Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 1 StR 441/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1933

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs; § 265 StPO steht nicht [X.]. 1 Die Annahme von Tatmehrheit für die beiden rechtsfehlerfrei festgestell-ten Rauschgiftverkäufe im Januar und Februar 2008 (Fälle II. 5. und 6. der [X.] - 3 - [X.]) hat keinen Bestand. Beide Verkäufe wurden [X.], weil sie in einem Handlungsteil zusammentreffen und zwar in der Bezah-lung. Diese erfolgte für beide Geschäfte bei der zweiten Übergabe im Februar 2008 (vgl. [X.]R BtMG § 29 Strafzumessung 29; [X.], [X.]. vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07). Der Schuldspruch war daher abzuändern, wenngleich der Senat Bedenken des 3. Strafsenats (NStZ 2009, 392) und des 4. Strafsenats (NStZ 1999, 411) gegen diese Rechtsprechung teilt (vgl. auch Senat, [X.]. vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 526/08). Da die Sache im [X.] ist, hat der Senat unter Berücksichtigung des [X.]eunigungsgebots eine Sachentscheidung getroffen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der verhängten [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall II. 5. der Ur[X.]. Der [X.] hat Bestand. Da eine andere konkurrenzrechtliche Be-wertung der beiden oben benannten [X.] den materiellen Un-rechts- und Schuldgehalt unbeeinflusst lässt, kann der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von [X.] drei Jahren und sechs Monaten aus-schließen, dass der Rechtsfehler sich auf die verhängte Gesamtstrafe auswirkt. 3 Nack Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 441/09

01.09.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 1 StR 441/09 (REWIS RS 2009, 1933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1933

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.