [X.] 260 Rdn. 13).Kutzer [X.] [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 461/00

14.02.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2001, Az. 3 StR 461/00 (REWIS RS 2001, 3538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3538

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