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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 10/00vom18. Juni 2001in dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR:ja------------------------------------[X.]RAO § 40 Abs. 4, § 41; [X.] §§ 16, 27 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 551 Nr. 7Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener [X.]eschluß ist "nicht mit Grün-den versehen", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der [X.] schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrie-ben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig da-von, ob die [X.]eschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durchZustellung bekannt gemacht worden ist (Fortführung von [X.]GH, [X.]eschluß vom30. September 1997 - [X.]([X.]) 11/97 - [X.]RAK-Mitt. 1998, 93 und Aufgabe von[X.]GH, [X.]eschluß vom 29. September 1997 - [X.] ([X.]) 27/97 - [X.]RAK-Mitt.1998, 89).[X.]GH, [X.]eschluß vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 10/00 -[X.][X.]erlin- 2 -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 3 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] mündlicher Verhandlung am 18. Juni 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.] [X.]erlin vom [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt beim Landgericht [X.]erlin, seit 1988 beim [X.], zugelassen.Zum 1. März 1991 ist er unter [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebens-zeit zum Professor an der [X.] (für Familien- und [X.]) ernannt worden. Die frühere Antragsgegnerin, die Präsidentin des [X.], hat mit Verfügung vom 3. Juni 1998 die Zulassung des Antrag-stellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO widerrufen. [X.] den [X.]eschluß des [X.] vom 10. Januar 2000, durch densein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, richtetsich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat [X.] in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur [X.] war gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO zu widerrufen, weil er zum[X.]eamten auf Lebenszeit ernannt worden ist und nicht auf die Rechte aus [X.] zur Rechtsanwaltschaft verzichtet [X.] 5 -1.a) Allerdings ist der angefochtene [X.]eschluß mit einem wesentlichenVerfahrensmangel behaftet. Denn nachdem der [X.] über [X.] des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung am 12. Juli 1999mündlich verhandelt hatte (§ 40 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO), ist seine aufgrund dieserVerhandlung erlassene Entscheidung von allen Richtern erst mit dem [X.] - und damit mehr als fünf Monate nach der mündlichen Verhand-lung - unterzeichnet und der Geschäftsstelle zur Zustellung zugeleitet worden.Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozeßarten [X.], daß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil"nicht mit Gründen versehen" (§ 551 Nr. 7 ZPO) ist, wenn Tatbestand und [X.] nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich nie-dergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der [X.] worden sind (vgl. GmS-OG[X.], [X.]eschluß vom 27. April 1993, [X.]. 1 zu § 138 VwGO = NJW 1993, 2603). Demgemäß hat auch der Senat ([X.]e-schluß vom 30. September 1997 - [X.] ([X.]) 11/97 - [X.] Nr. 7 zu § 40 [X.]RAO =[X.]RAK-Mitt. 1998, 93) entschieden, daß der im Zulassungsverfahren nach § 40[X.]RAO ergangene [X.]eschluß des [X.]es dann an einem wesentli-chen Verfahrensmangel (§ 40 Abs. 4 [X.]RAO i.V. mit § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.],§ 551 Nr. 7 ZPO) leidet, wenn der vollständig abgefaßte und unterschriebene[X.]eschluß erst mehr als fünf Monate nach Verkündung der [X.]eschlußformel zurGeschäftsstelle gelangt. [X.]ei einer [X.]ekanntmachung der aufgrund mündlicherVerhandlung ergangenen Entscheidung durch Zustellung (§ 40 Abs. 4 [X.]RAOi.V. mit § 16 Abs. 2 [X.]), ohne daß dieser bereits eine Verkündung der [X.]e-schlußformel vorausgegangen ist, gilt - in entsprechender Anwendung diesesverfahrensübergreifenden Grundsatzes - nichts anderes. Vielmehr leidet auchin einem solchen Falle die Entscheidung an einem wesentlichen Verfahrens-- 6 -mangel, wenn der vollständige [X.]eschluß nicht binnen fünf Monaten nach dermündlichen Verhandlung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unter-schrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Denn die [X.] bei Überschreitung der [X.] wird- unabhängig davon, ob die jeweilige Verfahrensordnung diese Frist als abso-lute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsieht - von der Erwägung bestimmt,daß das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von [X.] fünf Monaten insbesondere auch nicht mehr gewährleistet ist, daß der [X.] von der mündlichen Verhandlung noch absolut zuverlässigen Nieder-schlag in den später abgefaßten Gründen der Entscheidung findet (vgl. [X.] vom 30. September 1997, aaO). Diese Erwägung beanspruchtunabhängig davon [X.]eachtung, ob nach der mündlichen Verhandlung bereitseine [X.]eschlußformel verkündet worden ist oder nicht. Denn auch im letztge-nannten Falle - die Vorschriften der [X.]RAO und des [X.] schreiben die Ver-kündung der [X.]eschlußformel nicht zwingend vor - ist nicht mehr sicher ge-währleistet, daß das in der mündlichen Verhandlung [X.] bei der so