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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein _____________________ [X.] § 6 Abs. 3 Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in [X.] auf Grundlage des [X.] zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 ([X.]. S. 323). [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 3/06 - [X.]wegen Bestellung zum Notar - 2 -
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Der [X.], [X.], hat dur[X.]h den [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. Kessal-Wulf und die Notare [X.] und Dr. [X.] am 24. Juli 2006 bes[X.]hlossen: Auf die sofortige Bes[X.]hwerde des Antragstellers werden der Bes[X.]hluss des 2. Notarsenats des [X.] vom 19. Dezember 2005 - 2 Not 2/05 - und der Bes[X.]heid des Antragsgegners vom 11. März 2005 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpfli[X.]htet, den Antragsteller un-ter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Senats erneut zu bes[X.]heiden. Gebühren und Auslagen werden ni[X.]ht erhoben. [X.] Kosten werden ni[X.]ht erstattet. Der Ges[X.]häftswert des Bes[X.]hwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. - 4 -
Gründe: [X.] Der Antragsgegner s[X.]hrieb im [X.] für [X.] vom 1. Oktober 2004 ([X.]. S. 527) unter anderem eine [X.] für die im Amts- und Landgeri[X.]htsbezirk [X.]gelegene Stadt [X.]aus, auf die si[X.]h insgesamt se[X.]hs Re[X.]htsanwälte bewarben, darunter der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Der Antragsteller hat vom 1. September 1978 bis zum 14. Dezember 1983 in [X.] eine Ausbildung zum [X.] Notar im Landesdienst ([X.]) dur[X.]hlaufen und mit der Note "befriedigend" abges[X.]hlossen. Na[X.]h dem si[X.]h ans[X.]hließenden Studium der Re[X.]htswissens[X.]haften und dem Referendariat ist der Antragsteller seit dem Jahre 1991 als Re[X.]hts-anwalt zugelassen; am 11. November 2005 wurde ihm die Befugnis ver-liehen, die Bezei[X.]hnung "Fa[X.]hanwalt für Erbre[X.]ht" zu führen. 1 Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß Ab-s[X.]hnitt [X.] seines [X.] zur Ausführung der [X.] vom 25. Februar 1999 ([X.]. [X.]) in der geänderten Fassung des [X.] vom 10. August 2004 ([X.]. S. 323) dur[X.]h. Aufgrund der für den weiteren Beteiligten ermittelten Gesamtpunktzahl von 161,95 s[X.]hlug die Präsidentin des [X.] vor, diesem die freie No-tarstelle zu übertragen. Der Antragsteller, der hinter dem weiteren Betei-ligten die zweite Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom 11. März 2005 davon unterri[X.]htet, dass seiner Bewerbung angesi[X.]hts [X.] Gesamtpunktzahl von 131,90 ni[X.]ht entspro[X.]hen werden könne. Die Ausbildung zum Bezirksnotar, für die zudem drei Sonderpunkte vergeben worden seien, sei bei der Prüfung seine fa[X.]hli[X.]he Eignung berü[X.]ksi[X.]htigt 2 - 5 -
worden. Es sei hingegen ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, darüber hinaus Teile der s[X.]hon über 20 Jahre zurü[X.]kliegenden Ausbildung zum Bezirksnotar wie Fortbildungsveranstaltungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
