Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2018, Az. 2 ARs 197/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 5237

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Gegenstand

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Zuständigkeitsbegründung durch Aufnahme in den Strafvollzug; Beendigung der Fortwirkungszuständigkeit


Tenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 7. Februar 2017 - 64 Ds 7512 Js 98445/16 (832/16) - beziehen, ist die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des [X.] beim [X.] ([X.]) zuständig.

Gründe

I.

1

Mit seit dem 15. Februar 2017 rechtskräftigen Urteil vom 7. Februar 2017 hat das [X.] den Verurteilten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zu diesem Zeitpunkt verbüßte der Verurteilte eine Ersatzfreiheitsstrafe vom 11. Dezember 2016 bis zum 24. März 2017 in der [X.]      . Wegen [X.] hat das [X.] mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

2

Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte Beschwerde eingelegt. Die 12. [X.] des [X.] hat mit Beschluss vom 9. Januar 2018 den angefochtenen Widerrufsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die [X.] des [X.] bei dem [X.] ([X.]) verwiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das [X.] sei für die Entscheidung über den Widerruf nicht mehr zuständig gewesen, da die Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung und die nachträglichen [X.] gemäß § 462a Abs. 1 und Abs. 4 [X.] auf die [X.] des [X.] aufgrund der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch den Verurteilten übergegangen sei. Die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des [X.] hat die Bewährungssache zunächst am 1. Februar 2017 übernommen, ihren Übernahmebeschluss jedoch am 21. Februar 2017 angesichts der bereits am 24. März 2017 erfolgten Entlassung des Verurteilten aus der [X.]      aufgehoben und die Sache - über die Staatsanwaltschaft [X.] - an das Landgericht [X.] zurückgegeben.

3

Mit Beschluss vom 26. März 2018 hat das Landgericht [X.] die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

4

Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte [X.] und [X.] für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig.

5

Die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung obliegt der [X.] des [X.] beim [X.] ([X.]).

6

Diese ist gemäß § 462a Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.] aufgrund des Konzentrationsprinzips mit der Aufnahme des Verurteilten in die [X.]      zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. [X.] in [X.], 7. Aufl., § 462a Rn. 7 mwN) im Verhältnis zu den erkennenden Gerichten sachlich zuständig geworden für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurteilungen (Senatsbeschluss vom 5. April 2000 - 2 ARs 83/00, [X.], 446; [X.] in [X.], 7. Aufl., § 462a Rn. 33; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 462a Rn. 32).

7

Mit Aufnahme in den Vollzug wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll so vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten [X.] verdrängt (Senatsbeschluss vom 18. April 1975 - 2 [X.], BGHSt 26, 118, 120; vom 14. August 1981 - 2 [X.], [X.], 189, 192; vom 12. Juli 2012 - 2 [X.]; vom 9. Juli 2015 - 2 [X.], [X.], 290 [Ls.]; [X.] in [X.], 7. Aufl., § 462a Rn. 33). Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (Senatsbeschluss vom 14. November 2007 - 2 [X.], [X.], 124, 125; vom 16. Dezember 2009 - 2 [X.], [X.], 951 f.).

[X.]     

        

Krehl     

        

Eschelbach

        

Bartel     

        

Grube     

        

Meta

2 ARs 197/18

01.08.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 462a Abs 4 S 1 StPO, § 462a Abs 4 S 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2018, Az. 2 ARs 197/18 (REWIS RS 2018, 5237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5237

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2 ARs 139/15

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