Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2004, Az. 2 StR 456/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1889

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL 2 StR 456/03 vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Betrugs
- 2 - [X.]er 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. August 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] [X.]r. [X.]

und [X.] am [X.] [X.]r. h. c. [X.]etter, [X.], [X.]innen am [X.] [X.]r. [X.], Roggenbuck,

Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt und Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten M., der persönlich erschien, Rechtsanwältin

als Verteidigerin für den Angeklagten [X.].,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2003, soweit er verurteilt worden ist, a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte [X.] - im [X.] der Urteilsgründe wegen Betrugs in zwei Fäl-len, davon in einem Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, und - im [X.] der Urteilsgründe wegen Betrugs in drei Fäl-len, davon in einem Fall (Firma Baubetrieb [X.]

GmbH) in sieben tateinheitlichen Fällen, in einem Fall (Fir-ma [X.]Bau GmbH) in drei tateinheitlichen Fällen und in einem Fall (Firma M. ) in zwei tateinheitlichen Fällen schul-dig ist, b) in den [X.] in den Fällen - [X.], Fall 1 und 4 - [X.], Fall 1 bis 12 sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das genannte Urteil, soweit er verurteilt worden ist, a) im [X.], Fall 5 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, - 4 - b) im Schuldspruch im übrigen dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte [X.]im [X.] der Urteilsgründe wegen Betrugs in drei Fäl-len, davon in einem Fall (Firma Baubetrieb [X.]

GmbH) in sieben tateinheitlichen Fällen, in einem Fall (Firma [X.] Bau GmbH) in drei tateinheitli-chen Fällen und in einem Fall (Firma M. ) in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist, c) in den [X.] in den Fällen [X.], Fall 1 bis 12 sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im [X.], Fall 5 der Urteils-gründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]. - 5 - 5. [X.]ie weitergehenden Revisionen der Angeklagten [X.] , [X.]und [X.] werden verworfen. 6. [X.]ie Revision des Angeklagten [X.]. gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2003 wird verworfen.

[X.]er Angeklagte [X.]. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:
[X.] [X.]as [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Betrugs in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren (unter Einbeziehung der Ein-zelstrafen aus einem anderen Urteil des [X.] und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe) verurteilt und ihn im übri-gen freigesprochen. [X.]en Angeklagten M.

hat es unter Freispruch im übrigen wegen Betrugs in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. [X.]en Angeklagten [X.].

hat das [X.] der Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen für schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil des [X.] und - 6 - von Einzelstrafen aus einem Erkenntnis des [X.] unter Auf-lösung der im Urteil des [X.] insoweit gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe. [X.]en Angeklagten [X.] hat es wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Bis auf den Angeklagten [X.] , der seine Revision allein auf die Sach-rüge stützt, rügen alle Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. [X.]ie Rechtsmittel sind nur teilweise erfolgreich. I[X.] [X.]as [X.] hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: [X.]ie Angeklagten [X.] und [X.]betätigten sich in den Jahren 1999 und 2000 gemeinsam als Bauunternehmer im [X.] Raum. Sie be-trieben diverse Scheinfirmen, indem sie mittellose [X.] als Geschäftsin-haber oder Geschäftsführer einsetzten und die Geschäfte faktisch selbst oder durch weitere Mittäter führten. Es entsprach dem gemeinsamen [X.], durch diese Scheinfirmen Handwerker als Subunternehmer zu beauftragen, [X.] einzustellen sowie Baumaterial von verschiedenen Lieferanten zu be-ziehen und dabei in möglichst geringem Umfang Gegenleistungen durch [X.] zu erbringen. [X.]ie Urteilsfeststellungen unterteilen sich in vier große Tatkomplexe; alle Taten stehen im Zusammenhang mit dem Betreiben von Firmen auf dem [X.]. Während [X.] und [X.]an allen vier Tatkomplexen beteiligt waren, - 7 - wirkte der Angeklagte [X.]. nur im [X.], der Angeklagte [X.] nur im [X.] mit. - 8 - [X.]: [X.]ie Firma [X.]GmbH führte 1998/1999 einen Generalauftrag für eine Firma [X.] über zwei Bauvorhaben in [X.] und [X.] durch. Zur Beauftragung der Handwerker schaltete man eine Firma [X.] -Bau ein, die auf Betreiben von [X.] auf den Namen des mittellosen Strohmanns [X.] angemeldet wurde. [X.]ieser erteilte dem Angeklagten [X.]. Kontovoll-macht und Prokura; auf die weiteren Geschäfte hatte [X.]

