Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZR 133/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5843

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 133/06 vom 11. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 11. Januar 2007 beschlossen: Dem Kläger wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: [X.] Der Kläger beantragte am 4. Dezember 2003 die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen sowie - unter Beifügung einer Abtretungs-erklärung nach § 287 Abs. 2 [X.] - die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 12. Dezember 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Am 15. Dezember 2003 ver-starb die Mutter des [X.]; der Kläger ist Miterbe zu einem Drittel. Nach [X.] des [X.] ist sein Erbanteil nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zur Hälfte in die Insolvenzmasse gefallen. Seine dahingehende Feststellungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit seiner [X.] - 3 - sungsbeschwerde, zu deren Durchführung er die Bewilligung von [X.] beantragt. I[X.] Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde war abzuweisen, weil die beab-sichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 2 1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und Zweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird ([X.], [X.]. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZB 34/05, [X.], 2329, 2330). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Urteil des Berufungsgerichts deshalb von der Rechtspre-chung des [X.] abweicht und in einem Revisionsverfahren der Aufhebung unterliegt, weil es nicht von allen Richtern unterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. [X.], Urt. v. 16. Oktober 2006 - [X.], [X.], 2269 f). 3 2. Der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Zu klären sei die Frage, ob § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch vor der Ankündi-gung der Restschuldbefreiung anwendbar ist. Diese Rechtsfrage ist jedoch 4 - 4 - durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne des Berufungsgerichts geklärt ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZB 90/03, [X.], 1688, 1689; v. 9. März 2006 - [X.] ZB 17/05, [X.], 481, 482; v. 5. April 2006 - [X.] ZB 227/04). [X.] ist über eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne der §§ 295, 296 [X.] im Verfahren der Entscheidung nach § 291 Abs. 1 [X.], wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden. Daher trifft den Schuldner in dem vorangehenden Abschnitt des Verfahrens noch nicht die [X.] einer angemessenen Erwerbstätigkeit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. [X.] wegen in § 295 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gelten. Insoweit kommt hinzu, dass - wie die Vorinstan-zen mit Recht hervorheben - der Wortlaut eine Herausgabe an den Treuhänder anordnet. Ein solcher wird in dem - auch hier gegebenen - Regelinsolvenzver-fahren erst in dem [X.]uss bestimmt, mit dem das Insolvenzgericht die Rest-schuldbefreiung ankündigt. Die Rechtsauffassung des Senats steht entgegen der Auffassung des [X.] nicht in Widerspruch zum Eingangssatz des § 295 - 5 - Abs. 1 [X.], wie sich bereits aus § 291 Abs. 2 [X.] ergibt. Dem folgt auch die nahezu einhellige Ansicht in der Literatur. [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 22.05.2006 - 21 U 2048/06 -

Meta

IX ZR 133/06

11.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZR 133/06 (REWIS RS 2007, 5843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5843

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