Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2016, Az. 2 StR 454/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7243

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020816B2STR454.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 454/15
vom
2. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
hier:
Revision des [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2.
August 2016 gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2015 wird als unzulässig verwor-fen.

2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des
[X.]
mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).
Nach
§ 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil
mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte

wie hier

wegen eines 1
2
-
3
-
nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des [X.] eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des
Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. [X.],
Beschluss vom 8.
Dezember 2015

3
StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015

1 [X.]). Diese Voraussetzungen hat der
Nebenkläger hier nicht erfüllt. Er hat seine Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen
ist.
Fischer

Appl Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 454/15

02.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2016, Az. 2 StR 454/15 (REWIS RS 2016, 7243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7243

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2 StR 454/15

1 StR 349/15

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