Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. 4 StR 519/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15798

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 519/14

vom
10. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a.

zu 2.: schwerer Körperverletzung
hier:
Anhörungsrüge
des Verurteilten H.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 10.
Februar
2015
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17.
Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 13.
Juni 2014 durch Beschluss vom 17.
Dezember 2014 gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7.
Januar 2015
hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des [X.] Gehörs (§
356a StPO) vor.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17.
Dezember 2014 weder [X.] noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Ange-klagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Er-gebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Verurteilten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Es ist schon grundsätzlich 1
2
3
-
3
-
davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene [X.] eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-gen hat, zumal es nach Art.
103 Abs.
1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 19.
November 2014 -
1
StR
114/14 mwN).
Es trifft auch nicht zu, dass sich der [X.] in der [X.] vom 10.
November 2014 mit der
Frage des Verteidigungswillens des Angeklagten
nicht auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat er zutreffend [X.] verwiesen, dass -
auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen (vor allem UA S.
12
f., 16
ff.)
-
eine von beiden Seiten gewollte körperliche Auseinandersetzung vorlag, bei
der es am Verteidigungswillen [X.]. Dies wird durch die sprachliche Fassung in der rechtlichen Würdigung (UA S.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer
entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a.
[X.], Beschluss vom 5.
Mai 2014 -
1
StR
82/14).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Quentin
4
5

Meta

4 StR 519/14

10.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. 4 StR 519/14 (REWIS RS 2015, 15798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15798

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