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PDF anzeigen[X.] vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs; § 265 StPO steht nicht [X.]. 1 Die Annahme von Tatmehrheit für die beiden rechtsfehlerfrei festgestell-ten Rauschgiftverkäufe im Januar und Februar 2008 (Fälle II. 5. und 6. der [X.] - 3 - [X.]) hat keinen Bestand. Beide Verkäufe wurden [X.], weil sie in einem Handlungsteil zusammentreffen und zwar in der Bezah-lung. Diese erfolgte für beide Geschäfte bei der zweiten Übergabe im Februar 2008 (vgl. [X.]R BtMG § 29 Strafzumessung 29; [X.], [X.]. vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07). Der Schuldspruch war daher abzuändern, wenngleich der Senat Bedenken des 3. Strafsenats (NStZ 2009, 392) und des 4. Strafsenats (NStZ 1999, 411) gegen diese Rechtsprechung teilt (vgl. auch Senat, [X.]. vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 526/08). Da die Sache im [X.] ist, hat der Senat unter Berücksichtigung des [X.]eunigungsgebots eine Sachentscheidung getroffen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der verhängten [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall II. 5. der Ur[X.]. Der [X.] hat Bestand. Da eine andere konkurrenzrechtliche Be-wertung der beiden oben benannten [X.] den materiellen Un-rechts- und Schuldgehalt unbeeinflusst lässt, kann der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von [X.] drei Jahren und sechs Monaten aus-schließen, dass der Rechtsfehler sich auf die verhängte Gesamtstrafe auswirkt. 3 Nack Kolz Elf [X.]
Meta
01.09.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2009, Az. 1 StR 441/09 (REWIS RS 2009, 1933)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1933
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