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PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 19. Mai 2004 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] - vom 28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, soweit der [X.] in Ziffer 2 Absatz 3 des Urteils des Amtsgerichts [X.] vom 13. Mai 2003 im Wege des [X.] wird, bezogen auf den 31. September 2002, nicht 851,81 •, sondern 839,79 • beträgt. [X.]: 500 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 20. August 1973 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 1. Juli 1950) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 18. Oktober 1952) am 4. Oktober 2002 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin - 3 - gehend geregelt, daß es vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB [X.] in Höhe von monat-lich 7,43 •, bezogen auf den 30. September 2002, übertragen und zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim [X.] und [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasi-splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem [X.] der [X.] bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 851,81 •, bezogen auf den 30. September 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1973 bis 30. September 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und nach [X.] einer Ruhensberechnung gemäß § 55 [X.] in Höhe von monatlich 1.703,62 • und bei der [X.] in Höhe von monatlich 125,91 •, bezogen auf den 30. September 2002, sowie der Antragsgegnerin bei der [X.] in Höhe von mo-natlich 111,05 •, bezogen auf den 30. September 2002 ausgegangen. Die hier-gegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht begründet. 1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein - 5 - sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2015 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintreten. Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragsgegnerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-gnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beim [X.] beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2004 hinsicht-- 6 - lich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und [X.] in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienst-rechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbin-dung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderahlungen in [X.] - [X.] Besoldung
Meta
19.05.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. XII ZB 169/03 (REWIS RS 2004, 3108)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3108
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