Das [X.] hat den Antrag des Antragstellers auf ge-ri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung mit dem Inhalt, den Bes[X.]heid vom 11. März 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zur Neubes[X.]heidung seiner Bewer-bung um die am 1. Oktober 2004 ausges[X.]hriebene [X.] zu [X.], zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h seine sofortige Be-s[X.]hwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 3 I[X.] Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.] zulässige sofortige Bes[X.]hwerde ist au[X.]h in der Sa[X.]he begründet. Der [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.] re[X.]htswidrig und daher aufzuheben; der Antragsgegner hat den [X.] unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Senats neu zu be-s[X.]heiden. Allerdings hat der Antragsteller ni[X.]ht mit allen Beanstandun-gen, die er gegen die Auswahlents[X.]heidung des Antragsgegners erhebt, Erfolg. 4 1. Der Antragsgegner hat die dur[X.]h den Antragsteller [X.] Ausbildung zum Bezirksnotar berü[X.]ksi[X.]htigt und als dem [X.] in Form eines vom [X.] veranstalte-ten Grundkurses na[X.]h Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 2 des [X.] glei[X.]hwertig era[X.]htet (vgl. dazu Senatsbes[X.]hluss vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142). Der Antragsteller sieht die für die fa[X.]hli[X.]he [X.] als Notar erforderli[X.]hen Grundkenntnisse bereits dur[X.]h den [X.] - 6 -
[X.] und die beiden [X.] und II seiner Ausbil-dung vermittelt und mö[X.]hte die über 18 Monate währende vertiefende fa[X.]hwissens[X.]haftli[X.]he Ausbildung in der [X.] als Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] mit 360 Punkten (= volle 360 S[X.]hultage), wenigstens aber 180 Punkten, angesetzt wissen. Dem ist ni[X.]ht zu folgen.
Der Besu[X.]h der [X.] (jetzt: [X.]) war zwin-gender Bestandteil der vom Antragsteller dur[X.]hlaufenen Ausbildung zum Bezirksnotar; als Notariatskandidat war er verpfli[X.]htet, an den [X.] teilzunehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 der hier no[X.]h eins[X.]hlägi-gen Verordnung des [X.] über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des [X.] vom 14. März 1968, GBl. [X.]). [X.] sol[X.]he Ausbildungsleistung kann ni[X.]ht den Fortbildungsleistungen für den Zweitberuf des Anwaltsnotars zugere[X.]hnet werden. Eine Ausbildung, die zu einem erstmaligen Abs[X.]hluss in einem juristis[X.]hen Beruf führt, lässt si[X.]h s[X.]hon begriffli[X.]h ni[X.]ht einer "Fortbildung" im Sinne des Ab-s[X.]hnitts [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] des [X.] glei[X.]hstellen. Die genann-te Regelung ermögli[X.]ht den Erwerb von für die Bewertung der fa[X.]hli[X.]hen Eignung maßgebli[X.]hen Punkten dur[X.]h Bewerber, die bereits als Re[X.]hts-anwälte zugelassen sind und si[X.]h - weiterführend - für den Beruf des Anwaltsnotars dur[X.]h Teilnahme an entspre[X.]henden Fortbildungskursen qualifizieren mö[X.]hten. Unter "Fortbildung" ist demna[X.]h der Erwerb auf berufspraktis[X.]hen Erfahrungen aufbauenden Wissens zu verstehen, dem dann erhöhte Aussagekraft zukommt, wenn es aktuell erworben ist, weil Kenntnisse und Fähigkeit aus länger zurü[X.]kliegender Zeit erfahrungsge-mäß lei[X.]ht verblassen. Das kommt im Runderlass ni[X.]ht zuletzt dadur[X.]h zum Ausdru[X.]k, dass mit zeitnahen Fortbildungsmaßnahmen eine höhere 6 - 7 -
Punktzahl erzielt werden kann als mit sol[X.]hen, die ni[X.]ht innerhalb der letzten drei Jahre vor Auss[X.]hreibung der Stelle bis zum Ende der [X.] absolviert sind. Ob au[X.]h Fortbildungsseminare des Deuts[X.]hen Anwaltsinstituts, die - wie der Besu[X.]h der [X.] dur[X.]h den [X.] - mehr als 20 Jahre zurü[X.]kliegen, ni[X.]ht mehr berü[X.]ksi[X.]hti-gungsfähig wären, kann dabei offen bleiben. Ents[X.]heidend ist, dass der Antragsteller si[X.]h zwei Jahrzehnte vor seiner Bewerbung zum [X.] in einem juristis[X.]hen Beruf hat "ausbilden" und ni[X.]ht - auf Basis [X.] abges[X.]hlossenen Berufsausbildung - in einem s[X.]hon geraume Zeit ausgeübten juristis[X.]hen Beruf mit Bli[X.]k auf die erstrebte Stelle als [X.] hat "fortbilden" lassen.
