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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:260717B2STR225.17.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 225/17
vom
26. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier:
Revision des [X.]
N.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-strafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.]. Das
Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach §
400 Abs.
1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte
wie hier
wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, bedarf die Revision des [X.] einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des
Nebenklagedelikts verfolgt (vgl. Senat, [X.] vom 2. August 2016
2 [X.]). Diese Voraussetzungen hat der Nebenkläger nicht erfüllt. Er hat seine Revision allein mit der in allgemeiner 1
2
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3
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Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus
denen sich ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind nicht eingegangen.
Krehl
Eschelbach
Bartel
Wimmer
Grube
Meta
26.07.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 2 StR 225/17 (REWIS RS 2017, 7384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7384
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