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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 19/11
2 AR 19/11
vom
22. Juni 2011
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen
Betrugs
Az.: [X.]/09 [X.]
Az.: 63 Ls 1352 Js 9678/09 (9/09) [X.]
Az.: 60 Ls 3111 Js 72070/07 (42/08) [X.]
Az.: 3111 Js 22142/07, 1352 Js 68608/09 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 1 ARs 49/10 Oberlandesgericht Celle
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. Juni 2011 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Straf-aussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 2.
Oktober 2007 in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 16. April 2009 ist das Amtsgericht
Jugendrichter
[X.] zuständig.
Gründe:
Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des [X.] vom 2.
Oktober 2007 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts
Hannover vom 16.
April 2009 eine
Jugendstrafe bei Strafaussetzung zur Be-währung verhängt worden. Mit Beschluss vom 6.
Oktober 2010 hat das [X.] die Sache an das Amtsgericht [X.] abge-geben, denn der Verurteilte befand sich in der Justizvollzugsanstalt [X.] zur Vollstreckung einer weiteren Jugendstrafe. Das Amtsgericht [X.] hat die Übernahme abgelehnt. Das [X.] hat die Sa-che dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.
Der [X.] ist als gemeinsames oberes Gericht nach §
14 StPO
i.[X.]. § 2 JGG
zur Entscheidung des [X.] berufen, weil die Amtsgerichte [X.] und [X.] im Zuständigkeitsbe-1
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reich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesgerichte Celle und
Oldenburg).
Für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht [X.] zuständig, weil die einheitliche Festsetzung einer Jugendstrafe nach § 31 JGG in Betracht kommt, deren Festsetzung dem [X.] obliegt (§
66 Abs.
2 Satz
4 JGG).
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
3
Meta
22.06.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 2 ARs 19/11 (REWIS RS 2011, 5520)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5520
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 197/18 (Bundesgerichtshof)
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Zuständigkeitsbegründung durch Aufnahme in den Strafvollzug; Beendigung der Fortwirkungszuständigkeit
2 ARs 2/07 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 551/17 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 217/08 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 84/05 (Bundesgerichtshof)
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