2. Der Antragsgegner war daher bere[X.]htigt, den Besonderheiten des berufli[X.]hen Werdegangs des Antragstellers innerhalb des von ihm angewandten Punktesystems allein dur[X.]h die Vergabe von Sonderpunk-ten Re[X.]hnung zu tragen. Es ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass er si[X.]h dafür an Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. e des [X.] orientiert hat. Die Er-fahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter oder [X.] von mindestens dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Umfang mit einer ununter-bro[X.]henen Dauer von mindestens se[X.]hs Monaten können mit in der [X.] 0,5 Punkten pro Halbjahr berü[X.]ksi[X.]htigt werden (Bu[X.]hst. aa). Die vom Antragsgegner angesetzten drei Sonderpunkte für sonstige Tätigkei-ten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das [X.] qualifizieren (Bu[X.]hst. [X.][X.]), entspre[X.]hen damit einer dreijährigen [X.] als Notar oder Notarvertreter. Das erweist si[X.]h angesi[X.]hts des Um-standes, dass der Antragsteller si[X.]h in der Ausbildung zum Bezirksnotar befunden hat und diese Ausbildung über zwei Jahrzehnte zurü[X.]kliegt, als ermessensfehlerfrei, zumal au[X.]h Bewerber, die den Anwärterdienst als 7 - 8 -
Notarassessor in der gesetzli[X.]hen Regelzeit von drei Jahren (§ 7 Abs. 1 [X.]) dur[X.]hlaufen haben, ni[X.]ht mehr Sonderpunkte errei[X.]hen könnten.
3. Die Bere[X.]htigung des Antragstellers, die Bezei[X.]hnung "Fa[X.]han-walt für Erbre[X.]ht" zu führen, ist erst im November 2005, mithin außerhalb der im November 2004 ablaufenden Bewerbungsfrist, erworben worden und deshalb ni[X.]ht bea[X.]htli[X.]h (§ 6b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 [X.]; vgl. Se-natsbes[X.]hluss vom 22. November 2004 - [X.] 16/04 - [X.] 2005, 155, 158). Überdies hat der Antragsgegner den Umstand, dass ein S[X.]hwer-punkt der anwaltli[X.]hen Tätigkeit des Antragstellers im Erbre[X.]ht liegt, mit der Vergabe von drei Sonderpunkten berü[X.]ksi[X.]htigt. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]ht-li[X.]h, dass der daraus - und aus einer Promotion zu einem erbre[X.]htli[X.]hen Thema - folgenden Qualifikation für den Notarberuf, wie sie vom [X.] geltend gema[X.]ht wird, damit ni[X.]ht angemessen Re[X.]hnung ge-tragen wäre. 8 4. Denno[X.]h erweist si[X.]h die Auswahlents[X.]heidung des Antrags-gegners im Ergebnis als ni[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei. Denn er hat, wie der [X.] zu Re[X.]ht rügt, vorliegend die erforderli[X.]he Gesamts[X.]hau [X.]. Er hat ni[X.]ht geprüft, ob die in das Punktesystem eingeflosse-nen Kriterien im konkreten Fall ihr angemessenes Gewi[X.]ht erhalten ha-ben. 9 a) Dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-sungsgeri[X.]ht die dur[X.]h Verwaltungsvors[X.]hriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 [X.] normierten [X.] in ver-s[X.]hiedenen Bundesländern - so au[X.]h den Runderlass des [X.] in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um 10 - 9 -
der verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene [X.]han[X.]englei[X.]he Bestenauslese sei ni[X.]ht gewährleistet. Eine na[X.]h diesen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentli[X.]he Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fa[X.]hli[X.]hen Leistung des Bewerbers vermissen ([X.] 110, 304 = D[X.] 2004, 560 = [X.] 2004, 281 = NJW 2004, 1935). b) Der Antragsgegner hat mit Bli[X.]k darauf seinen Runderlass ge-ändert. Im Unters[X.]hied zum Runderlass in der Fassung, wie sie der Ent-s[X.]heidung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts zugrunde lag, sind die [X.] für den Berei[X.]h