keinen Einfluß, son-dern arbeitete als [X.] auf den Baustellen. Tatsächlich wurde die Firma von [X.] und [X.] geführt, die bestimmten, welche [X.] beauftragt werden sollten. [X.] teilte ihnen die Arbeiten zu; [X.]. , der die betrügerischen Absichten kannte, fungierte als Bauleiter und unterschrieb die Verträge mit den Handwerkern. In den von der [X.] festgestellten sechs Einzelfällen dieses [X.] wurden auf die geschilderte Weise Handwerker beauftragt und nicht oder nur teilweise bezahlt. In den [X.] geht es um die Nichtzahlung von [X.] bzw. Teilrechnungen, im Fall 2 um eine nach vorherigem Auf-maß abgerechnete Leistung, nachdem auf der Baustelle ein Ansprechpartner nicht mehr erreichbar gewesen war. Im Fall 4 beziffert das [X.] den bei der Handwerkerfirma eingetretenen Schaden auf über 36.000 [X.]M für die ge-samte geleistete Arbeit, die nach der Nichtzahlung von zwei [X.] in Rechnung gestellt worden war. In den Fällen 5 und 6 geht das Land-gericht von ausstehendem Werklohn in Höhe von ca. 23.000 [X.]M und ca. 44.500 [X.]M aus, welcher nicht gezahlt wurde, ohne daß Mängel hinsichtlich der geleisteten Arbeiten geltend gemacht worden wären. - 9 - [X.]: [X.] betrieben [X.] und [X.] unter einer Firma [X.]-Bau GmbH, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Le-bensgefährtin von [X.] war, u.a. eine Baustelle in [X.], auf der [X.] errichtet werden sollten. [X.]ie Arbeiten auf dieser und ande-ren Baustellen wurden nach außen hin wiederum von Scheinfirmen als Subun-ternehmen ausgeführt, wobei [X.] und [X.]

in Wirklichkeit die Ge-schäfte führten. Auch hier hatte man von vornherein nicht die Absicht, die ein-gestellten Arbeiter und das bestellte Baumaterial wie geschuldet zu bezahlen (insoweit [X.] und [X.]). [X.] und [X.]verkauften die in Bau befindlichen Wohnungen an Personen, die finanziell nicht in der Lage waren, die sich aus den [X.]arle-hensverträgen ergebenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. [X.]iesen mittellosen, aber nicht als kreditunwürdig bekannten Käufern spiegelte man vor, die monat-lich zu leistenden Zahlungen würden durch Vermietung ausgeglichen bzw. von [X.] oder seinen Mittätern getragen; zum Teil erhielten die Erwerber auch Be-lohnungen für den Kauf ausgezahlt. [X.]urch Zusammenwirken der Angeklagten [X.] , [X.] , [X.] , der früheren Mitangeklagten [X.]. und ei-nes gesondert verfolgten [X.]. wurde die finanzierende Bank, die Rh. Hypothekenbank, über die Zahlungsfähigkeit der Käufer mittels Vorlage gefälschter Unterlagen getäuscht: von [X.]. wurden falsche Verdienst-bescheinigungen ausgestellt; der Angeklagte [X.] , der sich als [X.] betätigte, teilte [X.]. mit, in welcher Höhe ein [X.] benötigt wurde, und sorgte dafür, daß in den vom Käufer auszufüllenden Selbstauskünften entsprechende Eigenmittel und Einkünfte eingetragen wurden. Anschließend reichte [X.] die Unterlagen an die Bank - 10 - weiter. Zu den [X.] erschien [X.] , während [X.] sich bei den Verkäufen im Hintergrund hielt. Aufgrund der falschen Angaben gewährte die Rh.

