Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 2 StR 225/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7384

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[X.]:[X.]:BGH:2017:260717B2STR225.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 225/17
vom
26. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes
hier:
Revision des [X.]

N.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-strafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.]. Das
Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach §
400 Abs.
1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte

wie hier

wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, bedarf die Revision des [X.] einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des
Nebenklagedelikts verfolgt (vgl. Senat, [X.] vom 2. August 2016

2 [X.]). Diese Voraussetzungen hat der Nebenkläger nicht erfüllt. Er hat seine Revision allein mit der in allgemeiner 1
2
-
3
-
Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus
denen sich ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind nicht eingegangen.

Krehl

Eschelbach

Bartel

Wimmer

Grube

Meta

2 StR 225/17

26.07.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 2 StR 225/17 (REWIS RS 2017, 7384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7384

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