Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. 3 StR 540/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5390

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 540/08 vom 29. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] Dr. Miebach, von [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, [X.] am [X.] Dr. [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Juni 2008 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der räuberischen Erpres-sung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Gene-ralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - [X.] Dem Angeklagten ist vorgeworfen worden, gemeinsam mit dem geson-dert Verfolgten [X.]den Zeugen [X.] während einer Auto-fahrt durch Schläge in das Gesicht veranlasst zu haben, die mitgeführten Wert-gegenstände herauszugeben. 2 Nach den Feststellungen des [X.] hatte [X.]bei dem Ange-klagten aus Drogengeschäften Schulden in Höhe von 70 •. Unter Hinweis hier-auf teilte [X.] bei einem Telefonat mit, er treibe Geld für den Angeklag-ten ein. Am frühen Abend des 10. September 2007 veranlasste [X.]den [X.], ihn zu dem PKW des Angeklagten zu begleiten. Der dort wartende Angeklagte fragte [X.] nach den ausstehenden 70 • und stieß ihn. Anschließend begab sich der Angeklagte auf den Fahrersitz, [X.] wurde von [X.] in das Fahrzeug ge-schubst und ließ sich auf dem Rücksitz nieder; [X.] setzte sich auf den [X.]. Sodann fuhr der Angeklagte los; die jeweilige Fahrtrichtung wurde ihm von [X.]vorgegeben. Während der Fahrt drehte [X.] sich um, versetzte dem [X.]drei bis fünf Faustschläge in das Gesicht und fragte ihn, ob er ihn wegen der 70 • "verarschen" wolle. Er verlangte nunmehr statt der 70 • die Zahlung von 140 •. [X.] führte jedoch kein Geld mit sich. Auf entsprechende Aufforderung des [X.]händigte er diesem zwei Ringe, eine Armbanduhr und Halsketten aus. Wegen des ausstehenden Betrages bat [X.] um einen [X.]. Danach wurde er abgesetzt. Wenige Tage nach der Tat wurde von dem Mobiltelefon des Angeklagten eine [X.] an [X.] gesendet, in der es unter anderem hieß: "Du machst [X.] sauer". 3 [X.] hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, er ha-be mit den Übergriffen des [X.]nichts zu tun. 4 - 5 - Das [X.] hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte sich strafbar gemacht hat; dieser sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht möglich, dem Angeklagten als Mittäter die Tatbeiträge des [X.]zuzurechnen. Die [X.] habe durchgreifende Zweifel daran, dass der Angeklagte und [X.]auf der Grundlage eines gemeinsam vor oder während der Tat gefassten Tatplans zusammengewirkt hätten, auch wenn gewisse Indizien für eine Beteili-gung des Angeklagten sprächen. Ebenso wenig sei es hinreichend sicher, dass dieser sich nach Beginn der Übergriffe durch [X.]dessen Tat im Sinne einer sukzessiven Mittäterschaft angeschlossen habe. Die Strafbarkeit des Angeklag-ten wegen Beihilfe zu einer Haupttat des [X.]scheide ebenfalls aus, da der Nachweis eines vorsätzlichen Hilfeleistens nicht geführt werden könne; der [X.] habe lediglich seinen [X.] gelenkt, ohne in das eigentliche [X.] einzugreifen. Auch der Zeuge [X.]habe den Angeklagten, bei dem er etwa ein Jahr lang Drogen gekauft habe und mit dem er immer habe reden können, aufgrund des [X.] nicht als Tatbeteiligten eingeordnet. 5 I[X.] Dies hält der materiellrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zum einen ist das [X.] seiner Kognitionspflicht nicht in dem gebotenen Maße nachge-kommen. Zum anderen sind die Erwägungen unvollständig, mit denen die [X.] eine Mittäterschaft des Angeklagten an der von [X.] begange-nen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung verneint hat. Auf die weiteren vom [X.] erhobenen Einwendungen kommt es deshalb nicht mehr an. 6 - 6 - 1. Nach den Feststellungen beging [X.]
einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB); denn er verübte unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung einer räuberischen Erpres-sung (§ 255 StGB) einen Angriff auf den Körper des [X.] , der Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs war. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft die sich aufdrängende Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte sich wegen der Beteiligung an diesem Delikt als Mittäter oder Gehilfe strafbar gemacht hat. Die bisherigen [X.] legen eine solche Beteiligung jedoch nahe. Dem Angeklagten konnte das sich in seiner unmittelbaren räumlichen Nähe abspielende Tatgeschehen nicht verborgen bleiben. Gleichwohl unterstützte er den während der Fahrt [X.] Angriff des [X.]gegen [X.] zumindest dadurch, dass er das Fahrzeug nach den Vorgaben des [X.]durch den Straßenverkehr steuerte. 7 2. Bei der Prüfung, ob der Angeklagte als Mittäter gemeinsam mit [X.]eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung beging, hat das [X.] nicht alle festgestellten Umstände des Geschehens in die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa [X.], 25, 26; vgl. auch [X.], StGB 56. Aufl. Vor § 25 Rdn. 4; § 25 Rdn. 12 m. w. N.) gebotene tatrich-terliche Gesamtbetrachtung einbezogen. Die [X.] hat vielmehr maß-gebliche Umstände, die für eine ausdrückliche Absprache zwischen dem Ange-klagten und [X.] , zumindest aber für einen zwischen ihnen konkludent verein-barten gemeinschaftlichen Tatplan indiziell sein können, unerörtert und mögli-cherweise unberücksichtigt gelassen: 8 Das [X.] hätte vor dem Hintergrund des hohen Interesses des Angeklagten an der Tat - schließlich diente das Vorgehen des [X.]in erster [X.] dazu, bei [X.]diejenigen Schulden einzutreiben, die dieser bei dem Ange-klagten hatte - in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte sich während der Fahrt noch nicht einmal verbal von den unmittelbar neben ihm [X.] - 7 - den Gewalttätigkeiten des [X.]distanzierte. Dies wäre insbesondere nach der Vorgeschichte der Tat zu erwarten gewesen, wollte er die Übergriffe nicht billi-gen. Die [X.] war daneben gehalten, auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Fahrzeug bei der Fahrt nach den Anweisungen des [X.]lenkte; denn dieses - insoweit auch nach außen zum Ausdruck kommende - einverständliche Handeln zwischen dem Angeklagten und [X.] spricht in erheblichem Umfang dafür, dass ihr Wille zur Begehung der Tat im Übrigen ebenfalls übereinstimmte. 3. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Mittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am [X.] erfordert. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter kann vielmehr ein auf der Grundlage gemein-samen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ausreichen, der sich unter Umständen auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshand-lung beschränkt (vgl. [X.] aaO). 10 [X.] Miebach von [X.] Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 540/08

29.01.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. 3 StR 540/08 (REWIS RS 2009, 5390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5390

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