[X.] jeweils [X.]arlehen und zahlte diese auf das Konto der [X.]-Bau GmbH, an die die Käufer ihre Auszahlungsansprüche abgetreten hatten. [X.]ie Zahlungen erfolgten nach Baufortschritt, den [X.] und [X.]der Bank vorspiegelten, indem sie falsche Bautenstandsberichte des Architekten vorleg-ten. Außerdem ließ [X.]Rechnungen des angeblichen Subunter- nehmers [X.]Bau fertigen, durch die angeblich geleistete Arbeiten belegt werden sollten. [X.]as aus dem Verkauf der in Bau befindlichen Wohnungen eingehende Geld wurde nur teilweise für die Errichtung der Wohnungen eingesetzt. Zum größten Teil gelangten die von der finanzierenden Bank eingehenden Zahlun-gen bar an [X.] , der das Geld für sich selbst verwendete und davon unter ande-rem seine Mittäter und Helfer bezahlte. Wie von [X.] und [X.]vorausgesehen wurde, war bei dieser Geschäftsführung eine ordnungsgemäße Erstellung der Wohnungen nicht zu erwarten. [X.]iese sind bis heute nicht fertiggestellt und weitgehend unverwert-bar; die [X.]-Bau GmbH hat Insolvenz angemeldet. Nur die nicht in [X.] befindliche Wohnung im Fall 5, an deren Verkauf und Finanzierung der Angeklagte [X.] nicht beteiligt war, ist fertiggestellt und vermietet. [X.]: Über die Scheinfirmen [X.]Bau GmbH (Sommer 2000, Einzelfälle 1 bis 5) und Firma [X.] ([X.] bis Ende 2000, Fälle 6 bis 9) wurden zahlreiche Arbeitnehmer eingestellt, die u.a. auf Baustellen von [X.] - 11 - und [X.] in [X.] und [X.]. arbeiteten und, dem vor-gefaßten [X.] entsprechend, nur teilweise oder gar nicht bezahlt wurden. Tatkomplex [X.]: Im Auftrag der tatsächlich von [X.] und [X.]

geführten Scheinfirmen Baubetrieb [X.] (Ende 1999 bis Frühjahr 2000, Fälle 1 bis 7), [X.]Bau GmbH (Sommer/[X.] 2000, Fälle 8 bis 10) und Firma [X.](Oktober/November 2000, Fälle 11 und 12) wurde Material für die Bau-stellen der Angeklagten [X.] und [X.]
bestellt. [X.]abei bestand von vornherein die Absicht, die Leistungen ganz oder überwiegend unbezahlt zu lassen. [X.]ie Angeklagten arbeiteten mit dem Zeugen [X.].

zusammen und ließen oftmals auch andere Personen für sich handeln. Nach dem Plan von [X.] und [X.] sollten so viele Waren wie möglich erlangt werden und unbezahlt bleiben. [X.] bestimmte, welches Material für welche Baustelle benötigt wurde und [X.] sorgte dafür, daß über die Scheinfirmen Kon-takte zu Lieferanten bestanden. Zwischen [X.] , [X.]

und [X.]. bestand eine enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit. [X.].

nutzte die Firmen [X.]Bau und [X.]auch, um Material für sein im Jahr 2000 erbau-tes Einfamilienhaus in [X.]. zu erwerben. Ob [X.]

und [X.]hiervon Kenntnis hatten, war nicht festzustellen; das [X.] geht aber da-von aus, daß die beiden Angeklagten mit Sicherheit wußten, daß die Bestel-lungen nicht nur ihren eigenen Wünschen entsprachen und dies auch duldeten. Reklamationen durch [X.] und [X.]

, die den Umfang der Bestellungen aus Rechnungen und Mahnungen ersehen konnten, erfolgten nicht. - 12 - II[X.] [X.]ie Revisionen der Angeklagten [X.] , [X.]und [X.] haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. [X.]as Rechtsmittel des Ange-klagten [X.]. bleibt insgesamt erfolglos. 1. [X.]ie Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen unbegründet, soweit sie überhaupt zuläs-sig erhoben sind. a) Hinsichtlich der von dem Angeklagten [X.]

erhobenen Ver-fahrensrüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO ([X.] 31 ff. im Schriftsatz des Rechtsanwalts [X.]vom 6. August 2003) bemerkt der [X.] ergänzend: [X.]ie Rüge der fehlerhaften Ablehnung der Zeugenvernehmung von [X.]. Hypothekenbank dazu, daß die Bank bereits im No-vember/[X.]ezember 2000 von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Auszahlung der gewährten [X.]arlehen und der Tatsache wußte, daß ein Betrugsverdacht vorlag, entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach der Begründung des Beweisantrags sollte sich aus Band [X.]. 297 der Akten ergeben, daß die Geschäftsstelle der Rh.

