Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. III ZR 559/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1621

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 559/13
vom

5. November 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167
Mit der Einreichung einer unbedingt zu erhebenden
Klage zusammen mit einem (vollständigen) Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Eine Nachfrage we-gen einer ausbleibenden Gerichtskostenanforderung ist bei dieser Fallgestaltung entbehrlich, weil der Kläger darauf vertrauen darf, dass vor einer etwaigen Ge-richtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden wird ([X.] zu [X.], Urteil vom 1. April 2004 -
IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575).
[X.], Beschluss vom 5. November 2014 -
III ZR 559/13 -
KG Berlin

[X.]
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
5. November 2014
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen
zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des [X.] vom 12. [X.] 2013 -
27 [X.] -
gewährt.

Auf die Beschwerde des [X.] wird dieser Beschluss gemäß §
544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen fehlerhafter
Angaben im Zusammenhang mit einer Anlagevermittlung beziehungsweise
-beratung geltend. Er erwarb 1992 auf Empfehlung des für die seinerzeit noch anderweitig firmierende Beklagte tätigen [X.] F.

eine Eigentumswohnung für
97.020 DM, die er entsprechend
dem ihm erteilten Rat
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vollständig fremdfinanzierte. Nachdem die Mieteinnahmen nicht die prognosti-zierte Höhe erreichten, geriet der Kläger mit der Rückzahlung des Darlehens in Rückstand. 2004 kündigte die finanzierende Bank den Kredit. Die daraufhin eingeleitete
Zwangsversteigerung der Wohnung erbrachte lediglich einen Erlös , den der Kläger mit 6

verlangt er
von der [X.] ersetzt.

Der Kläger hat behauptet, der
für die Beklagte tätige Vertriebsmitarbeiter
habe mehrere unzutreffende Angaben über das Anlageobjekt gemacht. Unter anderem macht er geltend, der Mitarbeiter
habe ihm gegenüber erklärt, die [X.] habe selbst den Substanzwert und die Ertragskraft der zum Verkauf stehenden Wohnungen durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Dieser habe bestätigt, dass die geforderten Kaufpreise dem tatsächlichen Wert der Wohnungen entsprächen. Die Aussage
des [X.] sei jedoch falsch gewesen. Das angeblich eingeholte Gutachten habe es nicht gegeben. Tatsächlich habe die Bank den Kaufpreis allein im Hinblick auf seine, des [X.], Bonität finanziert.
Hätte
er
gewusst, dass das Kreditinstitut
eine den [X.] bestätigende Bewertung der Immobilie nicht vorgenommen habe, hätte er die Wohnung nicht erworben.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist durch Beschluss gemäß
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des [X.].

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II.

1.
Die Beschwerde ist zulässig. Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen
zur Einlegung und [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, da er infolge seiner per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten des [X.] nur in Raten aufbringen kann. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Fristen des §
234 Abs. 1 ZPO eingelegt und begründet.

2.
Die Beschwerde ist auch begründet. Sie
führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

a) Das Berufungsgericht
hat die Behauptung des [X.], F.

habe
erklärt, die finanzierende Bank habe ein die Angemessenheit des [X.] Gutachten eingeholt,
als wahr unterstellt, jedoch ausge-führt, der Kläger wolle damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass er [X.] vertraut habe, die Wohnung sei nicht überteuert. Allein ein
Vertrauen auf irgendein Gutachten, dessen Inhalt er nicht gekannt habe, hätte keinen Sinn gemacht. Es sei
deshalb auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger glauben machen wolle, er hätte von einem Kauf Abstand genommen, wenn er gewusst hätte, dass das Gutachten von der Bank tatsächlich nicht erstellt worden sei. Er habe über dessen Inhalt
überhaupt nichts gewusst, und dieser
sei ihm [X.] egal gewesen. Im Übrigen fehlten jegliche konkrete Angaben dazu, dass es 1992 tatsächlich kein Gutachten gegeben habe.

