Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. 4 StR 59/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9544

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 59/15

vom
18.
Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 18.
Juni
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1.
September 2014 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine [X.] des [X.]s zurückverwie-sen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in fünf Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fäl-len zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten
hat mit der Sachrüge in 1
-
3
-
dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
a)
[X.] hat nicht erkennbar bedacht,
dass der Angeklagte die in den Fällen
II.
9 und 11 der [X.] ver-suchten
schweren
Bandendiebstähle im Alter von 19 bzw. 20
Jahren und damit als Heranwachsender (§§
1, 105 [X.]) begangen hatte. Das [X.] hätte deshalb prüfen
müssen, ob der Angeklagte zur Zeit
dieser Taten
nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, so-dass an sich Jugendstrafrecht
anzuwenden wäre.
b)
Auch die für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben. Zwar ergeben die Feststellungen zu den weiteren vollende-ten oder versuchten schweren Bandendiebstählen, dass der Angeklagte bei Begehung dieser Taten das 21.
Lebensjahr vollendet hatte. Sollte die nun [X.] in den Fällen
II.
9
und 11
der Urteilsgründe zur An-wendung von Jugendstrafrecht gelangen, so würde die Verurteilung teils zu
Jugend-
teils zu [X.] gegen §
32 i.V.m. §
105 Abs.
1 [X.] ver-stoßen. Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf [X.] zu erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 1979

1
StR
298/79, [X.]St 29, 67; Beschluss
vom 7.
Oktober 1997

4
StR
389/97, [X.]R [X.] §
32 Schwergewicht
4);
vielmehr
2
3
4
-
4
-
ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach [X.] oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.
Welches Recht einheitlich auf mehrere in verschiedenen Altersstufen be-gangene Taten anzuwenden ist, richtet sich danach, wo deren Schwergewicht liegt. Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu [X.]
([X.], Urteile vom 8.
Januar 1986

3
StR
457/85, [X.], 219, vom 22.
Juni 1988

3
StR
93/88,
[X.]R [X.] §
32 Schwergewicht
1,
vom 31.
August 1999

1
StR
268/99
und vom 18.
Juni 2009

3
StR
171/09; [X.] vom 7.
Dezember 1999

1
StR
570/99). Lässt sich nicht eindeutig er-kennen, dass das Schwergewicht bei den
vom Angeklagten als Heranwach-sender
begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (vgl. [X.],
Be-schlüsse
vom
7.
Oktober 1997

4 StR 389/97, [X.]R [X.] §
32 Schwerge-wicht
4 mwN, vom 7.
Dezember 1999

1
StR
570/99
und vom 27.
Mai 2008

4
StR
178/08, [X.], 324).
Werden

wie hier

entsprechende Überlegungen deshalb nicht angestellt, weil der Tatrichter übersehen hat, dass die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes überhaupt im Raum steht, [X.] nicht eigene Erwägungen des Revisionsgerichts an deren
Stelle treten
([X.], Beschluss vom 18.
März 1996

1
StR
113/96, [X.], 250).
2.
Das angefochtene Urteil ist daher im Strafausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen (§
353 Abs.
2 StPO) aufzuheben
und in diesem Umfang an
5
6
-
5
-
die zuständige [X.] zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
März 1996, aaO S.
251).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 59/15

18.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. 4 StR 59/15 (REWIS RS 2015, 9544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9544

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4 StR 59/15

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