Hypothekenbank in [X.] schon vor dem 15. Januar 2001 Kenntnis über Unregelmäßigkeiten bei der [X.]-Bau GmbH hatte. [X.]ie Revision legt dieses Schriftstück nicht vor und teilt auch dessen genauen Inhalt nicht mit. [X.]em Revisionsgericht ist somit die Prüfung verwehrt, ob sich daraus entsprechende Anhaltspunkte ergaben oder ob die Beweisbehauptung möglicherweise ohne jede sachliche Grundlage aufs Geratewohl aufgestellt wurde, so daß die [X.] den Antrag zu - 13 - Recht nach § 244 Abs. 2 StPO behandelt und nicht nach § 244 Abs. 3 StPO verbeschieden haben könnte. b) Soweit der Angeklagte [X.] nach Ablauf der Revisionsbegründungs-frist und damit verspätet im Schriftsatz des Rechtsanwalts [X.]

vom 2. [X.]ezember 2003 einen Verstoß gegen § 136 a StPO rügt, weil dem Zeugen [X.]. möglicherweise seitens der St[X.]tsanwaltschaft Zusagen über sei-ne eigene Strafvollstreckung gemacht worden seien, kann ein solcher Verstoß nur auf eine zulässige Verfahrensrüge, die hier nicht vorliegt, geprüft werden (vgl. [X.] bei [X.] NStZ 1988, 211; NJW 1995, 2047; Boujong in KK StPO 5. Auflage § 136 a [X.]. 43). 2. [X.]ie Überprüfung des Urteils aufgrund der von allen Angeklagten er-hobenen Sachrüge führt im [X.] der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchänderung und Aufhebung der davon betroffenen [X.] bei dem Angeklagten [X.] sowie zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 5 bei den Angeklagten [X.]

und [X.] . Im [X.] war der Schuldspruch bei den Angeklagten [X.]

und [X.]zu ändern, was die Aufhebung der [X.] nach sich zieht. [X.]ie Aufhebung der erwähnten [X.] und die Aufhebung des Schuldspruchs im [X.] Fall 5 führt zur Aufhebung der [X.] für die Angeklagten [X.] , M.

