Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. 1 StR 376/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1452

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[X.] vom 29. September 2009 [X.]St: ja [X.]R: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO § 302 Abs. 1 aF, § 349 Abs. 1 Der nach einer Verständigung wirksam erklärte [X.] führt - in Verbindung mit dem [X.] der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrensbeteiligten - die Rechtskraft unmittelbar herbei ([X.] - [X.] - [X.]St 50, 40). Der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfah-ren vom 29. Juli 2009 ([X.]) eingeführte § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO - wonach ein [X.] ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Ver-ständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist - beseitigt die vor [X.] des Gesetzes bereits eingetretene Rechtskraft nicht. [X.], [X.]. vom 29. September 2009 - 1 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2009 be-schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2009 wird als unzulässig [X.]. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten am 13. März 2009 wegen [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten ver-urteilt. Dem war eine Vereinbarung in der Hauptverhandlung zwischen der [X.], dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Vertreter der [X.] vorausgegangen, wonach der Angeklagte zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von nicht mehr als sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt werde. Im [X.] an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung haben der Angeklagte und die [X.] auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte mit handschriftlichem Schreiben vom 16. März 2009, eingegangen bei den Justizbehörden am 20. März 2009, "Wiedereinsetzung" beantragt und Revision eingelegt und dies damit begründet, es sei ihm "keine Zeit gegeben" worden, "das Verfahren durch zu führen." 1 - 4 - 2. Die - noch innerhalb der Wochenfrist eingelegte - Revision ist unzuläs-sig, weil der Angeklagte wirksam ([X.] - [X.] - [X.]St 50, 40, 57) auf [X.] verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein [X.] kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurück-genommen werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, [X.]. vom 25. Oktober 2005 - 1 [X.] m.w.N.). 2 Hieran ändert auch der durch das Gesetz zur Regelung der Verständi-gung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 ([X.]) eingefügte § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nichts, wonach ein [X.] ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist. Denn der nach [X.] erklärte [X.] hat - in Verbindung mit dem [X.] der anderen rechtsmittelberechtigten [X.] - die Rechtskraft unmittelbar herbeigeführt ([X.] - [X.] - [X.]St 50, 40, 58). Die zeitlich danach erfolgte Änderung des Verfahrensrechts konnte die Rechtskraft nicht beseitigen. 3 - 5 - 3. Die vom Angeklagten zusammen mit der Revision beantragte "[X.]" geht ins Leere, da die Wochenfrist für die Einlegung einer Revi-sion bei Eingang des Schreibens noch nicht verstrichen war, weshalb es keiner Entscheidung hierüber bedarf. 4 Nack Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 376/09

29.09.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. 1 StR 376/09 (REWIS RS 2009, 1452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1452

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