theoretis[X.]her Befähigung und praktis[X.]her Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktis[X.]he Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind ni[X.]ht mehr gede[X.]kelt; au[X.]h gibt es keine ge-meinsame Kappungsgrenze für den Besu[X.]h von [X.] und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fort-bildungskurse dana[X.]h gewi[X.]htet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Auss[X.]hreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsges[X.]häfte - mit Ausnahme von Nieders[X.]hriften na[X.]h § 38 BeurkG und Vermerken na[X.]h § 39 BeurkG eins[X.]hließli[X.]h Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden eben-falls na[X.]h Anzahl und zeitli[X.]her Vornahme gewi[X.]htet. Dur[X.]h den Wegfall der [X.] erhalten die Examensnoten das vom Bundesver-fassungsgeri[X.]ht geforderte geringere Gewi[X.]ht; zuglei[X.]h erfolgt eine Stär-kung der fa[X.]hbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtent-s[X.]heidung können na[X.]h Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für 11 - 10 -
im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifis[X.]he Qualifikations-merkmale angere[X.]hnet werden (Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. e des Rund-erlasses).
5. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Ent-s[X.]heidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Bes[X.]hlüssen vom 22. November 2004 (aaO S. 157) und vom 11. Juli 2005 ([X.] 29/04 - D[X.] 2005, 942, 945) Stellung genommen. Erforderli[X.]h ist eine Bewer-tung der Bewerber, bei der au[X.]h die von ihnen bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretis[X.]hen Kenntnisse und prakti-s[X.]hen Erfahrungen differenziert zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Solange es [X.] an bea[X.]htli[X.]hen Bewertungen no[X.]h fehlt, ist eine individuelle [X.]sprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-spezifis[X.]hen Eignungskriterien mit eigenständigem, höherem Gewi[X.]ht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt [X.]: 12 a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das Bewerbungsverfahren grundsätzli[X.]h an einem Punktesystem - mit seinen unter 4 b) dargestellten Modifizierungen - festhält. Au[X.]h das Bundesver-fassungsgeri[X.]ht hat ein sol[X.]hes Punktesystem prinzipiell ni[X.]ht beanstan-det; es ist dur[X.]h die gesetzli[X.]hen Aus[X.] des § 6 Abs. 3 [X.] gede[X.]kt ([X.]Z 124, 327, 335). Das Punktesystem ermögli[X.]ht ein [X.] na[X.]h objektiven, na[X.]hvollziehbaren und transparenten Bewertungsmaßstäben (Examensnote, Dauer der anwaltli[X.]hen Tätigkeit, theoretis[X.]he Fortbildung, praktis[X.]he Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann si[X.]h auf feste und für ihn dur[X.]hs[X.]haubare [X.] - 11 -
[X.] einstellen. Er kann ihnen entnehmen, wel[X.]hes Anforde-rungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspri[X.]ht und wel[X.]he Na[X.]hweise er für die von ihm erworbenen theoretis[X.]hen und praktis[X.]hen Fähigkeiten in das [X.] einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verlässli[X.]he Si[X.]htung des [X.]. Er kann die Bewerber erfassen, die na[X.]h ihrer fa[X.]hli[X.]hen Eignung für die Beset-zung der ausges[X.]hriebenen [X.] in Frage kommen; anhand der na[X.]h dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Verglei[X.]hbar-keit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Verglei[X.]h mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein ge-wisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und S[X.]hematisierung not-wendig voraus, damit ein einheitli[X.]her und na[X.]hprüfbarer Maßstab ge-wonnen werden kann, na[X.]h dem si[X.]h die Justizverwaltung zu ri[X.]hten hat (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 18. März 2002 - [X.] 