und [X.] . Im übrigen weist das Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil eines der vier revidierenden Angeklagten auf. a) Im [X.] tragen die Feststellungen des [X.]s bei den Angeklagten [X.] und [X.] die Verurteilung wegen Betrugs und bei dem Angeklagten [X.]. die Annahme von Beihilfe zum Betrug in allen sechs ausgeurteilten Einzelfällen. - 14 - Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, daß durch das Zusammenwirken der drei Angeklagten im Namen der Firma [X.] -Bau, [X.] faktisch von [X.] und [X.] geführt wurde, die einzelnen [X.] über die Leistungswilligkeit der Firma [X.] -Bau getäuscht wurden, deshalb entsprechende Werkverträge abschlossen und Leistungen erbrachten. [X.]er Schaden der getäuschten Handwerker liegt jedenfalls in der Erbringung ihrer Arbeit, für die eine Gegenleistung ausgeblieben ist. Einen solchen Schaden hat das [X.] auch in den Einzelfällen 4 bis 6 ohne Rechtsfehler angenommen. [X.]) Soweit der [X.] meint, im Fall 4 sei ein vollendeter Betrug nur hinsichtlich der mit den Abschlagsrechnungen geltend gemachten Leistungen gegeben, dagegen sei mangels einer Auseinandersetzung des [X.]s mit Fälligkeit und Wert der geleisteten Arbeit unklar, ob auch der zugrundegelegte Gesamtschaden von über 36.000 [X.]M entstanden sei, vermag der [X.] dem nicht zu folgen. Sofern die Zahlung einer Abschlagsrechnung vom Besteller ernsthaft und endgültig verweigert wird - wovon das [X.] hier ausgegangen ist, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe ergibt -, kann der Werkunternehmer den [X.] und die ge-samten bisher erbrachten Leistungen in Rechnung stellen ([X.]/Pastor, [X.]er Bauprozeß 10. Aufl. [X.]. 1224 a. E., 1331 ff.). Eine Aufhebung im [X.] ist insofern nicht veranlaßt, da sich den Feststellungen insgesamt noch hinreichend entnehmen läßt, daß ein fälliger Anspruch des Unternehmers in Höhe der gesamten Forderung bestand. Im übrigen ist auch auszuschließen, daß die Strafaussprüche in diesem Fall auf der irrtümlichen Annahme eines zu hohen Schadens beruhen könnten, da das [X.] im Rahmen der [X.] nicht nach der Schadenshöhe differenziert, sondern für sämtliche - 15 - Schäden, die sich in einer [X.]anne zwischen 9.000 [X.]M und 44.500 [X.]M bewe-gen, bei allen drei Angeklagten jeweils dieselben Einzelstrafen für alle [X.] verhängt hat. [X.]) Auch in den Einzelfällen 5 und 6, in denen die [X.] nicht näher darlegt, ob es sich bei den ausstehenden Forderungen um [X.] oder Endabrechnungen handelte, läßt sich den Urteilsgründen in ihrer [X.] noch ausreichend entnehmen, daß bei den Handwerkern in Höhe der jeweiligen Rechnungsbeträge ein Schaden entstanden ist. [X.]as [X.] geht ersichtlich davon aus, daß die Leistungen der Handwerker jeweils abnahmefähig waren, so daß die [X.] infolge einer ernsthaften und endgültigen Abnahmeverweigerung auch fällig waren. [X.]abei ist zu berücksichtigen, daß Mängel der Werkleistungen nicht geltend gemacht worden waren und seitens der Firma [X.] -Bau von vornherein ohnehin nicht beabsichtigt war, ihre Verpflichtungen aus den Werkverträgen zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund mußte sich die [X.] nicht gedrängt sehen, nähere Feststellungen zur Höhe der [X.] zu treffen.

[X.]) Soweit das [X.] hinsichtlich des Angeklagten [X.].

ge-werbsmäßiges Handeln angenommen und den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB nach §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB gemildert hat, könnten hin-sichtlich des persönlichen [X.] (§ 28 Abs. 2 StGB) der Gewerbsmäßigkeit Bedenken bestehen. [X.]ies kann jedoch offen bleiben. [X.]er [X.] schließt aus, daß der Tatrichter bei Anwendung des nach §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB zu milderen Einzelstrafen gelangt wäre. [X.]enn die [X.], die für alle sechs Fälle Ein-zelstrafen von sechs Monaten verhängt hat, hat sich insoweit ersichtlich an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert. - 16 -

b) [X.]er im [X.] der Urteilsgründe festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Betrugs in drei Fällen zu Lasten der finanzierenden Rh. Hypothekenbank. [X.]iese wur-de durch Zusammenwirken der Angeklagten [X.] , [X.]

und [X.] mit der Mitangeklagten [X.]. und dem Zeugen [X.]. über die Bo-nität der Käufer und über die Fähigkeit der für den Bau verantwortlichen Ange-klagten zur Fertigstellung der Wohnungen, später auch über den Baufortschritt getäuscht. [X.]ies führte zum Abschluß der [X.]arlehensverträge und in [X.] vom nachgewiesenen Baufortschritt zur Auszahlung von [X.]arlehens- (teil-)beträgen. [X.]ie Käufer waren zur Begleichung der [X.]arlehensraten nicht in der Lage; die die [X.]arlehen sichernden Grundpfandrechte blieben angesichts [X.] mangelnder Fertigstellung der Wohnungen praktisch wertlos.