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b) Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer Verletzung des Grundrechts des [X.] auf Gewährung des rechtlichen [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG).

aa)
Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es davon ausgegangen ist, dem Kläger sei der Inhalt des Gutachtens gänzlich unbekannt und auch egal gewesen, offenbart, dass es den Klägervortrag
nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat. Der Kläger hat [X.] behauptet, ihm sei das Ergebnis des nach Angaben des [X.] F.

von der finanzierenden Bank eingeholten Gutachtens mitgeteilt worden. Der Kläger hat ausgeführt, ihm sei erklärt
worden, der von der Bank eingeschaltete Sachverständige habe den Substanzwert und die Ertragskraft der Wohnungen bewertet und bestätigt, dass die geforderten Kaufpreise ihrem tatsächlichen Wert entsprächen (Klageschrift S. 14,
Schriftsatz vom 25. Juni 2012 S. 8, Schriftsatz vom 12. September 2012 S. 8). Damit war dem Kläger seinem Vortrag zufolge das Gutachten, das nach den Angaben F.

s
existieren sollte, zwar nicht im Einzelnen bekannt geworden. Jedoch hatte er Kenntnis von dessen Ergebnis und damit von dem für den Kaufentschluss entscheidenden Teil seines (angeblichen) Inhalts. Die
Würdigung
des Berufungsgerichts
ist damit unvereinbar.

bb) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können dem
Kläger auch nicht nähere Angaben dazu abverlangt werden, dass es 1992 tatsächlich kein [X.] Gutachten gegeben habe. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Vorinstanz nicht aufgezeigt, welche weiteren Umstände der Kläger zur [X.] dieser negativen Tatsache hätte vortragen können. Das Berufungsgericht hat damit die Anforderungen an die Substantiierung des [X.] überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag des [X.] in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen, was ebenfalls einen Verstoß 7
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gegen Art. 103 Abs. 1
GG darstellt
(vgl.
z.B. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2014 -
VII ZR 160/12, NJW-RR 2014, 456 Rn. 12).

c) Das übergangene beziehungsweise nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommene Vorbringen des [X.]
ist
entscheidungserheblich.
Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Behauptungen ist es
nicht auszu-schließen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des [X.] nach den Grundsätzen der
positiven
Vertragsverletzung erfüllt sind, die gemäß Art. 229 § 5 Satz
1 EGBGB auf den Streitfall noch anwendbar sind.

aa) Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der
Behauptung des [X.]
unterstellt, der Vertriebsmitarbeiter
habe erklärt, es liege ein
die Angemessen-heit der Kaufpreise bestätigendes, für die finanzierende Bank erstelltes
Gutach-ten
vor. Hiervon ist deshalb auch im dritten Rechtszug auszugehen. Für das neue Berufungsverfahren ist
vorsorglich anzumerken, dass der Kläger für sei-nen Vortrag zu den von F.

gemachten Angaben durch dessen Benen-nung als Zeugen tauglichen Beweis angetreten hat (Klageschrift S. 14).

Hinsichtlich der von der [X.] mit Nichtwissen bestrittenen
Behaup-tung des [X.], die Erklärung des [X.]
sei falsch gewesen, da es das
angeblich
von der Bank eingeholte Gutachten nicht gegeben habe, fehlt es zwar an einem Beweisantritt. Jedoch wird zu prüfen sein, ob die Vor-aussetzungen für ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erfüllt sind. Es mag sein, dass die Organe der [X.] keine Kenntnis von
der Existenz oder Nichtexistenz des Gutachtens haben. Die Rechtsprechung stellt jedoch Vorgänge im eigenen Geschäfts-
oder Verantwortungsbereich einer [X.] den

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"eigenen"
Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleich. Die [X.] hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsa-chen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwor-tung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwis-sen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (z.B. [X.] vom 2. Juli 2009 -
III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16 mwN). Es liegt nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand nahe, dass sich die [X.] das Wissen des seinerzeit für sie tätigen Mitarbeiters
über das Vorliegen des (angeblich) von der finanzierenden Bank eingeholten Gutachtens zurech-nen lassen muss.