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). b) Die Ausri[X.]htung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der fa[X.]hli[X.]hen Qualifikationsmerkmale in eine benotete Rangskala bergen aber au[X.]h die Gefahr in si[X.]h, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles ni[X.]ht immer ausrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers ni[X.]ht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für si[X.]h allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsverglei[X.]h zu stellen sind, ni[X.]ht genü-gen und - vor allem - eine abs[X.]hließende, alle Gesi[X.]htspunkte umfas-sende Beurteilung der fa[X.]hli[X.]hen Eignung der Bewerber ni[X.]ht ersetzen. Der Antragsgegner s[X.]höpft in sol[X.]hen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum ni[X.]ht aus, wenn er si[X.]h auf eine Gegenüberstellung der 14 - 12 -
für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen bes[X.]hränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte hö[X.]hste Punktzahl errei[X.]ht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-ri[X.]hts orientierte Besetzungsents[X.]heidung läge darin ni[X.]ht.
[X.]) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-wahl trifft, zum einen dana[X.]h zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersi[X.]htli[X.]h sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltli[X.]hen Tätigkeit, theoretis[X.]he Fortbildung, praktis[X.]he Beurkundungserfahrung) ausgeri[X.]htete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber denno[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, um die [X.] und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu [X.]. Folgeri[X.]htig sieht der Runderlass in Abs[X.]hnitt [X.] Nr. 3 Bu[X.]hst. e vor, dass "im Rahmen der Gesamtents[X.]heidung" die Vergabe von [X.] in Betra[X.]ht kommt. Dadur[X.]h erhalten hervorragende Leistun-gen - wie vom Bundesverfassungsgeri[X.]ht gefordert - das ihnen gebüh-rende Gewi[X.]ht. 15 d) Der Antragsgegner hat zum anderen aber au[X.]h zu prüfen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst [X.] Gesi[X.]htspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewi[X.]htet sind. Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen gewährleistet, der die beste fa[X.]hli[X.]he Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Ge-samts[X.]hau hat der Antragsgegner das über das Punktesystem [X.], das si[X.]h regelmäßig in einer na[X.]h der errei[X.]hten [X.] bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrü[X.]kt, auf seine Ri[X.]htigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete [X.] - 13 -
system gewährleistet nämli[X.]h ni[X.]ht, dass die einzelnen Voraussetzun-gen, die von den Bewerbern für ihre fa[X.]hli[X.]he Eignung zu erfüllen sind, stets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewer-ber vermag im Auswahlverfahren die hö[X.]hste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an zahlrei[X.]hen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zuglei[X.]h auf praktis[X.]he Erfahrungen verweisen zu können, oder - umgekehrt - dur[X.]h intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theo-retis[X.]he Vorbereitung auf das [X.] auszuglei[X.]hen. Das kann zu ei-nem völligen Ausfall des einen oder anderen Berei[X.]hs führen, obwohl si[X.]h die fa[X.]hli[X.]he Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretis[X.]hen Fortbildung ebenso wie der praktis[X.]h erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt.