vielspäteren Abfassung des [X.]eschlusses [X.]erücksichtigung findet, die Entschei-dung also noch "aufgrund der mündlichen Verhandlung" (§ 40 Abs. 2 Satz 1[X.]RAO) ergeht. Soweit der Senat im [X.]eschluß vom 29. September 1997([X.] ([X.]) 27/97 - [X.]RAK-Mitt. 1998, 89 f) eine andere Auffassung vertreten hat,hält er hieran nicht mehr fest.b) Der Umstand, daß das Verfahren des [X.]es [X.] einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist, hindert den [X.] als [X.]eschwerdegericht indessen nicht, im [X.]eschwerdeverfahren, durch [X.] neue Tatsacheninstanz eröffnet ist, nach dem Rechtsgedanken des § 540ZPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen (Senatsbeschluß vom 30. Sep-- 7 -tember 1997, aaO). Denn die Sache - die im [X.] ohnehin im [X.] betrifft - ist nach dem vorliegenden Verfahrensstoff und nach [X.]e-rücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung [X.]) Für die Entscheidung über die [X.]eschwerde kommt es schließlich auchnicht darauf an, ob dem Antragsteller - wie er meint - im Verfahren vor dem[X.] nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist.Ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch geheilt, daß der Antragsteller vordem als Tatsacheninstanz beschließenden Senat rechtliches Gehör hatte ([X.] vom 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 30/94 - [X.]RAK-Mitt. 1995, 76 [X.] Anspruch auf zwei Tatsacheninstanzen hat der Antragsteller nicht([X.]GHZ 77, 327, 329).2.a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum [X.]eamten auf Lebenszeit er-nannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaftverzichtet. Die Vorschrift ergänzt mithin § 7 Nr. 10 [X.]RAO für die Fälle, in denendie [X.]erufung in dieses [X.]eamtenverhältnis erst nach der Zulassung zur [X.] erfolgt. [X.]eide Regelungen haben ihren Grund in der Unvereinbar-keit des [X.]erufs eines [X.]eamten mit der Stellung als Rechtsanwalt. Diese Unver-einbarkeit hat ihren Ursprung im [X.]erufsbild des in freier Advokatur tätigenRechtsanwalts, das durch innere und äußere Unabhängigkeit geprägt ist. [X.] und Weisungsgebundenheit sind neben der Dienstpflicht zur Erfül-lung übertragener Aufgaben dagegen wesentliche Merkmale des [X.]eamtenver-hältnisses. Der [X.]eamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt- 8 -und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlichvon Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser Inhalt des[X.]eamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsan-walts. Das hat der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung [X.] gebracht ([X.]GHZ 71, 23, 24 f.; 92, 1, 2 ff.; Senatsbeschlüsse vom19. Juni 1995 - [X.] ([X.]) 82/94 - [X.]RAK-Mitt. 1995, 214; vom 26. Januar 1998- [X.] ([X.]) 62/97 - [X.]RAK-Mitt. 1998, 155; vom 18. Oktober 1999 - [X.] ([X.])99/98 - [X.]RAK-Mitt. 2000, 44, 45; vom 19. Juni 2000 - [X.] ([X.]) 58/99 - [X.]RAK-Mitt. 2000, 255, 256).b) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO lassen es nicht zu, [X.] - entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut - dahin auszulegen, daßProfessoren an Fachhochschulen - wenngleich [X.]eamte auf Lebenszeit - von [X.] erfaßt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1999, aaO zu § 7Nr. 11 [X.]RAO a.F.). Der Gesetzgeber hat - wie auch mit § 7 Nr. 10 [X.]RAO - [X.] der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formali-sierende Entscheidung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleistensoll und die allein auf die Rechtsstellung als [X.]eamter im aktiven Dienst abstellt(st. Rspr. vgl. [X.]eschluß vom 19. Juni 1995, aaO; vom 18. Oktober 1999, [X.] kommt es auch nicht darauf an, ob die Stellung und die Tätigkeitals [X.]eamter im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ausübung des [X.]erufs [X.] geführt haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1982- [X.] ([X.]) 29/82 - [X.]RAK-Mitt. 1983, 86 und vom 26. Januar 1998, aaO). [X.] beruht auf der grundsätzlichen Trennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Status als Träger staatlicher Verwaltung und dem Anwaltsberuf.Diese Trennung steht im überragenden Allgemeininteresse und gehört zur Ge-währleistung der Unabhängigkeit der [X.]) In dieser Auslegung begegnet die Vorschrift - auch mit [X.]lick auf denmit ihr verbundenen Eingriff in die [X.]erufsfreiheit - keinen verfassungsrechtli-chen [X.]edenken. Denn an die Voraussetzungen für den Zugang zu einemZweitberuf und für den Verbleib in ihm sind nicht die gleichen hohen Anforde-rungen wie für einen Erstberuf zu stellen. Das hat der Senat in ständigerRechtsprechung - sowohl für die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 [X.]RAO alsauch für § 7 Nr. 11 [X.]RAO a.F., § 7 Nr. 10 [X.]RAO - wiederholt ausgesprochen(vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995, aaO m.w.N.; vom 26. Januar 1998,aaO; vom 18. Oktober 1999, aaO) und zuletzt mit [X.]eschluß vom 19. Juni 2000(aaO) bekräftigt. Das [X.]eschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß zu einer an-deren [X.]eurteilung.HirschGanter [X.] [X.]SaldittSchottWosgien
Meta
18.06.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 10/00 (REWIS RS 2001, 2229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2229
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