[X.]ie tatrichterliche Wertung, auch der Angeklagte [X.]

habe nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter gehandelt, ist nicht zu beanstanden, wie der [X.] zutreffend und ausführlich dargelegt hat. [X.]ie [X.] tragen eine Mittäterschaft des Angeklagten [X.] sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. [X.]er Bejahung von Mittäterschaft steht insbesondere weder der Umstand entgegen, daß der Angeklagte [X.] nach den Feststellungen nur relativ geringe Provisionszahlungen seitens der Bank erhielt, noch die Tatsache, daß das [X.] strafmildernd berücksich-tigt hat, er sei nur "eine Randfigur des Geschehens" gewesen. [X.]enn der Tat-beitrag des Angeklagten [X.] war tatsächlich, wie auch die [X.] ausdrücklich erwähnt, für die [X.]urchführung der Taten von erheblicher Bedeu-tung. [X.]as relativ geringe finanzielle Eigeninteresse ist daher nicht geeignet, die - 17 - Annahme mittäterschaftlichen Handelns des in den [X.] in vollem Umfang eingeweihten Angeklagten [X.] als rechtsfehlerhaft anzusehen.

[X.]) [X.]a der Angeklagte [X.] nach den Urteilsfeststellungen lediglich im Fall 2 selbst konkret auf den Verkauf der Wohnung hinwirkte und er ansonsten nicht nach außen in Erscheinung trat, sondern für die Entgegennahme der [X.] und die Fortführung der Bauarbeiten entsprechend dem Gesamtplan [X.], ändert der [X.] entsprechend dem Antrag des [X.]s den Schuldspruch dahin, daß sich der Angeklagte im Fall 1 und 4 eines in gleichar-tiger Tateinheit begangenen Betrugs schuldig gemacht hat. § 265 StPO steht nicht entgegen, der Angeklagte hätte sich gegen die Annahme von Tateinheit nicht anders als gegen die Feststellung von Tatmehrheit verteidigen können. [X.]em Angeklagten [X.] sind als Mittäter die Tatbeiträge der anderen zuzurech-nen, so daß ihm das [X.] die Taten 1 und 4 zu Recht zur Last gelegt hat. Angesichts seines insoweit nur im Vorfeld bzw. im Hintergrund der [X.] geleisteten Beitrags sind aber die von den anderen bewirkten Betrugshandlungen in seiner Person zur Tateinheit verbunden (vgl. [X.] wistra 2003, 384; [X.], 73; [X.]R StGB § 263 [X.]chaft 1 und 2). [X.]ie [X.] führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen im Fall 1 und 4.

[X.]) Bei den Angeklagten [X.]und [X.] - der Angeklagte [X.] war insoweit nicht angeklagt - war der Schuldspruch im Fall 5 des [X.] aufzuheben, da den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, ob und in welcher Höhe der Bank durch die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit der Käufer ein Schaden entstanden ist. [X.]aß das gewährte [X.]arlehen in voller Höhe zur Rückzahlung aussteht, genügt angesichts der Tatsache, daß die betreffen-- 18 - de Wohnung fertiggestellt und vermietet ist, zur Begründung eines [X.] nicht. [X.]enn die finanzierende Bank kann sich möglicherweise im Wege der Zwangsvollstreckung vollständig befriedigen, so daß der Rück-zahlungsanspruch hier, anders als in den Fällen 1, 2 und 4, durch das einge-räumte Grundpfandrecht von Anfang an - trotz fehlender Bonität der [X.]arle-hensnehmer - ausreichend gesichert gewesen wäre. [X.]er [X.] schließt sich insofern den zutreffenden Ausführungen des [X.]s an.