6. Das bedeutet hier: Der Antragsteller und der weitere Beteiligte liegen hinsi[X.]htli[X.]h der im zweiten Staatsexamen erzielten Note ("befrie-digend") und der berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Dauer ihrer anwaltli[X.]hen Tä-tigkeit jedenfalls ni[X.]ht signifikant auseinander. Im Berei[X.]h der für die theoretis[X.]he Vorbereitung erzielten Punkte hat si[X.]h der weitere Beteiligte (72,5 Punkte) deutli[X.]h gegenüber dem Antragsteller (7 Punkte) dur[X.]hge-setzt. Sein Vorsprung in der Gesamtpunktzahl ist zu einem wesentli[X.]hen Teil dadur[X.]h erklärt; unter dem Bli[X.]kwinkel theoretis[X.]her Fortbildung wä-re die Auswahlents[X.]heidung des Antragsgegners daher ni[X.]ht zu bean-standen. Den Besonderheiten im berufli[X.]hen Werdegang des Antragstel-lers und den geltend gema[X.]hten notarspezifis[X.]hen Bezügen seiner an-waltli[X.]hen Tätigkeit ist dur[X.]h die Vergabe von Sonderpunkten Re[X.]hnung getragen; diese vermögen den Punktevorsprung des weiteren Beteiligten jedo[X.]h ni[X.]ht auszuglei[X.]hen. 17 - 14 -
Indes hat der Antragsgegner außer Betra[X.]ht gelassen, dass der weitere Beteiligte über nahezu keine Erfahrungen in der [X.] verfügt. Er hat hier ledigli[X.]h 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Auss[X.]hreibung nur ein Urkundsges[X.]häft (1 x 0,2 Punkte) vorgenommen und für sonstige Beurkundungen ledigli[X.]h 14 x 0,1 Punkte errei[X.]ht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fa[X.]hspezifis[X.]hen Leistungen zueinander ist jedenfalls in einer sol[X.]hen Konstellation ni[X.]ht erkennbar; die Einseitigkeit der vom Bewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse tritt offen zu tage. Das Gewi[X.]ht ist deutli[X.]h zugunsten einer rein theoretis[X.]hen Vorbereitung auf das angestrebte [X.] - bei glei[X.]hzeitig fast gänzli[X.]h fehlender praktis[X.]her Einarbeitung - vers[X.]ho-ben, obwohl das Bundesverfassungsgeri[X.]ht s[X.]hon für das frühere Bewer-tungssystem beanstandet hat, dass eine hohe und für die konkrete Be-werbungsents[X.]heidung auss[X.]hlaggebende Punktzahl ohne nennenswerte praktis[X.]he Erfahrung errei[X.]ht werden kann. Dem steht der Antragsteller mit immerhin 731 Beurkundungen gegenüber, wenn diese au[X.]h außer-halb eines dreijährigen Zeitraums vor seiner Bewerbung liegen. 18 Der Antragsgegner hat ni[X.]ht deutli[X.]h gema[X.]ht, diesen Gesi[X.]hts-punkt in seine Auswahlents[X.]heidung einbezogen zu haben. Sein Beset-zungsvermerk aus dem Monat März 2005, in dem verneint ist, dass wei-tere Umstände ein Abwei[X.]hen von der na[X.]h Punkten ermittelten [X.] der Bewerber re[X.]htfertigen könnten, spri[X.]ht dagegen. Die gebotene Abwägung wird na[X.]hzuholen sein. Der Antragsgegner wird differenziert zu bewerten und zu ents[X.]heiden haben, ob er dem Antragsteller, der Be-urkundungserfahrung, aber nur geringe theoretis[X.]he Fortbildung - wenn au[X.]h mit eins[X.]hlägiger theoretis[X.]her "Vor-Ausbildung" - aufzuweisen hat, oder dem weiteren Beteiligten mit einer hohen Zahl von Fortbildungsver-19 - 15 -
anstaltungen, aber einem nahezu völligem Defizit an fa[X.]hbezogener be-rufli[X.]her Praxis den Vorzug geben mö[X.]hte. S[X.]hli[X.]k [X.]
Kessal-Wulf
Doyé [X.] Vorinstanz: [X.], Ents[X.]heidung vom 19.12.2005 - 2 Not 2/05 -
Meta
24.07.2006
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 3/06 (REWIS RS 2006, 2439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2439
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