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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 389/09 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Darauf, dass die [X.] bei der Strafzumessung nicht erörtert hat, ob der Angeklagte durch die Polizei (mittelbar) zu der Tat provoziert wurde, und dies auch nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, beruht das Urteil angesichts der milden Strafe nicht, zumal es sich nicht um eine gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] verstoßende Einwirkung auf den [X.] Angeklagten handelte. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Athing [X.] Ernemann Mutzbauer
Meta
29.09.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. 4 StR 389/09 (REWIS RS 2009, 1419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1419
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