[X.]) Einer Aufhebung der [X.] in den Fällen 1, 2 und 4 des [X.] bei den Angeklagten [X.]und [X.] sowie im Fall 2 bei dem Angeklagten [X.] bedarf es - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht. In diesen drei Fällen erfolgten (Teil-)Auszahlungen der Bank erst im [X.]ezember 2000 bzw. Januar 2001. [X.]er [X.] meint, angesichts des unter II[X.]1 a) bereits dargelegten Beweisantrags des An-geklagten [X.]hätte das [X.] näher erörtern müssen, wann die Bank Kenntnis vom Betrugsverdacht hatte und warum sie trotz entspre-chender Hinweise auszahlte. Insoweit sei für die späteren Auszahlungen nicht sicher, ob diese auf dem von den Angeklagten hervorgerufenen Irrtum der Bank beruhten. [X.]ies trifft zwar theoretisch im Ansatz zu, aus den Urteilsfest-stellungen ergibt sich aber dafür nichts. Nach dem Urteil besuchte ein Mitarbei-ter der Rh. Hypothekenbank im Februar 2001 die Baustelle; dafür, daß bereits vorher ein Verdacht bestand und die Täuschung durch die Angeklagten für einen Irrtum der Bank mit anschließender Vermögensverfügung nicht mehr kausal war, fehlt jeder Anhalt.
Abgesehen davon ist auszuschließen, daß die im [X.], Fall 1, 2 und 4 verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten auf - 19 - einem den Schuldumfang betreffenden eventuellen Verfahrensverstoß oder sachlich-rechtlichen Fehler beruhen. [X.]enn das [X.] hat sich bei der Strafzumessung ersichtlich nicht entscheidend an der Höhe des ausgezahlten [X.] orientiert, wie etwa ein Vergleich der Einzelfälle 2 und 4 zeigt: Hat die [X.] bereits im Fall 4 bei einem [X.]arlehensbetrag von 125.860 [X.]M die genannte Einzelstrafe für angemessen gehalten, so schließt der [X.] aus, daß sie im Fall 2 ohne die zweite Auszahlung von ca. 48.000 [X.]M bei einer verbleibenden Auszahlungssumme von über 148.000 [X.]M eine geringere Strafe verhängt hätte. Entsprechendes gilt für Fall 1. c) [X.]ie Verurteilung der Angeklagten [X.] und M.

wegen [X.] in neun Fällen im [X.] hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Soweit der [X.] meint, die knappen Feststellungen in den Fällen 6 bis 9 seien zu pauschal, formelhaft und bildeten keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung, teilt der [X.] diese Bedenken nicht.

Nach den Urteilsfeststellungen entsprach es dem gemeinsamen Plan der Angeklagten [X.] und [X.] , über die Scheinfirmen [X.]Bau GmbH und M. Arbeitnehmer für diverse Baustellen einzustellen, ohne diese im ge-schuldeten Umfang zu bezahlen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ergibt, bestand in der grundsätzlichen Organisation und Vorgehensweise der beiden Firmen kein Unterschied: Beide Angeklagten führ-ten faktisch die Geschäfte, der Angeklagte [X.]

war außerdem auf den Baustellen anwesend und wies den Arbeitern ihre Aufgaben zu. Zwar [X.] sich die Feststellung auf Blatt 25 UA, die Arbeitnehmer seien von [X.] und [X.]eingestellt worden, ausdrücklich nur auf die Firma [X.]Bau - 20 - GmbH (Fälle 1 bis 5). Insoweit handelt es sich aber angesichts der [X.] Organisation bei beiden Firmen und nach dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe erkennbar um eine auch für die späteren [X.] geltende Feststellung, die von der [X.] gleichermaßen "vor [X.] gezogen" wurde.

d) Im Tatkomplex [X.] hat das [X.] ohne Rechtsfehler angenom-men, daß den Bestellungen von Baumaterial, die oftmals durch Angestellte der Scheinfirmen erfolgten, ein betrügerisches Vorgehen der Angeklagten [X.] und [X.] zugrunde lag, das systematisch darauf abzielte, Waren auf [X.] zu erlangen, ohne diese später zu bezahlen.

[X.]) Eine Aufhebung des Schuldspruchs kommt weder im Fall 11 hin-sichtlich des Angeklagten [X.] noch im Fall 5 hinsichtlich des Angeklagten [X.]in Betracht.