Sofern der Vortrag des [X.], dass der für die Beklagte tätige Ver-triebsmitarbeiter
ihm gegenüber wahrheitswidrige Angaben über ein von der Bank eingeholtes Wertgutachten gemacht hat, zutrifft, liegt
eine Verletzung der vertraglichen Aufklärungs-
und Beratungspflicht vor. Das Verschulden wird vermutet (entsprechend § 282 BGB aF).

bb) Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der angeblich eingeholten Stellungnahme eines Sachverständigen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Kläger hierdurch zum Kauf der Wohnung hat motivieren lassen und dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wenn ihm gegenüber das Gutach-ten nicht erwähnt worden wäre. Soweit
der Kläger in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2013 zu dem Hinweisbeschluss des Be-rufungsgerichts möglicherweise etwas missverständlich ausgeführt hat, es komme nicht entscheidend darauf an, ob der damalige Verkehrswert dem [X.] entsprochen habe, sondern darauf, dass der Kläger in seiner freien Mei-

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nungsbildung manipuliert worden sei, indem ihm das Vorliegen des Gutachtens vorgespiegelt worden sei, ist darin keine Änderung seines tatsächlichen [X.] zu sehen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Nuance der rechtlichen Bewertung.
Sollte sich erweisen, dass dem Kläger wahrheitswidrig das Vorliegen der Sachverständigenstellungnahme vorgegaukelt wurde, streitet
ohnedies zu seinen Gunsten eine durch die Lebenserfahrung begründete (tat-sächliche) Vermutung dafür, dass er als Anlageinteressent bei richtiger Aufklä-rung von der Investition
abgesehen hätte (vgl. st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 14. April 2011 -
III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13 mwN).

cc) Die auf die übergangenen
beziehungsweise nicht in der gebotenen Weise berücksichtigten Behauptungen
gestützte Schadensersatzforderung ist nach dem im vorliegenden Verfahrensstadium zugrunde zu legenden Vortrag des [X.] nicht verjährt. Er hat danach erst im Jahr vor der Klageerhebung davon erfahren, dass das Gutachten, dessen Vorliegen
der Vertriebsmitarbei-ters
wahrheitswidrig angegeben hat, tatsächlich nicht existierte (§ 195, § 199
Abs. 1 BGB).

Die absolute Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1
BGB ist nicht einge-treten. Die Klage nebst Prozesskostenhilfeantrag ist am 30. Dezember 2011 bei Gericht eingegangen
und hat den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig ge-hemmt. Ob dies der Fall gewesen wäre,
wenn die Klage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
eingereicht
worden wäre, ist im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] erst mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 -
und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist -
mitgeteilt hat,

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das Prozesskostenhilfegesuch
möge unverzüglich zugestellt werden, fraglich (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 1939 Rn. 17; siehe hierzu auch [X.] NJW 2010, 3083 Rn. 15 ff), kann jedoch auf sich be-ruhen. Aus der Klageschrift geht hinreichend deutlich hervor, dass die Klage unbedingt erhoben werden sollte. Es werden dort nach der Einleitung "Namens und in Vollmacht des [X.] erhebe ich Klage und werde beantragen:"
die Klageanträge formuliert. Im [X.] hieran folgt nach der Einleitung "[X.] beantrage ich,"
der Prozesskostenhilfeantrag. Dem ist zu entnehmen, dass dieser kumulativ zu den [X.] hinzutreten sollte und jene demgemäß nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
abhängig sein sollten. Die
Zustellung der [X.] an die Beklagte am 12. April 2012 war noch
"demnächst"
im Sinne von § 167 ZPO. Der Kläger hatte mit Einreichung der unbedingt erhobenen Klage und des [X.] am 30. [X.] alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Der anschließende Zeitablauf
lag in der Sphäre des Gerichts
und ist ihm nicht zuzurechnen.
Zwar obliegt es einem Kläger, so-fern er -
wie hier -
den [X.] nicht sogleich entrichtet, grund-sätzlich, spätestens nach sechs Wochen nachzufragen, wenn die Gerichtskos-tenrechnung ausbleibt (vgl. [X.], Urteil vom 1.
April 2004 -
IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, 1576 mwN). Dies war in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch entbehrlich, weil der Kläger darauf vertrauen durfte, dass vor einer etwa-igen Gerichtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden werden würde.

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3.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen, auf das einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlas-sung hat.

Schlick

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2012 -
22 [X.]/12 -

KG Berlin, Entscheidung vom [X.] -
27 [X.] -

17

Meta

III ZR 559/13

05.11.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. III ZR 559/13 (REWIS RS 2014, 1621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1621

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 66/14 (Bundesgerichtshof)


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III ZR 559/13

VII ZR 160/12

III ZR 27/10

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