Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 11. Mai 2005 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] - vom 28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß in Ziff. 3 b) des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - [X.] i.Br. vom 29. April 2003 der [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2000, nicht 95,25 •, sondern 93,19 • beträgt. [X.]: 500 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 15. Mai 1992 geheiratet. Der Schei[X.]santrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 18. Februar 1957) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 12. Dezember 1965) am 11. November 2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-hin gehend geregelt, daß es im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 - 3 - BGB zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt für Be-sol[X.] und Versorgung [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem [X.] des Antragstellers bei der [X.]esversicherungs-anstalt für Angestellte ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 95,25 •, bezogen auf den 31. Oktober 2000, begründet hat. Darüber hinaus hat es im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] Rentenanwartschaf-ten in Höhe von monatlich 73,14 •, bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das [X.] des Antragstellers bei der [X.] übertragen. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von [X.] (1. Mai 1992 bis 31. Oktober 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaf-ten der Antragsgegnerin beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von monat-lich 205,51 • und bei der [X.] in Höhe von monatlich 146,28 •, bezogen auf den 31. Oktober 2000, ausgegangen. Ein Ruhensbetrag nach § 55 [X.] ergibt sich für die Antragsgegnerin nach Auskunft des [X.] nicht. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen des Amtsgerichts in der Ehezeit ein Versorgungsan-recht bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) monatlich 15,01 • erworben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelungen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbin[X.] mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein - 5 - sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jah-ren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2030 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintreten. Zwar unterliegen die [X.], die für den Antragsteller durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich auf der nunmehr erforderlichen Anwen[X.] des [X.] von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der [X.] 6 - [X.] (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-ten vom 10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbin[X.] mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besol[X.]
Meta
11.05.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2005, Az. XII ZB 185/03 (REWIS RS 2005, 3615)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3615
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.