Entgegen der Ansicht des [X.]s ergibt sich aus den Feststellungen im Fall 11 bereits nicht, daß die dort erfolgten [X.] ausschließlich dem Angeklagten [X.]und dem Zeugen [X.]. für von ihnen betriebene Baustellen zugute kamen. Vielmehr wurde das [X.] im [X.] ausdrücklich auch auf Wunsch des An-geklagten [X.] eingerichtet und Baumaterial auch - also nicht nur - für Baustel-len von [X.]. und [X.] eingekauft. Im Fall 5 wurden die [X.] [X.] zwar für Baustellen des Angeklagten [X.] benö-tigt; das [X.] stellt aber ausdrücklich fest, daß auch [X.] von diesem Vorgang Kenntnis hatte und beide Angeklagten von vornherein nicht die Absicht hatten, die Geräte zurückzugeben oder die Miete zu zahlen. - 21 -

[X.]er [X.] hat insoweit keine Bedenken, beiden Angeklagten jeweils wechselseitig die Einzelfälle 5 und 11 zuzurechnen, wie es auch das [X.] getan hat. Nach den Feststellungen handelten [X.]

und [X.]im Zusammenwirken mit [X.]. nach einem gemeinsamen [X.]; zwi-schen ihnen bestand eine "enge, vertrauensvolle Zusammenarbeit". [X.]ie [X.] der Warenbestellungen für die verschiedenen Baustellen waren nicht jeweils jedem Beteiligten bekannt; es entsprach vielmehr ersichtlich dem Plan, daß jeder im Namen der Scheinfirmen einkaufen konnte, was benötigt wurde. [X.]ie Bestellungen waren aus den zahlreichen Rechnungen und Mahnungen zu ersehen; weder durch [X.] noch durch [X.]

erfolgten jemals Bean-standungen an Bestellungen der jeweils anderen.

[X.]) Allerdings war der Schuldspruch im Tatkomplex [X.] zu ändern, da das [X.] bei beiden Angeklagten zu Unrecht von elf selbständigen Betrugs-taten ausgegangen ist. [X.]enn sie waren an den Warenbestellungen nicht per-sönlich beteiligt; ihr jeweiliger Tatbeitrag beschränkte sich vielmehr auf die ge-meinsame Organisation der drei Scheinfirmen Baubetrieb [X.] GmbH, [X.]Bau GmbH und [X.] mit dem Ziel, über diese Firmen in möglichst großem Umfang Waren für die laufenden Baustellen ohne Bezahlung zu erlan-gen.

Für beide Angeklagten ist daher bezogen auf die drei zeitlich [X.] eingesetzten Scheinfirmen, bei denen sich jeweils die Betrugsabsicht neu manifestierte, von drei selbständigen Taten auszugehen, innerhalb derer die im Namen der entsprechenden Firma erfolgten Bestellungen tateinheitlich verwirklicht wurden. [X.]a eine konkrete Mitwirkung der Angeklagten [X.] und [X.]an den einzelnen Vertragsabschlüssen nicht ausreichend festgestellt - 22 - an den einzelnen Vertragsabschlüssen nicht ausreichend festgestellt ist, bleibt es für jede der drei Scheinfirmen bei nur einer selbständigen Tat der Angeklagten, ohne daß dem [X.] insoweit eine weitere [X.]ifferenzierung nach dem Umfang der getätigten Bestellung angezeigt erscheint.

[X.]ie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche für die Angeklagten [X.] und [X.]in sämtlichen Einzelfällen dieses [X.].

e) [X.]ie Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 5 des Komplexes B bei den Angeklagten [X.] und [X.] sowie die Aufhebung einiger Einzel-strafaussprüche in den Komplexen B und [X.] bei den Angeklagten [X.] und [X.]haben bei diesen Angeklagten die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. [X.]ie Revision des allein im [X.] beteiligten Angeklagten [X.]. hat [X.] keinen Erfolg und ist zu verwerfen.

f) [X.]er neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß für die Bildung der Gesamtstrafe eine zusammenfassende Würdigung des [X.] und der Strafta-ten zu erfolgen hat. [X.]abei bedarf eine im Vergleich zur Einsatzstrafe stark er-höhte Gesamtstrafe besonderer Begründung. [X.]er bloßen Summe der Einzel-strafen kommt in der Regel nur geringes Gewicht zu ([X.]R StGB § 54 [X.] 8, 12; [X.] NStZ-RR 1997, 228; 2003, 295). [X.] [X.]etter Bode

[X.]

Roggenbuck

Meta

2 StR 456/03

18.08.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2004, Az. 2 StR 456/03 (REWIS RS 2004, 1889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1889

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